Hallo liebe Forenmitglieder,
ich bin neu hier und hoffe dass ihr mir weiterhelfen könnt. Ich hab seit Oktober letzten Jahres erfolgreich das Studium abgeschlossen und bin seitdem im Bereich Vollstreckung, Familien-und Pflegschaftssachen und Hinterlegung tätig.
Nun zu meinem Fall:
Eine Erbengemeinschaft bestehend aus Vater, volljährige Tochter und einer minderjährigen Tochter ist als Eigentümer eines bebauten Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Der Vater hat nun einen Mietvertrag für die Erbengemeinschaft als Vermieter abgeschlossen. Der Mietvertrag selbst wird mir erst in den nächsten Tagen vorgelegt, aber laut Aussage des Vaters sei dieser unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist jederzeit kündbar.
1. Ist der Vater kraft Gesetz von der Vertretung beim Abschluss des Vertrages ausgeschlossen, §1795 BGB sodass ich einen Ergänzungspfleger bestellen müsste? Meines Erachtens nein, da hier nicht die Miterben untereinander (wie zum Beispiel bei einer Erbauseinandersetzung) einen Vertrag schliessen sondern jeder für sich mit dem anderen Vertragspartner, sprich dem Mieter? Liege ich da richtig?
2. Ist eine familiengerichtliche Genehmigung hierfür erforderlich gem. 1822 Nr 5 BGB? Denke auch hier nein, da der Mietvertrag jederzeit unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist kündbar ist und somit das minderjährige Kind nicht länger als ein Jahr nach Eintritt der Volljährigkeit verpflichtet wird?!...
Hoffe ihr könnt mir weiterhelfen bzw vielleicht hatte ja jemand schon einen ähnlich gelagerten Fall und weiss wie ich das Problem lösen muss. Hab im Forum zu dem Thema leider nichts gefunden😏
Schonmal vielen Dank für Eure Hilfe😊