Pfändung rückständiger Unterhalt

  • Dass der Schuldner sich seiner Unterhaltspflicht absichtlich entzogen hat, wird grds. vermutet, so dass auch überjährig in den Vorrechtsbereich gepfändet werden kann. Der Schuldner kann das Gegenteil nachweisen. Als Gläubiger würde ich überjährig dann nicht bevorrechtigt vollstrecken, wenn ich tatsächlich wüsste, dass der Schuldner nicht leistungsfähig war.

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