Duldungstitel nur über Teilbetrag; Beitritt volle Höhe dingl. Anspruch?

  • Hallo,
    folgender Sachverhalt:
    Im Grundbuch ist unter Abt. III Nr. 3 eine Briefgrundschuld in Höhe von 20.000,00 EUR nebst 15% Zinsen und 5% Nebenleistung (ohne Unterwerfung nach § 800 ZPO) für den Gläubiger G eingetragen. Versteigerungsverfahren läuft bereits aufgrund anderer Forderung.
    Nun wird eingereicht Duldungstitel (Versäumnisurteil), die ZV wegen eines erstrangigen Betrages von 2.000,00 EUR nebst 15% Zinsen hieraus seit xxx sowie einer einmaligen Nebenleistung von 100,00 EUR zu dulden. Der Brief III/3 wird ebenso eingereicht.
    Nun wird beantragt wegen und in Höhe unseres dinglichen Anspruches auf Zahlung des Grundschuldbetrages nebst Zinsen vom Tag der Eintragung an den Beitritt zuzulassen. Ist dies so möglich?
    Eigentlich wollte ich zwischenverfügen, da ich nur einen Beitritt über titulierten Betrag als möglich ansehe. Jedoch laut Beschluss des BGH vom 29.03.2007, V ZB 160/06 (dort insbesondere Rand-Nr. 21) "kann nur aus den Grundschulden als solchen, nicht aus titulierten Teilbeträgen betrieben werden".

    Für Meinungen/Hinweise jeglicher Art wäre ich sehr dankbar.

    Viele Grüße und schon mal ein schönes Wochenende

    Jotto

  • Dinglich kann (also Rang 4) ich nur das betrieben, was als Duldungstitel vorliegt. Für eine weitere Forderung, die aus einem einfachen Titel hervorgeht, kann ich nur aus Rang 5 anordnen (beitreten lassen). Sollte der Gläubiger keinen Titel haben (?), wird nur in Rang 4 wAw aufgrund seines Rechts zugeteilt.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki




  • Eigentlich wollte ich zwischenverfügen, da ich nur einen Beitritt über titulierten Betrag als möglich ansehe. Jedoch laut Beschluss des BGH vom 29.03.2007, V ZB 160/06 (dort insbesondere Rand-Nr. 21) "kann nur aus den Grundschulden als solchen, nicht aus titulierten Teilbeträgen betrieben werden".

    Du liegst richtig, einen Beitritt nur über den titulierten Betrag für zulässig anzusehen.

    Die BGH-Entscheidung steht nur vermeintlich entgegen. Die von Dir angegebene Randnummer ist in der mir angezeigten Version der verlinkten Entscheidung (http://www.bundesgerichtshof.de) zwar nicht die 21, sondern die 17. Was der BGH dort meint, hat aber mit Deiner Frage nichts zu tun. Er sagt dort nur, dass man wegen dieser Titulierung noch nicht von einer geteilten Grundschuld ausgehen kann.
    Also nicht:

    III/1 über 20.000 EUR wird zu
    III/1a vorrangig: 18.000 EUR
    III/1b nachrang: 2.000 EUR,

    wodurch III/1a bestehen bliebe, wenn aus III/1b betrieben wird.

    Nur so ist zu verstehen, was der BGH ausführt:
    "17 (c) Die Beschränkung des Duldungstitels auf einen zuletzt zu zahlenden Teilbetrag der Grundschulden führt allerdings, das ist der Beschwerde zuzugeben, nicht zu einer entsprechenden Beschränkung der aufgrund des Duldungstitels beantragten Zwangsversteigerung. Diese kann nur aus den Grundschulden als solchen, nicht aus titulierten Teilbeträgen betrieben werden. Die - 9 -
    nicht titulierten Grundschuldteile haben keinen anderen Rang als die titulierten. Sie sind auch nicht in das geringste Gebot aufzunehmen. Die Grundschuld erlischt in der Zwangsversteigerung insgesamt und nicht nur hinsichtlich des titulierten Teilbetrags (Senat, BGHZ 108, 372, 378; Deutsches Notarinstitut DNotI-Report 1998, 53, 54). Das besagt aber nichts darüber, unter welchen Voraussetzungen die Zwangsversteigerung einzustellen ist. Hierfür können nur die Grundlagen ihrer Eröffnung maßgeblich sein."

    Aus dem letzten zitierten Satz ergibt sich, dass Du selbstverständlich wegen des titulierten Teilbetrags anordnen darfst (und ohne Titel ja nicht einmal darüber hinausgehen kannst.)

  • Hallo Jotto,
    bin der gleichen Ansicht, dass Beitritt aus dem Duldungstitel nur wegen des dort bezifferten Teilbetrages möglich ist. Dies sagt ja dann lediglich über die Höhe "dieser Beschlagnahmeforderung" (=Betreiben) aus III / Nr. 1 etwas aus.
    "Anmelden" , also später Erlös beanspruchen aus einem Gebot, kann der Gläubiger zu einem Termin natürlich die volle Höhe der eingetragenen Grundschuld EUR 20.000,00 nebst eingetragenen Zinsen und NL

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