Sicherheitsleistung übersehen

  • Guten Morgen!
    Ich schäme mich in Grund und Boden. :oops:
    Ich habe einen Pfüb erlassen, obwohl das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vollstreckbar war, diese aber nicht erbracht wurde. Wenn man einmal blind ist, dann richtig: Der Gläubiger hatte nur den Pfändungsbeschluss beantragt, also kein Kreuzchen beim Überweisungsbeschluss gemacht, und nichts zur Forderungseinziehung gesagt. Ich habe dann nachgefragt, ob die Forderung an Zahlungs statt oder zur Einziehung überwiesen werden soll, woraufhin der Gl-Vertr. mir mitteilte, dass die Forderung an Zahlungs statt überwiesen werden soll. Daraufhin habe ich dann den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen.
    Das war natürlich absoluter Blödsinn. Die Schuldnervertreterin hat mich eben angerufen und auf den Fehler hingewiesen, es wäre doch nur Sicherungsvollstreckung möglich.
    Der Überweisungsbeschluss muss ganz klar aufgehoben werden. Kann ich dies vielleicht im Rahmen eines Berichtigungsbeschlusses machen? Es wurde etwas erlassen, was so gar nicht beantragt war.
    Alternativ bleibt nur die Erinnerung/Abhilfe mit der Kostenfolge... Da wäre mir die Berichtigung natürlich lieber.
    Meint ihr, man könnte das irgendwie vertreten?


  • Alternativ bleibt nur die Erinnerung/Abhilfe mit der Kostenfolge... Da wäre mir die Berichtigung natürlich lieber.
    Meint ihr, man könnte das irgendwie vertreten?

    Eher nein. Denn spätestens nach Nachfrage wurde der Antrag dahingehend abgeändert, daß auch eine Verwertung erfolgen soll.
    Der Willen des Gerichts und das, was nach außen tritt, fallen also nicht auseinander.

    Schleunigst einsweilen einstellen...

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Ich meine auch, dass eine "Berichtigung" (oder auch einstw. Einstellung) von Amts wegen eigentlich nicht in Betracht kommt.

    Nur auf Erinnerung der Schuldnerin, die bislang nicht vorliegt.

    Frage nebenbei: Mit der nachbeantragten und erlassenen Überweisung an Zahlungs statt gilt der Gläubiger doch bereits als befriedigt.

    Was hat das im vorliegenden Fall für Auswirkungen, selbst wenn auf Erinnerung der Überweisungsbeschluss wieder aufgehoben müsste ?

  • Ich meine auch, dass eine "Berichtigung" (oder auch einstw. Einstellung) von Amts wegen eigentlich nicht in Betracht kommt.

    Nur auf Erinnerung der Schuldnerin, die bislang nicht vorliegt.

    Frage nebenbei: Mit der nachbeantragten und erlassenen Überweisung an Zahlungs statt gilt der Gläubiger doch bereits als befriedigt.

    Was hat das im vorliegenden Fall für Auswirkungen, selbst wenn auf Erinnerung der Überweisungsbeschluss wieder aufgehoben müsste ?

    Ich kenne hier folgende Meinungen:

    1. Die Erinnerung ist nicht mehr zulässig, da der Gläubiger bereits befriedigt und die ZV damit beendet ist. Deswegen müsste man in diesem Fällen dem Schuldner vor Erlass rechtliches Gehör gewähren (Brox Rn. 644).
    2. Die Erinnerung ist, da gerade kein rechtliches Gehör gewährt wird, solange zulässig bis der Drittschuldner hier tatsächlich an den Gläubiger gezahlt hat (Stöber Rn. 598).

    Sollte demnach die Erinnerung unzulässig sein, hat der Schuldner ein Problem. Eine Vollstreckungsabwehrklage käme hier m. E. wohl nicht in Betracht. § 765a ZPO dürfte wohl ebenfalls nicht greifen.

  • Hm, Befriedungsfiktion bei "an Zahlungs statt" tritt "sofort" ein ?

    Damit Vollstreckungsmaßnahme beendet und Erinnerung unzulässig.

    Aber bei an Zahlungs statt fließen doch keine Gelder seitens des Drittschuldners oder ? (hab dieses an Zahlungs statt Dingens eigentlich nie verstanden).

    Und was hieße das nun eigentlich im Ergebnis, so konkret, äh ...

    :confused:

  • Äh, jaja, so abstrakt halt hab ich das auch schon mehrmals nachgelesen, allein mir fehlt offenbar das praktische Verständnis.
    Was bedeutet dies also konkret z. B. im Hinblick auf den vorliegenden SV: zwar komplett gegen die Wand gefahren, aber letztlich nix passiert ... ?

    :confused:

  • Äh, jaja, so abstrakt halt hab ich das auch schon mehrmals nachgelesen, allein mir fehlt offenbar das praktische Verständnis.
    Was bedeutet dies also konkret z. B. im Hinblick auf den vorliegenden SV: zwar komplett gegen die Wand gefahren, aber letztlich nix passiert ... ?

    :confused:


    Kommt darauf an.

    Wenn die Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner besteht, geht diese auf den Pfändungsgläubiger über und ein Anspruch gegen den Schuldner ist damit erfüllt.

    Ist die Forderung nicht in voller Höhe zu realisieren, hat der Gläubiger einen finanziellen Schaden. (Allerdings wohl auch etwas selbst verursacht, weil welcher Gläubiger wählt aufgrund der bestehenden Rechtsfolge schon die Überweisung an Zahlungs Statt? :gruebel:)

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