"Einspruch" des Schuldners gegen verlesen des Gutachtens in der Gläubigerversammlung

  • Hallo,

    in 2 Wochen erfolgt eine außerordentliche Gläubigerversammlung in einem IN Verfahren (Firma X).
    TAO ist das die Gläubiger einen Kostenvorschuss leisten, damit das Verfahren gegen den Vertreter (Person Y) der Firma X eröffnet werden kann.

    Hierbei soll auch das Gutachten aus dem Verfahren des Y verlesen werden.

    Hiergegen legt der Y nun schriftlich "Einspruch" gegen das Verlesen ein wegen Datenschutz.

    M.E. gibt es mangels Entscheidung dagegen kein Rechtsmittel. Zumal das Verlesen durch den IV erfolgen soll, also keine Entscheidung des Gericht vorliegt.

    Nun weiß ich nicht wie ich das behandeln soll.


    Vorschläge?

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-

  • Ich kapier's noch nicht: Warum soll in einer Gläubigerversammlung im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Unternehmens X über einen Gläubigervorschusss zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Privatperson Y abgestimmt werden?

    Kann das im Verfahren X überhaupt tauglicher Gegenstand einer Gläubigerbersammlung sein? Ansprüche von X gegen Y können doch auch geltend gemacht werden, ohne dass es ein Insolvenzverfahren Y gibt, oder?

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ich verweise auf

    Zitat

    Was alles man darüber lesen und hören kann, ist ja, dass der Finanzsektor nicht bereit ist, auf unveränderter Basis noch weitere Fremd- oder gar Eigenmittel zur Verfügung zu stellen. Es können also nur Dritte sein, die sich gegebenenfalls für eine, wie Sie gesagt haben, Stützung interessieren.


    https://de.wikipedia.org/wiki/Breuer-Interview


    :D

    Ernsthaft: Wenn es objektiv keine Veranlassung für die Befassung der Gläubigerversammlung mit dem Thema gibt, sehe ich schon ein rechtliches Problem, wenn der IV im Verfahren X Erkenntnisse aus dem Antragsverfahren Y verbreitet, zu denen die Gläubiger aus dem Verfahren X so nicht ohne weiteres anderweitig Zugang hätten. Meines Erachtens könnte/müsste Y dann eine einstweilige Verfügung gegen den IV beantragen, durch der dem IV untersagt wird, Gläubigern im Verfahren X mündlich oder schriftlich Mitteilungen aus dem Antragsverfahren Y zu machen.

  • Zwar ist das Ansinnen dunkel, aber wenn aus Gründen wie auch immer man die Zustimmung des GA benötigt, um die Masse mit Kosten zu belasten, wird die Gläubigerversammlung auch wissen wollen, warum und wie so.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Naja, wenn schon ein Gläubigervorschuss erforderlich wäre, dann müsste doch auch ein "es lohnt nicht, es ist nicht einmal genügend Masse zur Eröffnung des Verfahrens da" ausreichen. Und dann ist es wirklich etwas fraglich, warum man noch mehr Daten des anderweitigen Schuldners Y bekannt geben sollte.

    Für mich sieht es ein wenig so aus, als sollten hier verschiedene offene Rechnungen beglichen werden (im übertragenen Sinne, z.B. weil Y dem Insolvenzverwalter von X während des Verfahrens immer Probleme gemacht hat). Ist natürlich nur Spekulation.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Wer weiß. Ich tippe mal auf Fremdantrag ohne nachgeschobenen Eigenantrag. Und die Vermögenslage ist dunkel, man erhofft sich aber durch die Eröffnung eine Erleuchtung.

    Das nur als Vergeltungsschlag für vorhergehenden Ärger durchzuführen, wäre ziemlich albern. Gibt es solche Leute?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Und was wäre, wenn der IV einen Bericht der GV unterbreitet, der das alles zum Inhalt hat? Ist halt bloß ein wenig Tipparbeit :cool:

    Dieser Meinung schließe ich mich an, da der Bericht auch der Enthaftung des Verwalters dient.

    M. E. ist der "Einspruch" erst im Termin selber möglich, da gegen die "verfahrensleitende Maßnahme" (Genehmigung Verlesen des Gutachten"), wenn der Rechtspfleger den Termin leitet das Rechtsmittel der Erinnerung zulässig ist, über die der Richter entscheiden müsste.

    Ich würde hier den Richter bitten, den Termin durchzuziehen, da gegen die Entscheidung des Richters kein Rechtsmittel gegeben ist, da § 156 InsO hier kein Rechtsmittel vorsieht.

  • Das Verfahren der Firma ist Masse arm, daher kann der Vorschuss nicht hieraus gezahlt werden. Hatte auch bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des Termins, allerdings sind die Grenzen eine GV zu verhindern sehr eng geknüpft und meist nur aus formalen Gründen möglich. Der Schuldner wird nicht kommen, hat er schon gesagt.
    Ist ein ziemlich haariges Verfahren was seit 2003 läuft. Mit viel Schaden (Baufirma) und Existenzzerstörungen, daher brisant. Das IV Verfahren gegen den Y macht in meinen Augen kein Sinn, aber naja..... Einzelvollstreckungsmaßen sind bereits gescheitert

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    2 Mal editiert, zuletzt von Task-Force-Rpfl (10. März 2016 um 14:35) aus folgendem Grund: Fehler korrigiert

  • Wer weiß. Ich tippe mal auf Fremdantrag ohne nachgeschobenen Eigenantrag. Und die Vermögenslage ist dunkel, man erhofft sich aber durch die Eröffnung eine Erleuchtung.

    Das nur als Vergeltungsschlag für vorhergehenden Ärger durchzuführen, wäre ziemlich albern. Gibt es solche Leute?

    Da tippst du richtig. Einen Vergeltungsschlag ist es denke ich auch nicht.

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  • offenbar geht es darum, dass die GLV einschätzen soll, ob und inwiweit ein Massegegenstand (Forderung gegen x) ggfls. rechtstreitig durchzusetzen ist Da ist es das Recht der GLV, sich sämtlicher Erkenntnismöglichkeiten als Entscheidungsgrundlage bedienen zu dürfen. Dazu bedarf es auch keiner "Entscheidung" des Rechtspflegers, ob ein Gutachten über die Vermögenslage eines Drittschuldners zu verlesen ist. Der Verwalter im GmbH-Verfahren macht seinen Job. Rechtsbehelfe hat ein Drittschuidner nicht !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Wer weiß. Ich tippe mal auf Fremdantrag ohne nachgeschobenen Eigenantrag. Und die Vermögenslage ist dunkel, man erhofft sich aber durch die Eröffnung eine Erleuchtung.

    Das nur als Vergeltungsschlag für vorhergehenden Ärger durchzuführen, wäre ziemlich albern. Gibt es solche Leute?

    Da tippst du richtig. Einen Vergeltungsschlag ist es denke ich auch nicht.

    Wenn ich dank Kenntnis des Verfahrens ergänzen darf :D - Der Fremdantrag wurde durch den IV der Firma X gestellt. Der im Verfahren des Y dann bestellte Gutachter hat keine Masse vorgefunden (welch Überraschung). Jetzt soll letztlich die Gläubigerversammlung der X entscheiden, ob sie einen Massekostenvorschuss leistet, um das Verfahren gegen Y eröffnet zu kriegen. Eigenantrag wird er wohl nie stellen. Mir persönlich erschließt sich dieser Weg nicht. Wozu soll die Eröffnung des Verfahrens gegen Y gut sein? Zu holen ist nichts, nehme ich an (wobei ich natürlich das Gutachten nicht kenne).

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Und zur eigentlichen Frage - gegen das Verlesen des Gutachtens hätte ich als Schuldner durchaus auch meine Einwände. Das Insolvenzverfahren als solches ist ein nicht öffentliches. Die Gläubiger der Firma X sind nicht zwangsläufig auch Gläubiger des Y. Ich würde auch zum Zusammenfassen des Gutachtens auf das Wesentliche tendieren. Dann kann der IV berichten und erklären, warum er einen Massekostenvorschuss für sinnvoll oder eben nicht hält. Dazu muss er nicht das ganze Gutachten vorlesen.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Die Gläubiger der Firma X sind nicht zwangsläufig auch Gläubiger des Y.

    Dies mit Sicherheit nicht.

    Allerdings wird die Masse X Gläubiger des Y sein, so dass die Gläubiger der X schon eine Entscheidungsgrundlage brauchen, um hier Geld aus der Hand zu geben (und der Verwalter den entsprechenden Persilschein).

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Die Gläubiger der Firma X sind nicht zwangsläufig auch Gläubiger des Y.

    Dies mit Sicherheit nicht.

    Allerdings wird die Masse X Gläubiger des Y sein, so dass die Gläubiger der X schon eine Entscheidungsgrundlage brauchen, um hier Geld aus der Hand zu geben (und der Verwalter den entsprechenden Persilschein).


    Das ist natürlich richtig. Trotzdem würde ich nicht das komplette Gutachten bezüglich des Y zum Gegenstand der Gläubigerversammlung des Verfahrens X machen.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Sorry, aber da bin ich absolut schmerzfrei drin.
    Aber vlt.mal zur Erheiterung folgenden Fall:

    GmbH - Verfahren wird eröffnet. Kurz darauf geht ein Fremdantrag bzgl. des Vermögens des hinter der GmbH stehenden Menschen ein. Der rührt sich nicht, ergo stand die Bestellung des SV an. Lange und tiefe Diskussionen, ob der GmbH-IV als Gutachter bestellt werden könnte. Formal nicht inhibiert, ergo eingesetzt (so jedenfalls die Hardcore-Auffassung des Abteilungsrichters und auch die meine). Gutachter ruft bei mir an und fragt noch mal vorsichtig nach. Antwort: erstmal buddeln, wenn doch inhabil fühlend, mitteilen. Fazit: erstmal keine Masse. Und ich hatte es im Urin: bitte schnell Verfahrenskostenvorschuss aus GmbH - Verfahren zahlen und wir eröffnen, bevor der Mensch noch den Gläubiger zur Antragsrücknahme bringt. Ergebnis: Verfahren eröffnet; Rücknahme des Gläubigers kam zu spät :D Fett Kohle aufgetan und nette Quote für das GmbH-Verfahren reingeholt.
    Immer den alten Grundsatz im HInterkopf haben: wer ist die Ratte im Spiel :D

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