Zuständigkeit Rechtsantragstelle

  • Hallo,
    wie wird es bei euch gehandhabt mit der Aufnahme von Anträgen in Familiensachen?:gruebel:

    Hier besteht Uneinigkeit, wer für die Aufnahme der Anträge zuständig sein soll. Wir Rechtspfleger sind der Ansicht, dass nur schwierige Anträge durch den Rpfl aufzunehmen sind. Den Rest nimmt der UdG auf.
    Schwierig ist für uns ein Antrag, wenn er eine eV benötigt.

    Laut UdG und Richter muss der Rpfl alle Anträge aufnehmen.

    Wenn ich aber als Bürger auch formlos Anträge auf Sorgerechtsübertragung, Aufenthalt, Umgang... einreichen kann - wieso soll dann der Rpfl diese Anträge aufnehmen müssen?
    Der § 24 RpflG wird hier unterschiedlich verstanden.

    Besten Dank schon mal.

  • Für Rechtspflegerzuständigkeit bei Aufnahme von Anträgen nach § 1671 BGB: AG Kleve, Beschluss vom 12.04.2006 - 19 F 77/06.

    Die Begründung führt allerdings zu der Annahme, dass da irgendwem eine Klatsche erteilt werden sollte. :daumenrun

    Meiner Meinung nach könnte man § 24 Abs. 2 RPflG dahingehend ergänzen, dass die Aufnahme alternativ auch durch besonders ermächtigte Geschäftsstellenmitarbeiter erfolgen kann. Dann muss vorher eine entsprechende Schulung absolviert werden. Außerdem könnte man darüber wahrscheinlich Beförderungsstellen schaffen, da es als höherwertige/schwierige Tätigkeit anzusehen sein dürfte.

  • Hallo,Laut UdG und Richter muss der Rpfl alle Anträge aufnehmen.

    Der Rechtspfleger ist nur für das zuständig, was im Rechtspflegergesetz aufgeführt ist. Antragsaufnahmen in Familiensachen gehören nicht dazu. Dafür ist nach FamFG und ZPO immer noch der UdG zuständig.

    Der Gesetzgeber hat bei Einführung des FamFG bewusst § 24 RPflG nicht geändert. Als aus Klagen Anräge wurden, wanderte die Zuständigkeit auf den UdG.

  • Hier ist es 25-jährige Tradition, dass alles der Rechtspfleger aufzunehmen hat (seit längerem bin ich das). Lediglich einfache Erklärungen (PKH- wirtschaftliche Verhältnisse, Rechtsmittelverzicht o.ä.) nimmt die Gst auf. Und das ist nicht nur in Familiensachen so. Selbst jeder Vollstreckungsauftrag wird auf der RAST aufgenommen, wobei es in der Umgebung auch Gerichte gibt, wo das anders ist. In unserem Haus wäre der mittlere Dienst gar nicht in der Lage dazu. So ist das eben, wenn 25 Jahre sich was eingeschliffen hat, weil 1991 mal ein aus Bayern abgeordneter Rechtspfleger (= damaliger Geschäftsleiter) gesagt hat, das müsse so sein. Das ist aber in anderen Sachen nicht anders, selbst ein persönliches Formular in Forumstar zu erstellen, packen viele nicht, obwohl sie es bei der Fortbildung gelernt haben - da ist es doch bequemer, schnell mal einen zu rufen, von dem man weiß, dass er es kann.:mad:

    Wenigstens die Aufnahme von Anträgen auf Beratungshilfe wurde durch einen Direktor mal durchgesetzt, weil es ihn nervte, dass ständig Leute in den Zimmern der Rechtspfleger waren.

  • Die Entscheidung des AG Kleve haben wir auch gesehen. Allerdings ist die schon alt und noch aus der Zeit vor Inkrafttreten des FamFG. Aus den Gründen erschließt sich, dass es wohl um einen einstweiligen Antrag ging.
    Deswegen passt das nicht so wirklich als Deckel für unser Problem.

    Der Ansatz, dass der Rechtspfleger in Fam-Sachen gar nichts mehr aufnehmen soll, weil es im § 24 RpflG nur um Klagen geht - klingt verlockend.
    Was aber ist mit der Formulierung im § 24 Abs. 2 Nr. 3 RpflG dann gemeint???
    Das ist hier die große Frage.

    Interessanterweise hat mal eine Urlaubsvertretungs-UdG ohne Murren und Knurren einen normalen Antrag auf elterliche Sorge aufgenommen......da wir hier sowieso auch keine Rechtsberatung durchführen dürfen, wissen wir nicht, welcher Antrag denn nun so schwierig sein soll, dass ihn der Rpfl aufnehmen muss.

    Würde mich über weitere Feedbacks sehr freuen.

    Andy.K: wird Zeit, dass aus "schon immer so gemacht", mal endlich was geändert wird. Unsere Rpfl-Arbeit nehmen uns die UdG auch nicht ab.

  • Was aber ist mit der Formulierung im§ 24 Abs. 2 Nr. 3 RpflG dann gemeint??? Das ist hier die große Frage.

    Was macht der Jurist in so einem Fall? Er schaut in die Kommentierung zum RPflG. Die ausführlichste Kommentierung enthält das Werk von Arnold/Meyer-Stolte/Herrmann/Rellermeyer/Hintzen. Unter Nr. 3 fallen Rechtsmittel nach § 765a ZPO. Der Rechtspfleger braucht weder Rechtsmittel gegen seine eigenen Entscheidungen aufnehmen noch darf er über selbst aufgenommene Rechtsmittel entscheiden.

  • oh, danke!!!
    Ja, wenn man denn einen Kommentar zur Hand hat, kann man rein schauen. Ist hier leider nicht so:mad:
    Und online haben wir nur beschränkten Zugriff. Wir hatten uns den Kommentar von Kornelia Schmid angesehen, da ist aber auch keine eindeutige Erläuterung enthalten.

  • Wenigstens die Aufnahme von Anträgen auf Beratungshilfe wurde durch einen Direktor mal durchgesetzt, weil es ihn nervte, dass ständig Leute in den Zimmern der Rechtspfleger waren.

    Alle formularmäßigen Anträge (BerH, PKH, u.a.) sind unstreitig Sache des UdG. Ich habe bisher keine Gegenmeinung gefunden. Das persönliche Befinden eines Direktors interessiert nicht. Der Rechtspfleger hat sich an das Gesetz und nicht an den Direktor zu halten.

  • Was aber ist mit der Formulierung im§ 24 Abs. 2 Nr. 3 RpflG dann gemeint??? Das ist hier die große Frage.

    Was macht der Jurist in so einem Fall? Er schaut in die Kommentierung zum RPflG. Die ausführlichste Kommentierung enthält das Werk von Arnold/Meyer-Stolte/Herrmann/Rellermeyer/Hintzen. Unter Nr. 3 fallen Rechtsmittel nach § 765a ZPO.

    Das wird aber nicht alles gewesen sein, was unter Nr. 3 fällt, oder?

    Der Rechtspfleger braucht weder Rechtsmittel gegen seine eigenen Entscheidungen aufnehmen noch darf er über selbst aufgenommene Rechtsmittel entscheiden.


    Gut zu wissen. Steht im von dir erwähnten Kommentar noch mehr zur Frage des TS drin?

  • Der Rechtspfleger braucht weder Rechtsmittel gegen seine eigenen Entscheidungen aufnehmen noch darf er über selbst aufgenommene Rechtsmittel entscheiden.

    Gilt das auch für gestellte Anträge. Habe über Jahre (sicherlich mit etwas Bauschmerzen) z.B. 765a-Anträge aufgenommen und selbst darüber entschieden. Kleine Gerichte haben da mitunter Probleme, es anders zu machen.

  • Hatten wir an anderer Stelle auch schon mal. Ich zitiere dazu:

    Bassenge/Roth, FamFG/RPflG, 12. Auflage, § 24 RPflG: "Kompetenz-Kompetenz. [...Die] funktionelle Zuständigkeit ist keine Frage der Geschäftsverteilung, der Behördenvorstand hat insoweit keine Entscheidungsbefugnis. Im Ergebnis kann daher ein Streit über die funktionelle Zuständigkeit [zwischen RPfl und UdG] nur in analoger Anwendung des § 7 von dem qualifizierten Rechtspflegeorgan, nämlich vom Rpfl, entschieden werden (so auch die Begr des RegE zum G zur Neuregelung des Rechts der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, BT-Drucks 8/2024 S 18, 19)."

    Flocke 12: Also, wenn es Streit über die Zuständigkeit gibt, entscheidest DU, wer aufnimmt. :) Und wenn im Antrag eine e. V. aufgenommen werden muss, kann das auch der UdG machen. Ich sehe da keinen Unterschied zu anderen Anträgen.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Hier nehmen die Rpfl. auch alle Familienanträge auf.
    Angeblich gab es mal einen Versuch, die einfachen Anträge (ohne e.V.) die Geschäftsstellen machen zu lassen. Die haben sich aber (absichtlich?) so doof angestellt, dass die Richter auf die Barrikaden gegangen sind.

  • Alles was schwierig ist, soll der Rpfl. machen, wobei auch jederzeit der UdG tätig werden kann. Wenn man es kann, ist alles einfach. Bei uns läuft in etwa so, wie in der Begründung. Aus der Gesetzesbegründung: "...


    Die Regelung des Entwurfs soll ermöglichen, daßeinerseits der Beamte des mittleren Justizdienstes Anträge einfacherer Art, insbesondere solche, die

    laufende Sachen seiner Abteilung betreffen, wie

    zum Beispiel Anträge auf Terminsverlegung, Entschuldigungen

    von Zeugen, Gesuche um Erteilung

    eines Vollstreckungsbescheides und dergleichen sowie

    Rechtsbehelfe, soweit sie nicht gleichzeitig begründet

    werden, wie das häufig im Mahnverfahren

    geschieht, ohne „Vorschaltung" des Rechtspflegers

    aufnehmen kann und daß andererseits alle Anträge

    sonstiger Art entweder vom Rechtspfleger selbst

    aufgenommen oder von diesem an den Beamten des

    mittleren Justizdienstes abgegeben werden können,

    wenn sich herausstellt, daß es einer Aufnahme durch

    den Rechtspfleger nicht bedarf. "

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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