Zuständigkeit LZK Pfüb § 850c IV ZPO

  • Liebe Mitstreiter, bislang habe ich nur still mitgelesen. Schön oft konnte ich nur durch die Suchfunktion meine Fragen beantworten. Nun bin ich nicht fündig geworden. Es geht um folgendes: Von der Landeszentralkasse MV wurde ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, nach der Abgabenordnung. Nun hat die LZK bei mir in der Zwangsvollstreckunsabteilung einen Antrag auf Nichtberücksichtigung von Unterhaltsberechtigten gem. § 850c IV ZPO gestellt. Ich habe der LZK bereits geschrieben, dass aus meiner Sicht die LZK selbst zuständig sei und sie mir doch bitte mitteilen sollen, woraus sich ihrer Meinung nach meine Zuständigkeit ergibt. Telefonisch teilte man mir mit, dass dort davon ausgegangen wird, dass sie zwar einen Pfüb selbst erlassen können, für alle weiteren Anträge aber das Vollstreckungsgericht zuständig sei. Vieleicht kann mir jemand einen Hinweis oder eine Fundstelle benennen... Ich frage mich nur, wie das bisher gehandhabt wurde, da ich und meine Vorgängerin noch nie so einen Antrag von der LZK hatten... Schönes Wochenende

  • M. E. ergibt sich das aus der AO selbst. Nach §§ 249 I, 309 AO kann die Vollstreckungsbehörde eine Pfändungsverfügung erlassen. Das ist ein Verwaltungsakt und kein Pfändungsbeschluß. Deshalb richten sich auch etwaige Rechtsbehelfsverfahren nicht nach der ZPO, sondern der AO und FGO. Anstelle des ZV-Gerichts entscheidet daher auch die Vollstreckungsstelle über evtl. Vollstreckungsbeschränkungen (vgl. § 319 AO, vgl. Koch/Scholtz/Wolf, AO, 4. Aufl. § 319 Rn. 2).

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  • Handelt es sich um eine Vollstreckung nach der AO oder nach der JBeitrO (was ich vermute)?

    Bei Vollstreckung nach JBeitrO ist in der Tat das Gericht zuständig, ergibt sich aus einem Verweis in der JBeitrO (Zum Suchen habe ich gerade keine Zeit :oops:, müsste ich Montag nachreichen).

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Handelt es sich um eine Vollstreckung nach der AO oder nach der JBeitrO (was ich vermute)?

    Bei Vollstreckung nach JBeitrO ist in der Tat das Gericht zuständig, ergibt sich aus einem Verweis in der JBeitrO (Zum Suchen habe ich gerade keine Zeit :oops:, müsste ich Montag nachreichen).


    Aber auch bei der ZV nach der JBeitrO wäre die Vollstreckungsbehörde (z. B. Gerichtskasse nach § 2 Abs. 1 JBeitrO) diejenige, die den PfÜB erläßt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 2 JBeitrO). Und da nach § 6 Abs. 2 S. 1 JBeitrO die Vollstreckungsbehörde an die Stelle des Gläubigers tritt, ist ein "Antrag nach § 850c IV ZPO" von ihr selbst beim PfÜB zu berücksichtigen. Dafür ist das ZV-Gericht also auch nicht zuständig. Einwendungen nach § 766 ZPO hat die Vollstreckungsbehörde zu entscheiden (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrO). Anders bei Einwendungen nach § 8 JBeitrO.

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