Hallo liebe Kollegen, ich bräuchte Hilfe beim Denken zu folgendem Fall:
Zunächst wurde beantragt einzutragen, dass eine angebliche Eigentümer-Grundschuld gepfändet ist; hierauf erging Zwischenverfügung, die im Beschwerdeverfahren bestätigt wurde (s. Rechtsprechungs-Thread, Beschluss OLG Frankfurt/Main vom 01.12.2015, 20 W 257/2015). Vorgelegt worden waren bei Antragstellung Pfüb-Ausfertigung und Brief (beides nach wie vor immer noch hier).
Jetzt wird beantragt, eine Abtretungserklärung (neueren Datums = nach Stellung des 1. Antrags) zu wahren, erklärt von der eingetragenen Buchberechtigten. Abgetreten wird die - durch den Pfüb als angebliche Eigentümergrundschuld gepfändete - Grundschuld an die Pfändungsgläubigerin.
Der 1. Antrag wurde inzwischen formgerecht (nach Hinweis meinerseits, dass vorher über die Wahrung der Abtretungserklärung nicht entschieden werden kann) zurückgenommen.
Das Kästchen in der Abtretungserklärung, wo angekreuzt werden kann, dass der Brief gleichzeitig übergeben wird, ist leer.
Weiterhin befindet sich in der Akte ein Schreiben der Buchgläubigerin in Kopie, aus dem sich ergibt, dass bezüglich des betroffenen Grundpfandrechts dort keine Unterlagen mehr vorliegen und dass bei Rückzahlung von Verbindlichkeiten üblicherweise Löschungsbewilligung erteilt wird, die dem Eigentümer vorliegen müsste.
Meiner Meinung nach geht das so nicht. Auf der einen Seite befand sich der Brief die ganze Zeit in meiner Akte, so dass auch insofern schon die Abtretung nicht "vollständig" ist, auf der anderen Seite hab ich doch div. Anhaltspunkte dafür, dass es gar keine Forderung mehr gibt/geben kann, die abgetreten werden könnte (?). (Was ich nicht weiß ist, ob der Pfändungsgläubiger den Brief von der Buchgläubigerin oder dem Eigentümer/Schuldner erhalten hat.)
Bin ich auf dem richtigen Weg? Was kann ich jetzt dem Antragsteller schreiben? Ich wäre für Meinungen sehr dankbar.
Gruß
Alissa