nachträgliche Änderung des PfÜB

  • Hallo zusammen ...

    ich hab eine komische Sache auf dem Tisch:
    Als der PfÜB erlassen wurde, war alles ok. Es gab keine Anhaltspunkte für Bedenken. Nun hat der Gläubiger von sich aus eine korrigierte Forderungsaufstellung eingereicht, aus der ersichtlich ist, dass bei der Forderungsaufstellung aus dem PfÜB Zahlungen des Schuldners in nicht unerheblicher Höhe "vergessen" wurden.
    Im Übrigen weiß ich nach heutiger mündlicher Mitteilung des RA der Ehefrau des Schuldners, dass die Eigentumswohnung den Ehegatten je zur Hälfte gehören. gepfändet wurden die Kaltmieten. Daher hätte der PfÜB wegen der Mieten gar nicht erlassen werden dürfen, weil kein Titel gegen beide Ehegatten vorlag.

    ich weiß jetzt grad nicht, wie ich vorgehen soll. hat jemand eine Idee?

    Vielen Dank schon mal

    Lucky

  • wenn Zahlungen in der Aufstellung nicht berücksichtigt wurden, kann der Gl. gegenüber dem DS auf sein Pfandrecht in entsprechender Höhe verzichten oder das Gericht um eine Teilaufhebung des PfÜBs bemühen.

    Warum der Anspruch des Schuldners (und Miteigentümers) auf Mietzahlung nicht pfändbar sein soll, erschließt sich mir nicht.
    Der Gl. übernimmt die Mit-Vermieter-Rolle des Schuldners aufgrund der Pfändung und dann müssen es die beiden "Vermieter" halt untereinander klären....

  • Teilaufhebung würde ich nicht machen. Erlassen wurde wie beantragt. Soll er die neue Forderungsaufstellung dem Drittschuldner schicken.
    Wenn Zahlungen aus einer anderen Quelle nach Erlass des Pfübs fließen, ändert sich die Höhe ja auch.

    Anders natürlich, wenn sich der Schuldner gegen die Höhe der Forderung im Pfüb wehrt...dann muss man was machen.

    Bezüglich der gepfändeten Mieten verbleibt es beim Vorredner. Man weiß ja gar nicht, ob nicht der Mietvertrag vielleicht nur durch den Schuldner ausgestellt worden ist und nur er die Miete kassiert...da würde unsere Prüfungspflicht auch zu weit gehen.

  • Hallo zusammen ...

    ich hab eine komische Sache auf dem Tisch:
    Als der PfÜB erlassen wurde, war alles ok. Es gab keine Anhaltspunkte für Bedenken. Nun hat der Gläubiger von sich aus eine korrigierte Forderungsaufstellung eingereicht, aus der ersichtlich ist, dass bei der Forderungsaufstellung aus dem PfÜB Zahlungen des Schuldners in nicht unerheblicher Höhe "vergessen" wurden.
    Im Übrigen weiß ich nach heutiger mündlicher Mitteilung des RA der Ehefrau des Schuldners, dass die Eigentumswohnung den Ehegatten je zur Hälfte gehören. gepfändet wurden die Kaltmieten. Daher hätte der PfÜB wegen der Mieten gar nicht erlassen werden dürfen, weil kein Titel gegen beide Ehegatten vorlag.

    ich weiß jetzt grad nicht, wie ich vorgehen soll. hat jemand eine Idee?

    Vielen Dank schon mal

    Lucky

    Würde ich wie # 2 machen: den Gläubiger auf § 843 ZPO hinweisen und Akte wieder weglegen.

  • Für die Miete sind ist der Schuldner mit seiner Ehefrau Gesamtgläubiger, § 428 BGB. Das heißt, dass jeder Gläubiger (hier auch dein Schuldner) die Leistung ganz fordern. Der Schuldner kann sich aussuchen, an wen er zahlt. Und beide Vermieter müssen sich im Innenverhältnis einigen. Im Klartext, wie schon gesagt, Pfändungsgläubiger und Ehefrau.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Nach Stöber Rnr. 259 können Miet- und Pachtforderungen mehrerer Vermieter/Verpächter nur gepfändet werden, wenn ein Titel gegen beide vorliegt. Ggf. ist der andere Teilhaber auch DS ...

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