Änderung Teilungserklärung

  • In der notariellen Urkunde, die von allen Wohnungseigentümer unterschrieben ist, wird erst der Sachstand beschrieben ( 5 Einheiten), dann heißt es: "es wurden verschiedene Umbauten vorgenommen, die Miteigentümer vereinbaren daher in teilweiser Aufhebung der bisherigen Aufteilung die folgende Neufassung der Teilungserklärung", es kommt der Neubeschrieb der nunmehr nur noch 4 Einheiten. Die Bewilligung lautet: Die Miteigentümer sind sich über die Neubegründung und Neuaufteilung des Wohnungs- und Teileigentums und die damit zusammenhängenden Änderungen einig und bewilligen und beantragen die entsprechende Eintragungen. Bei Vergleich des alten Teilungsplanes mit dem neuen Teilungsplan wurden Keller und Speicher bei verschiedenen Einheiten vertauscht, zwei Einheiten wurden vereinigt, eine Einheit wurde verkleinert, eine Einheit vergrößert (bekommt Anteile und Sondereigentum von der verkleinerten Einheit), Miteigentumsanteile wurden verschoben, Eigentümer der Einheiten geändert (vorher 1 Eigentümer der Einheit 1, nach Neufassung 2 Eigentümer in Bruchteilen der Einheit 1) . Meiner Meinung nach muss der Notar alle Veränderungen einzeln und genau darlegen und nicht so nach dem Muster, vorher wars so, jetzt ist es so und wir sind uns alle über die Veränderungen einig. Kann man Wohnungseigentum teilweise aufheben und teilweise neubegründen? Sondereigentum kann in Gemeinschaftseigentum und Gemeinschaftseigentum kann in Sondereigentum umgewandelt werden und das sicherlich auch in einer Urkunde, das ist mir klar , aber doch nicht so pauschal, oder?

  • Ja, es gibt einen kompletten neuen Aufteilungsplan samt Abgeschlossenheitsbescheinigung. Meiner Meinung nach gibt es aber eine teilweise Aufhebung und teilweise Neubegründung von Wohnungseigentum nicht. Stöber schreibt auch nur von einzelnen Vorgängen, also Umwandlung von Sondereigentum in Gemeinschaftseigentum, und umgekehrt, Vereinigung und Unterteilung usw. Man kann das sicherlich auch alles in einer einzigen Urkunden abändern, aber meiner Meinung nach muss detailliert dargelegt werden, was sich genau geändert hat, d.h. welche Wohnung welchen Keller getauscht hat, wer Miteigentumsanteile abgegeben hat, wo sie dazu gekommen sind, welche Einheiten vereinigt wurden, usw. Ich muss die Änderungen nachvollziehen können und sie müssen rechtlich möglich sein. Wie ich dann die Eintragung vornehme, ist wieder was anderes. Aber momentan bin ich der Meinung, dass mir diese Urkunde so nicht reicht.

  • Hier wäre unter Umständen die Aufhebung der Teilung mit anschließender Neuaufteilung vielleicht sinnvoller, natürlich unter Mitwirkung aller Berechtigten

  • Eine vollständige Aufhebung und Neufassung der Aufteilung dürfte nicht praktikabel sein. Wie soll konkret mit den Grundpfandrechten verfahren werden?
    Valeska hat völlig recht. Es fehlt schlicht an der Bestimmtheit des Antrages. Das würde ich dem Notar auch mitteilen. Die Arbeit muss er wohl selbst machen.

  • Die Arbeit muss er wohl selbst machen.

    Das sehe ich auch so. So, wie die Begründung von Wohnungseigentum nicht pauschal unter Hinweis auf die Darstellungen im Aufteilungsplan möglich ist, so ist es auch dessen spätere Änderung nicht. Grziwotz führt in seiner Abhandlung „Identität von Teilungserklärung und Aufteilungsplan“, ZfIR 2016, 125 ff. aus: „Der Gegenstand des Sondereigentums und damit auch die Abgrenzung zum Gemeinschaftseigentum wird im Rahmen des WEG durch den Eintragungsvermerk im Wohnungs- bzw. Teileigentumsgrundbuch und die damit in Bezug genommene Eintragungsbewilligung bestimmt (§ 7 Abs. 3, § 8 Abs. 2 Satz 1 WEG ). Der (bestätigte) Aufteilungsplan bestimmt somit nicht allein die Aufteilung und damit die Abgrenzung zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum. Er ist vielmehr der Eintragungsbewilligung als Anlage beizufügen (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WEG)“.

    Er zitiert u. a. das Urteil des BGH vom 30.06.1995, V ZR 118/94, in dessen Rz. 19 ausgeführt ist:
    „Im Gegensatz zu der in § 2 Abs. 2 GBO vorgeschriebenen Benennung der Grundstücke nach dem Liegenschaftskataster wird der Gegenstand des Sondereigentums im Grundbuch nach § 7 Abs. 1 und Abs. 3 WEG jedoch nicht vorrangig durch eine Bezugnahme auf den Aufteilungsplan benannt, sondern durch den Inhalt des Eintragungsvermerks und der darin in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung (§§ 7 Abs. 3, 8 Abs. 2 WEG). Hierin kommt deutlich zum Ausdruck, dass der Aufteilungsplan nicht den Inhalt der Teilungserklärung verdrängt.“

    Also muss sich bei einer Änderung der Aufteilung (auch) aus dem verbalen Teil ergeben, was sich an der bisherigen Aufteilung ändern soll. Das ist ja schließlich auch für die Buchungsfrage von Bedeutung.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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