Liebe Hinterlegungskolleginnen und -kollegen,
meine Kollegin hat den Antrag eines Gerichtsvollziehers auf Hinterlegung des Erlöses des Versteigerungsguts aus einer Zwangsräumung angenommen.
Als Empfangsberechtigte sind der Ersteher sowie der alte Eigentümer angegeben.
Mir liegt jetzt der Antrag des Erstehers auf Auskehrung des Versteigerungserlöses an ihn vor.
Meine Überlegung ist jetzt, ob denn auch die beweglichen Gegenstände in der geräumten Wohnung von der Beschlagnahme erfasst sind und gehören dem Ersteher ?
Das kann ich doch so ohne weiteres nicht beantworten (§ 1120 BGB, §§ 20,21 ZVG), oder ?