Berechtigung Dritter

  • Ich habe hier ein umfangreiches Hinterlegungsverfahren. Jetzt meldet sich eine Anwältin und bittet um Mitteilung, ob noch Beträge hinterlegt sind, da ihr Mandant vollstreckbare Ansprüche gegen einen der möglichen Berechtigten habe.

    Kann ich ihr da Auskunft erteilen?

    Ich habe im HintG NRW nichts dazu gefunden. (§ 4 HintG NRW bezieht sich nur auf Akteneinsicht der Beteiligten, passt also bisher nicht.)

    Wonach könnte sich die Berechtigung ergeben?

  • M.E. gibt es keine Vorschrift, die unmittelbar Anwendung findet, aber aus dem Rechtsgedanken der §§ 792 ZPO, 13 II FamFG heraus sehe ich ein berechtigtes Interesse der Anwältin auf Erteilung der Auskunft als gegeben an. Natürlich bekommt irgendein Dritter keine Auskünfte aus HL-Akten, aber wenn er einen vollstreckbaren Titel gegen einen möglichen Empfangsberechtigten hat, doch. Wäre der mögliche Empfangsberechtigte Eigentümer eines Grundstücks oder Erbe, hätte der Gläubiger auch Anspruch auf Grundbucheinsicht bzw. Auskunftserteilung aus der Nachlassakte. Warum sollte man bei HL-Akten anders verfahren ?

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