Herausgabe Erlös Versteigerungsgut

  • Liebe Hinterlegungskolleginnen und -kollegen,

    meine Kollegin hat den Antrag eines Gerichtsvollziehers auf Hinterlegung des Erlöses des Versteigerungsguts aus einer Zwangsräumung angenommen.

    Als Empfangsberechtigte sind der Ersteher sowie der alte Eigentümer angegeben.

    Mir liegt jetzt der Antrag des Erstehers auf Auskehrung des Versteigerungserlöses an ihn vor.

    Meine Überlegung ist jetzt, ob denn auch die beweglichen Gegenstände in der geräumten Wohnung von der Beschlagnahme erfasst sind und gehören dem Ersteher ?

    Das kann ich doch so ohne weiteres nicht beantworten (§ 1120 BGB, §§ 20,21 ZVG), oder ?

  • Abgesehen davon dass ich den Hinterlegungsgrund so nicht ganz verstehe, aber...


    Meine Überlegung ist jetzt, ob denn auch die beweglichen Gegenstände in der geräumten Wohnung von der Beschlagnahme erfasst sind und gehören dem Ersteher ?

    ... warum genau überlegst du da jetzt? Kann dir doch erstmal egal sein, oder? :gruebel:
    Eine Zustimmung des alten Eigentümers liegt derzeit wohl nicht vor, und falls sie vorliegt, kannst du auszahlen.

  • Abgesehen davon dass ich den Hinterlegungsgrund so nicht ganz verstehe, aber...

    Mehr geht aus dem Hinterlegungsantrag auch nicht hervor, der Gerichtsvollzieher wusste wohl nicht, an wen er auszahlen sollte. Ich meine, das ist in dem Zusammenhang eigentlich kein Hinterlegungsgrund, oder ?


    Meine Überlegung ist jetzt, ob denn auch die beweglichen Gegenstände in der geräumten Wohnung von der Beschlagnahme erfasst sind und gehören dem Ersteher ?

    ... warum genau überlegst du da jetzt? Kann dir doch erstmal egal sein, oder? :gruebel:
    Eine Zustimmung des alten Eigentümers liegt derzeit wohl nicht vor, und falls sie vorliegt, kannst du auszahlen.

    Der alte Eigentümer wird auch nicht zustimmen. Da kann der Ersteher lange drauf warten.

    Meine Überlegung ist, dass vielleicht die Rechtslage entgegen der Annahme des Gerichtsvollziehers bei der Verteilung des Erlöses aus der Versteigerung doch klar war (ich hatte auch schon überlegt, die Frage im ZVG-Forum einzustellen) und ich im Nachhinein ohne Zustimmung des anderen Empfangsberechtigten auszahlen könnte.

  • ...

    Meine Überlegung ist, dass vielleicht die Rechtslage entgegen der Annahme des Gerichtsvollziehers bei der Verteilung des Erlöses aus der Versteigerung doch klar war (ich hatte auch schon überlegt, die Frage im ZVG-Forum einzustellen) und ich im Nachhinein ohne Zustimmung des anderen Empfangsberechtigten auszahlen könnte.


    Da würde ich im strikt formell geprägten Hinterlegungsrecht lieber davon absehen, Du würdest Dich in Widerspruch zur Annahmeanordnung setzen. Also müssen die beiden potentiell Bezugsberechtigten es eben ausstreiten. Vielleicht kann man noch versuchen, die Annhameanordnung zu beseitigen, aber solange die besteht ...

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Hallo,

    der Fehler liegt hier mE bereits in der Annahme. Offensichtlich handelt es sich um eine Hinterlegung gem. § 885 Abs. 4 ZPO. Alleinberechtigter ist hier der (ehemalige) Schuldner. Weder der (ehemalige) Gläubiger, noch der Ersteher sind gem. § 885 Abs. 4 ZPO aufgrund der Hinterlegung berechtigt. Spätere Pfändung ist natürlich möglich. Wie die Kuh jetzt vom Eis zu bekommen ist, ist mir leider nicht so klar. Wirklich verfahren :eek::gruebel:

    Gutes Gelingen

  • Danke Euch beiden schon mal.

    @ Sally: Ich überlege gerade: Nnach § 885 Abs. 4 ZPO könnte ich doch an den Schuldner herausgeben, wenn als Empfangsberechtigte nicht auch die Ersteher angegeben worden wären ?


  • ...
    Der alte Eigentümer wird auch nicht zustimmen. Da kann der Ersteher lange drauf warten.

    ...

    Das ist doch nicht Dein Problem. Dann würde ich den Herausgabeantrag zurückweisen.

    Obwohl es strenggenommen nicht zur Sache gehört:
    a) Das ZVG ist hier nicht einschlägig, da es um Vollstreckung in bewegliche Sachen geht.
    b) Warum meint denn der Ersteher, dass ihm Geld zusteht? Er hat doch die Sachen, und das Geld ist der Preis, den er dafür bezahlt hat.

  • Hallo Thorben,

    entschuldige die späte Antwort. :oops:

    Genau, normalerweise wäre es aufgrund der Alleinberechtigung des Schuldners (= Geräumten) ganz einfach. Wie hast du es gelöst?

    Allen eine schöne Woche

  • Hallo Sally,

    danke für Deine Bestätigung wg. § 885 ZPO nochmal.

    Ich habe die Antragsteller angeschrieben, dass wegen der Angaben in der Annahmeanordnung bzw. im Antrag erst einmal keine Auszahlung erfolgen kann. Dadurch ist die Sache natürlich noch nicht gelöst.

    Schaue jetzt, wie die Sache weitergeht.

    Ebenso eine schöne Woche !

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!