Abtretung Briefgrundschuld nach vorheriger Pfändung als Eigentümergrundschuld?

  • Hallo liebe Kollegen, ich bräuchte Hilfe beim Denken zu folgendem Fall:

    Zunächst wurde beantragt einzutragen, dass eine angebliche Eigentümer-Grundschuld gepfändet ist; hierauf erging Zwischenverfügung, die im Beschwerdeverfahren bestätigt wurde (s. Rechtsprechungs-Thread, Beschluss OLG Frankfurt/Main vom 01.12.2015, 20 W 257/2015). Vorgelegt worden waren bei Antragstellung Pfüb-Ausfertigung und Brief (beides nach wie vor immer noch hier).

    Jetzt wird beantragt, eine Abtretungserklärung (neueren Datums = nach Stellung des 1. Antrags) zu wahren, erklärt von der eingetragenen Buchberechtigten. Abgetreten wird die - durch den Pfüb als angebliche Eigentümergrundschuld gepfändete - Grundschuld an die Pfändungsgläubigerin.

    Der 1. Antrag wurde inzwischen formgerecht (nach Hinweis meinerseits, dass vorher über die Wahrung der Abtretungserklärung nicht entschieden werden kann) zurückgenommen.

    Das Kästchen in der Abtretungserklärung, wo angekreuzt werden kann, dass der Brief gleichzeitig übergeben wird, ist leer.

    Weiterhin befindet sich in der Akte ein Schreiben der Buchgläubigerin in Kopie, aus dem sich ergibt, dass bezüglich des betroffenen Grundpfandrechts dort keine Unterlagen mehr vorliegen und dass bei Rückzahlung von Verbindlichkeiten üblicherweise Löschungsbewilligung erteilt wird, die dem Eigentümer vorliegen müsste.

    Meiner Meinung nach geht das so nicht. Auf der einen Seite befand sich der Brief die ganze Zeit in meiner Akte, so dass auch insofern schon die Abtretung nicht "vollständig" ist, auf der anderen Seite hab ich doch div. Anhaltspunkte dafür, dass es gar keine Forderung mehr gibt/geben kann, die abgetreten werden könnte (?). (Was ich nicht weiß ist, ob der Pfändungsgläubiger den Brief von der Buchgläubigerin oder dem Eigentümer/Schuldner erhalten hat.)

    Bin ich auf dem richtigen Weg? Was kann ich jetzt dem Antragsteller schreiben? Ich wäre für Meinungen sehr dankbar.

    Gruß
    Alissa

  • Hallo 45,

    danke für die Rückmeldung (hatte die Hoffnung schon fast aufgegeben :)).

    Evtl. kam das in meiner SV-Schilderung nicht klar genug rüber, aber der Brief ist immer noch hier bei mir in der Akte. Er wurde zusammen mit dem 1. Antrag im Juli letzten Jahres eingereicht; die Abtretungserklärung datiert von Januar diesen Jahres.

    Oder meintest Du trotzdem, dass ich (ganz normal) hier die Briefvorlage verlangen soll?

  • Ich bin davon ausgegangen, dass mit der Antragsrücknahme der Brief an den Einsender zurückgegangen sei. Was ich nachträglich noch veranlassen würde. Und danach, weil lt. Abtretungserklärung kein Übergabesurrogat vereinbart wurde, die Briefvorlage vom Zessionar verlangen. Wenn er ihn nachreicht, muß er ihn wenigstens jetzt vom Zedenten bekommen haben, weil der Pfändungsgläubiger keinen Grund haben wird, ihn dem Zessionar zu übergeben. Wie der Zedent den Brief vom Pfändungsgläubiger bekommt, ist dann seine Sache. Die Pfändung darf man ignorieren: Der Gläubiger hat ein angebliches Eigentümerrecht gepfändet, dessen Bestehen er nicht nachweisen kann ...

  • Zessionar ist der Pfändungsgläubiger, der - nach eigener Aussage - den Brief bereits (vor der Abtretung) aufgrund der Pfändung erhalten und mit dem 1. Antrag zur Grundakte gereicht hat.

    Da durch den Pfüb (nur) die angebliche Eigentümergrundschuld gepfändet wurde und als "Drittschuldner" auch nur der Schuldner/Eigentümer angegeben wurde, kann der Zessionar/Pfändungsgläubiger meiner Auffassung nach nur über den Schuldner/Eigentümer an den Brief gekommen sein, aber nicht über die Buchgläubigerin.

    Insofern fehlt m. E. bezüglich der Abtretung der Nachweis der Briefübergabe von Buchgläubigerin an Zessionar.

  • Jedenfalls hat der Zessionar den Brief eingereicht. Woher er den Brief hat, bleibt Spekulation. Das Einverständnis aller Beteiligten, nach Aktenlage des Buchberechtigten und natürlich des Zessionars, kann demnach unterstellt werden (vgl. Demharter GBO § 41 Rn 7). Und selbst wenn die Bank dem Eigentümer/Sicherungsgeber den Brief samt oben genannter Löschungbewilligung in Erfüllung des Rückgewähranspruchs bereits hat zukommen lassen, bevor er vom Gerichtsvollzieher dem Eigentümer wieder weggenommen worden ist, wäre der Eigentümer nicht Gläubiger geworden.

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