Geringstes Gebot bei Anteilsbelastung

  • Hallo,
    ich bin gerade bei der Aufstellung meines Geringsten Gebotes für meinen Termin am Freitag und stoße dabei auf das ein oder andere Problemchen.

    Das Grundstück stand ehemals zu 1/2 ME-Anteil im Eigentum des A. Zu dieser Zeit ist auch eine EGS eingetragen worden, die nur diesen Anteil belastet. Alle weiteren Eintragungen betreffen das gesamte Grundstück bzw. alle Miteigentumsanteile. Die Grundbucheintragungen stellen sich wie folgt dar:

    III/3 - 600.000 EGS auf dem ehem. 1/2 Anteil des A
    III/4 - 2.000 ZSHyp
    III/5 - 100.000 GS
    III/6 - 30.000 ZSHyp
    III/7 - 60.000 ZSHyp

    Mein Gläubiger betreibt aus III/7 und aus III/3 bzgl. eines gepfändeten Teilbetrages i. H. v. 60.000 €.
    Gefunden habe ich bereits die Entscheidung des BGH vom 24.11.2005, V ZB 23/05, aus der ich entnehme, dass ich den ehem. 1/2 Anteil als fortbestehend behandeln muss und 2 Ausgebote für die Miteigentumsanteile und ein Gesamtausgebot aufstellen muss.
    Im Falle des Zuschlags habe ich nun das Problem, dass auf dem ehem. 1/2 ME-Anteil des A alle Rechte erlöschen und auf dem anderen ME-Anteil die Rechte III/4-6 bestehen bleiben. Ich müsste also das Grundbuchamt ersuchen, die Rechte auf dem ehem. 1/2 ME-Anteil zu löschen, während sie auf dem Anderen weiterhin zu 100 % liegen. Oder was?? :gruebel::confused: Das ist für mich irgendwie ein skurriles Ergebnis und verstößt auch gegen § 1114 BGB.

  • Hallo Toskana,
    im Einzelausgebot der (ehemaligen) 1/2 Anteile könnten wohl Anträge nach § 64 I ZVG möglich sein (wenn der bestbetreibende Gläubiger ein schlauer sein sollte). Über die weiteren Ausgebots - Folgen und die möglichkeiten der betroffenen Gläubiger III / Nr. 2 + 3 + 4 - auch einzelne Gegenantäge nach § 64 Abs II ZVG möglich - wäre es vielleicht u. Umständen möglich, Ergebnisse (Zuschlag) zu erhalten.
    Wie sind den die Verkehrswerte "Gesamt" sowie "jeweilige 1/2 Anteile" ??

  • Arge Bedenken gegen eine Verteilung der bestehenbleibenden Rechte gem. § 64 ZVG, weil sie nur auf einem Anteil bestehenbleiben. Es gibt m. E. deshalb nichts zu verteilen. Ich hätte einen 64er Antrag deshalb zurückgewiesen. Wir wollen das Ganze doch nicht noch komplizierter machen als es ohnehin schon ist.

    Deshalb:

    Anteil A: keine bestehenden Rechte
    Bargebot: Kosten und RK 3 § 10

    Anteil A1:

    Bestehenbleibende Rechte: III/4-6
    Bargebot: Kosten, RK 3 - wiederkehrende L. RK 4

  • Im Falle des Zuschlags habe ich nun das Problem, dass auf dem ehem. 1/2 ME-Anteil des A alle Rechte erlöschen und auf dem anderen ME-Anteil die Rechte III/4-6 bestehen bleiben. Ich müsste also das Grundbuchamt ersuchen, die Rechte auf dem ehem. 1/2 ME-Anteil zu löschen, während sie auf dem Anderen weiterhin zu 100 % liegen. Oder was?? :gruebel::confused: Das ist für mich irgendwie ein skurriles Ergebnis und verstößt auch gegen § 1114 BGB.

    Das Ergebnis ist vielleicht unerwartet, aber einen Verstoß gegen § 1114 BGB erkenne ich nicht. Ursprünglich gab es ja ideelle Miteigentumsanteile (MEA) an dem Grundstück, und einer davon wurde mit einer EGS belastet. Dieser 1/2 MEA ist nie ganz untergegangen, er wurde nur im Grundbuch nicht mehr in diesem Wortlaut verlautbart, nachdem der Eigentümer dieses 1/2 Anteils den anderen 1/2 Anteil hinzuerwarb (oder umgekehrt der Eigentümer des unbelasteten MEA den belasteten MEA hinzuerwarb). Verwicklungen bei der Zwangsversteigerung sind durch analoge Anwendung von §§ 63, 64, 112 ZVG aufzulösen, indem die unterschiedlich belasteten Grundstücksteile im Zwangsversteigerungsverfahren wie selbständige Grundstücke behandelt werden. Sollten die MEA verschiedenen Erstehern zugeschlagen werden, wird das Grundstück mit der Rechtskraft des Zuschlags durch Hoheitsakt geteilt. Der Gläubiger des Rechts, das auf dem früheren selbständigen MEA gelastet hat, kann also einem Zwangsversteigerungsverfahren beitreten, das das gesamte Grundstück betrifft. Hierbei ist er so zu stellen, als ob es sich weiterhin um mehrere MEAe im Rechtssinne handelte. Das Gericht hat dann für die fiktiv fortbestehenden MEAe einen eigenen Verkehrswert festzusetzen und bei der Terminsbestimmung und -veröffentlichung den früheren MEA als eigenes Versteigerungsobjekt kenntlich zu machen.


    Zur Problematik auch eine Anmerkung von Morvilius zur BGH-Entscheidung, MittBayNot 2006, 229 - Heft 3.


  • Das ist für mich irgendwie ein skurriles Ergebnis

    Ich fände es viel skurriler, wenn es anders wäre. Das würde nämlich bedeuten, dass sich der Belastungsgegenstand oder dessen rechtliches Schicksal in der Versteigerung ändern würde, nur weil sich das Eigentum in einer Person vereinigt hat. Es gibt keinen Grund, allein deswegen den Gläubiger besser oder schlechter zu stellen. Insofern muss man gedanklich so tun, als gäbe es weiterhin zwei verschiedene Eigentümer.

    Zu fiktiven Anteilen siehe auch Stöber, Einleitung Rn. 12.3.

  • uiuiui, was man alles lernt!
    hatte ich gar nicht (mehr?) aufm schirm
    Wie der Zufall so spielt habe ich am freitag nen versteigerungstermin, in dem die Problematik berührt sein könnte.
    WEG betreibt Verfahren (nur) aus RKL 2.
    Das Objekt gehört der Schuldnerin alleine -mittlerweile!
    ursprünglich war die Schuldnerin zu 1/2 Anteil Eigentümerin

    Irgendwann hat die WEG eine Zwangssicherungshypothek auf dem Miteigentumsanteil der Schuldnerin eintragen lassen

    Die hat ca. ein halbes Jahr später die andere Hälfte geerbt

    Eingetragen ist eine Grundschuld für eine Bank an erster Rangstelle, eingetragen lange vor Vereinigung der beiden Miteigentumsanteile in einer Person und lastend auf dem gesamten Objekt
    (die Bank betreibt nicht!)

    danach kommt die ZwasiHypothek auf dem einen MEA

    und an letzter Stelle steht noch eine Zwasihyp diesmal nach Erbfall eingetragen und lastend auf dem ganzen Grundstück

    Muss ich jetzt mit Gesamt- und ggfs. (falls kein Verzicht kommt) Einzelausgeboten arbeiten?

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Nein, bestbetreibend ist die WEG aus 10 I 2. Die Hausgeldforderung lastet ja wohl am Gesamtobjekt, nur dieses wird versteigert.
    Lediglich bei der Erlösverteilung musst Du das Fortbestehen der Bruchteile fingieren, falls der Versteigerungserlös überhaupt so weit reicht.

  • *pfu*
    da bin ich aber froh:)
    danke für die rasche antwort!

    edith hat gemerkt, dass ich in der ausgangsfrage vergessen habe dazuzuschreiben dass das verfahren erst einige zeit nach Eintragung der letzten Zwasihyp beantragt und angeordnet wurde...

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


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    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

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