Änderung Zweckerklärung bei Testamentsvollstreckung

  • Ich bräuchte mal Meinungen zu folgendem Fall, der mir zur Genehmigung vorliegt:

    Vater, Mutter, 3 Kinder.
    Vater schon 2009 verstorben. Erben sind die 3 Kinder. EineTochter ist minderjährig und erhält als Vorausvermächtnis das Grundstück A (Tochter wohnt dort mit ihrer Mutter). DieÜbertragung ist schon lange abgewickelt.

    Derzeit im Grundbuch des Grundstücks stehen die Mutter zu1/2 (hatte sie vorher schon) und die Tochter zu 1/2 (ererbter Anteil desverstorbenen Vaters).

    Da die Tochter aus dem Nachlass des Vaters auch einenBatzen Geld bekommen hat, haben Mutter und Tochter beschlossen für die Tochterein Grundstück B zu erwerben um so das Geld "anzulegen". DerKaufvertrag hierzu lag schon letztes Jahr vor und wurde bereits genehmigt. DieFinanzierung erfolgt zum Großteil aus dem Nachlass. Zum Teil brauchen Sie jetztaber auch noch einen Kredit über 50.000 €. Der Kredit soll über die Sparkasseaufgenommen werden und als Sicherheit soll eine bereits seit 2002 am Grundstück A eingetragene Grundschuld neuvalutiert werden.
    Heute wurden mir dieabschließende Zweckerklärung und der Darlehensvertrag eingereicht. Darlehensvertrag läuft auf die Mutter als persönlich haftende. Änderung der Zweckerklärung bzgl. Grundschuld an Grundstück das Mutter und Tochter gehört.
    Nach Einsicht in das entsprechende Grundbuchblatt der Grundschuld und weiterer Recherche, fiel mir auf dass über den Erbteil der Tochter Testamentsvollstreckung (Aufgabenkreis u.a. Verwaltung bis die Tochter 25 ist) angeordnet wurde. Die Mutter istTestamentsvollstreckerin.
    Der Anteil der Tochter am mit der Grundschuld belastetenGrundstück fällt in den Nachlass und unterliegt der Testamentsvollstreckung. Fällt dann die Änderung der Zweckerklärung auch in den Aufgabenbereich der Mutter alsTestamentsvollstreckerin (und nicht als gesetzliche Vertreterin) man bräuchte das Familiengericht gar nicht? Oder greift hier das Schenkungsverbot des § 2205 BGB da das Grundstück zur Sicherung eines Darlehens zur Verfügung gestellt wird das mit dem Nachlass nichts zu tun hat? Wer handelt dann?

    Was meinst ihr dazu?

  • Die Verwaltung des 1/2 Anteils am Grundstück A dürfte m.E. nach dem Sachverhalt der TV unterliegen, so dass nur die Testamentsvollstreckerin die Änderung der Zweckerklärung abgeben kann, da die Erbin nicht verfügungsberechtigt ist. Daher handelt die kM nur als Testamentsvollstreckerin, welche nicht der Kontrolle des FamG unterliegt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Gegenleistung ist der für das Kind aus den Kreditmitteln gezahlte Kaufpreisanteil für den Erwerb des Grundstücks B. Das bringt mich allerdings auf den Gedanken, ob dann am Grundstück B auch ein TV-Vermerk (ggf. bezogen nur auf einen MEA, welcher anteilig der Höhe des Kredits im Verhältnis zum Gesamtkaufpreis entspricht) einzutragen wäre? :gruebel:

    Ulf

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