Hallo liebe Nachlassspezies,
ich habe folgenden Fall: der deutsche Erblasser stirbt nach dem 17.8.15 mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Lettland.
Der Sohn, der in Deutschland lebt, fragt an, wo er das in seinem Besitz befindliche Testament abliefern soll. Letzter Aufenthalt in Deutschland war in meinem Bezirk. Ob sich noch Nachlass in Deutschland befindet, weiß ich bislang nicht.
Wie greifen die Bestimmungen der Art 2 und 4 EuErbVO, Art. 34 des Gesetzes zum Internationalen Erbrecht und..., sowie § 343 FamFG ineinander? Das ist doch alles nur noch schwer zu verstehen.
Werdet Ihr noch tätig, wenn z.B. der Erblasser zuletzt in Spanien aufhaltsam war, aber sich in Deutschland noch Nachlass befindet. Ich denke insbesondere an T-Eröffnung und Erbscheine.
Und was mache ich in dem Fall, wenn ich ein Testament in Verwahrung habe, aber kein Nachlass in Deutschland ist und dazu noch ein Testament in Spanien und Nachlass in Spanien.
Es steht zu dem Thema ein Aufsatz von Rpflin Dagmar Zörner im Rpfl. Studienheft 1 aus 2016. Sie setzt sich ab Seite 5 sehr kritisch mit dieser Frage auseinander und kommt zum Ergebnis, dass es keine Zuständigkeit eines deutschen Gerichts zur Erteilung des ERbscheins gibt, wenn ein ausländisches Gericht gem. Art. 4 EuErbVO zuständig ist.
Meine Kollegen und ich sind auf Eure Meinungen gespannt.
Viele Grüße von der Mücke