Hallo,
in meiner Akte hat der Gläubiger Vollstreckungserinnerung gegen die Entscheidung des Gerichtsvollziehers eingelegt.
In dem Zivilverfahren, in dem der zu Grunde liegende Vollstreckungstitel (Räumungstitel) erwirkt wurde, war der Schuldner anwaltlich vertreten.
Bezüglich der Erinnerung wurde der Schuldner direkt angehört. Später meldet sich der RA, der den Schuldner im Zivilverfahren vertreten hat, ohne eine entsprechende Vollmacht vorzulegen. Auch wird von ihm nichts Sachdienliches vorgetragen (nur alles ist nicht verständlich). Der Richter hat die Erinnerung auf Kosten des Gläubigers zurückgewiesen. Auf der Urschrift des Beschlusses ist handschriftlich als Verf.bev. der RA, der den Schuldner im Zivilprozessvertreten hat, ergänzt worden. Der Beschluss wurde an den Gläubiger, den Schuldnervertreter und den Gerichtsvollzieher zugestellt.
Nun reichte der RA einen Kostenfestsetzungsantrag ein. Der Gläubiger wurde hierzu angehört und erwiderte, dass der RA hierfür keine Vollmacht habe. Diesbezüglich teilte der RA mit, dass er in dem Verfahren, welches der Zwangsvollstreckung zu Grunde liegt, tätig war und die dort eingereichte Vollmacht auch für die weitergehende Vertretung ausreicht.
Meine Frage ist nun, ob der RA hier eine 0,3-Gebühr abrechnen kann. Der RA ist ja bzgl. der Anhörung in dem Erinnerungsverfahren nicht direkt vom Richter angeschrieben worden. Außerdem hat er dem einzigen Schreiben in dem Erinnerungsverfahren keine Vollmacht beigefügt oder hat auf die Vollmacht in der Zivilakte Bezug genommen.
Würde es ausreichen, wenn ich mir die Zivilakte beiziehe und aus der eingereichten Vollmacht ersehe, dass der RA den Schuldner auch im Vollstreckungsverfahren vertreten darf?
Wie seht Ihr das?
Gibt es dazu irgendwelche Gerichtsentscheidungen oder Nachweise in Kommentaren?