Örtlich zuständiges Nachlassgericht in der Welt der EuErbVO

  • Hallo liebe Nachlassspezies,

    ich habe folgenden Fall: der deutsche Erblasser stirbt nach dem 17.8.15 mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Lettland.
    Der Sohn, der in Deutschland lebt, fragt an, wo er das in seinem Besitz befindliche Testament abliefern soll. Letzter Aufenthalt in Deutschland war in meinem Bezirk. Ob sich noch Nachlass in Deutschland befindet, weiß ich bislang nicht.

    Wie greifen die Bestimmungen der Art 2 und 4 EuErbVO, Art. 34 des Gesetzes zum Internationalen Erbrecht und..., sowie § 343 FamFG ineinander? Das ist doch alles nur noch schwer zu verstehen.

    Werdet Ihr noch tätig, wenn z.B. der Erblasser zuletzt in Spanien aufhaltsam war, aber sich in Deutschland noch Nachlass befindet. Ich denke insbesondere an T-Eröffnung und Erbscheine.
    Und was mache ich in dem Fall, wenn ich ein Testament in Verwahrung habe, aber kein Nachlass in Deutschland ist und dazu noch ein Testament in Spanien und Nachlass in Spanien.

    Es steht zu dem Thema ein Aufsatz von Rpflin Dagmar Zörner im Rpfl. Studienheft 1 aus 2016. Sie setzt sich ab Seite 5 sehr kritisch mit dieser Frage auseinander und kommt zum Ergebnis, dass es keine Zuständigkeit eines deutschen Gerichts zur Erteilung des ERbscheins gibt, wenn ein ausländisches Gericht gem. Art. 4 EuErbVO zuständig ist.
    Meine Kollegen und ich sind auf Eure Meinungen gespannt.
    Viele Grüße von der Mücke:confused:

  • Hallo,

    ich habe den Post gelesen und gesehen, dass es auf deine Frage leider keine Antwort gab.

    Ich habe ebenfalls ein "Lettland- Problem". Vielleicht kann jemand weiterhelfen? :)

    Ich selbst sitze gerade vor einem deutschen notariellen Ehegattentestament aus 2011. Die Erblasser sind jedoch beide mittlerweile zurück nach Lettland gezogen. Dass beide seit 2013 und 2015 tot sind, wurde durch Zufall rausgefunden. Ich stehe mittlerweile mit dem einzigen Sohn (auch testamentarischer Alleinerbe) in Lettland in Kontakt.

    Ich möchte das Testament nun eröffnen aber letzter gewöhnlicher Aufenthalt bzw. Sterbeort beider Ehegatten ist Lettland. In der Literatur habe ich nicht viel gefunden, außer, dass in Lettland die Notare u.a. auch für die Testamentseröffnung zuständig sind.
    Hatte jemand schonmal so einen Fall o.ä.. ?? Kann ich das Testament einfach an den Sohn schicken oder muss ich in Lettland noch jemanden in Kenntnis setzen??

    Freue mich über jede Hilfe!!!
    LG

  • Für die Frage der Zuständigkeit und ggfs. auch, welches Recht anwendbar ist, ist der Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich. Für den Erbfall aus 2013 kannst du also so verfahren, wie vor In-Kraft-Treten der EUErbvO. Wann war der Erbfall 2015? Vor dem Stichtag?

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

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