Urteilsanmerkungen / Kommentare - Zwangsvollstreckung

  • Damit würde ich als VG in die materielle Verrechnungsfrage einsteigen (was mir aber als VG lt. BGH zu Recht verwehrt ist), weil ich dem Gläubiger letztlich sage: "Deine Verrechnung der Schuldner-Zahlungen mit den Vollstreckungskosten vom ... war nicht richtig, weil sie nicht notwendig i.S.d. § 788 Abs. 1 ZPO waren".

    Die insofern ggf. unzutreffende Verrechnung muss der Schuldner einwenden, § 767 ZPO.

    (Was sollte ich denn auch prüfen, was nach Verrechnung gar nicht mehr da ist !)


    :daumenrau:zustimm: Der Gläubiger bestimmt den Umfang der ZV mit seinem Antrag. Wenn der Gläubiger also (beipielhaft) nur noch 20 € Kosten der bisherigen ZV vollstreckt, weil weitere Kosten der ZV von 150 € zwischenzeitlich verrechnet wurden, bilden trotzdem allein diese 20 € und nicht 150 € den Antrag, über den das ZV-Gericht zu entscheiden hat.


    :abklatsch

  • Mittelbar zu # 429 aus dem RS-Thread:

    LG Frankenthal, Beschluss vom 26.11.2015, 1 T 267/15 (Rechtsbeschwerde zugelassen):
    Danach unterfallen Nachzahlungen von Sozialleistungen dem Pfändungsschutz nach § 850 k ZPO.
    Fundstelle: RPfleger 2016, 436 .


    Heute von einer Kollegin dankenswerterweise auf den seit dem 1.8.2016 neuen § 42 Abs. 4 SGB II aufmerksam gemacht worden :daumenrau; ist an mir vorbei gegangen.

    Damit sollte das Nachzahlungsproblem auf dem P-Konto imo nunmehr wesentlich einfacher gelöst werden können, als es das LG Frankenthal seinerzeit noch gemacht hat, allerdings nur, wenn es sich bei der überwiesenen Nachzahlung um eine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes handelt (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe):

    Entsprechend Berücksichtigung der Nachzahlung und abweichende Festsetzung des pfändungsfreien Betrages "einfach" möglich gem. § 850k Abs. 4 ZPO analog i.V.m. § 42 Abs. 4 SGB II (Sinn-und-Zweck-erweiternd, trotz fehlender, ausdrücklicher Bezugnahme im - insoweit nicht abschließenden - k4-Katalog; z.B. ausdrücklich: § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XII: gleiche Grundintention).

    Für andere, grundsätzlich weiterhin gem. § 54 Abs. 4 SGB I pfändbare, laufende Sozialleistungen im Rahmen einer Nachzahlung (also z.B. Krankengeld gem. SGB V, Rente gem. SGB VI, Einstiegsgeld gem. 16b SGB II, pp. ... ) müsste / könnte weiterhin über bekannte BGH-Randziffer im obiter dictum zeitraumbezogen mit c3 gerechnet und argumentiert werden.

    (Bei § 850e Nr. 2a Satz 3 ZPO nunmehr § 42 IV SGB II zu beachten: Zusammenrechnung insoweit nicht mehr eröffnet.)

  • Vasteh ick nich.... wenn die Sozialleistung auf´m Konto gutgeschrieben ist, ist sie doch keine Sozialleistung mehr, sondern Kontoguthaben. Und damit ist es einfach nur pfändbares Giralgeld. :gruebel:


  • Die Gesetzesänderung betrifft doch nur die Quellenpfändung beim Jobcenter selbst. Bisher waren die Leistungen dort wie Einkommen pfändbar,
    jetzt eben nicht mehr. Der 850 K für die P-Konten wurde doch durch die Gesetzesänderung gar nicht angesprochen.

  • Exakt,
    es ging hinsichtlich der ALG-II-Nachzahlungen auf dem P-Konto um den nunmehr eröffneten, anderen und einfacheren Begründungsansatz aus 42 IV des VG bei entsprechenden k4-Anträgen des Schuldners.

  • Vasteh ick nich.... wenn die Sozialleistung auf´m Konto gutgeschrieben ist, ist sie doch keine Sozialleistung mehr, sondern Kontoguthaben. Und damit ist es einfach nur pfändbares Giralgeld. :gruebel:


    An dieser Frage habe ich auch einen Knoten im Kopf, vlt. kann mir ja jemand auf die Sprünge helfen:
    O.k. Mit Einzahlung auf ein Girokonto verlieren Gelder ihren Charakter (z.B. frühere Rechtssprechung des BGH zum Lohneingang auf ein überzogenes Girokonto), gleichzeitig bleibt aber z.B. nach § 850k (6) ZPO, 14-Tage nach Eingang der Sozialleistung der Charakter als Sozialleistung erhalten und die Leistung ist gegen Verrechnung durch die Bank geschützt. Für mich auch ein gedanklicher Widerspruch ist, dass z.B. die Rentenversicherung Überzahlungen auf Grund des Todes des Beziehers auf dem Girokonto rückabrechnen kann.

  • Also Charakter hin oder her, aber gibt es den k4 oder bilde ich ihn mir nur ein ...

    (N.B.: k6 umschifft partiell für Sozialleistungen das Problem des debitorischen P-Kontos, dessen Schutz grundsätzlich nur für GUThaben gilt; aber das hat jetzt grundsätzlich nichts mit # 22 zu tun.)

  • Exakt,
    es ging hinsichtlich der ALG-II-Nachzahlungen auf dem P-Konto um den nunmehr eröffneten, anderen und einfacheren Begründungsansatz aus 42 IV des VG bei entsprechenden k4-Anträgen des Schuldners.


    Ich halte es auch wie Du für ein gesetzgeberisches Versehen, dass § 42 Abs. 4 SBG II nicht in § 850k Abs. 4 ZPO wie § 17 Abs. 2 SGB XII mit aufgenommen wurde, denn laut Gesetzesbegründung S. 61 oben war eine gleichlautende Übertragung zu § 17 Abs. 2 SGB XII auf das SGB II beabsichtigt. Ich würde es deshalb ohne viele Worte analog dazu anwenden.

  • Ich habe gestern den halben Nachmittag damit verbracht, zuerst überhaupt mal die Gesetzesmaterialien und dann dort eine Verweisung auf 850 k IV zu finden. Nachdem ich hinsichtlich einer Verweisung nicht fündig wurde, habe ich mich gestern auch für die analoge Anwendung (wie zsesar und lazuli) entschieden.

  • Im übrigen halte ich das auch nicht zwingend für ein gesetzgeberisches Versehen.

    Im k4 sind einige Unpfändbarkeits-§§ nicht in Bezug genommen worden. Wie lang soll er denn noch werden ? ;)

    Mit explizit benanntem 17 SGB XII ist die Grundintention doch klar, Rest analog zu lösen.

    Bspw. auch nicht in k4 genannt, aber klar analog lös- und anwendbar bei:

    - § 5 Abs. 1 Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens",

    - § 17a Abs. 5 StrRehaG

    - gibt es sicher noch mehr ...

  • Hmm, na ja, aber SGB II-Leistungen gehören zu den am Häufigsten gewährten unpfändbaren Sozialleistungen und sollten deshalb konsequenterweise schon aufgeführt werden. Ich finde allerdings nicht mal die Begründung für die Erweiterung/ Aufzählung der unpfändbaren Leistungen in § 850k Abs. 4 ZPO, im Regierungsentwurf waren die noch nicht aufgeführt, das wurde erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens geändert.


    Nachtrag:

    Habe die Begründung für die Erweiterung nun gefunden in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Rechtsausschusses
    (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 22.04.2009 – BT-Drucksache 16/12714 - S.20:

    Zitat


    Zu Absatz 4

    Das Vollstreckungsgericht soll in die Lage versetzt werden, notwendige Anordnungen beim Pfändungsschutzkonto auch in Bezug auf Sozialleistungen im Sinne von § 54 Abs. 2 und 3 Nr. 1, 2 und 3, Abs. 4 und 5 SGB I, § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XII sowie in Bezug auf Kindergeld zu treffen. Die Änderung wird vor allem nach dem Außerkrafttreten der Bestimmungen in § 55 SGB I und § 76a EStG zum 31. Dezember 2011 (Artikel 7 Abs. 4 und 5) den gerichtlichen Rechtsschutz bei überwiesenen Sozialleistungen und beim steuerrechtlichen Kindergeld sicherstellen

    Klingt schon etwas abschließend, ich werde es als planwidrige Regelungslücke in Bezug auf die SGB II-Leistungen handhaben, bei anderen unpfändbaren Leistungen müsste man dann mal sehen, was als Begründung taugt, hatte die Fälle noch nicht.


  • Hier noch ein viertes Beispiel (es gibt bestimmt noch mehr ...) :
    Der "neuere" § 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I ist bis heute nicht im k4 eingefügt.

    Entweder ist der k4 voll von gesetzgeberischen Versehen oder analog bei "Bedarf" nicht abschließend und analog anzuwenden; ist ja auch egal, das Ergebnis ist - da sind wir uns einig - dasselbe.

  • Zu # 437 aus dem RS-Thread ...

    Das LG Hamburg bestätigt seine langjährige Auffassung, dass der Wert eines PfÜB, der ins Leere gegangen ist, bei der nächsten Forderungsaufstellung (ggf berichtigt) mit einem Wert von ´0 ´ anzusetzen ist, es entsteht nur die Mindestgebühr in 332 T 115/16 am 05.12.2016.

    ... frage ich mich nach wie vor, wie so etwas im PfÜb-Massengeschäft auch nur ansatzweise praktisch umgesetzt werden sollte.

  • LG Schwerin, 25.02.2016 - 5 T 277/15

    Vermögensauskunft/Vermögensverzeichnis - Unzulässigkeit einer Bedingung, wonach das Vermögensverzeichnis nur übersandt werden soll, wenn dieses nicht älter als 12 Monate sei.

    https://www.rechtslupe.de/zivilrecht/vol…eichnis-3118577

    Dürfte doch aber durch den BGH, Beschluss des I. Zivilsenats vom 27.10.2016 - I ZB 21/16, zumindest für die aktuelle Gesetzeslage entscheiden sein, oder?

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Zu # 437 aus dem RS-Thread ...

    Das LG Hamburg bestätigt seine langjährige Auffassung, dass der Wert eines PfÜB, der ins Leere gegangen ist, bei der nächsten Forderungsaufstellung (ggf berichtigt) mit einem Wert von ´0 ´ anzusetzen ist, es entsteht nur die Mindestgebühr in 332 T 115/16 am 05.12.2016.

    ... frage ich mich nach wie vor, wie so etwas im PfÜb-Massengeschäft auch nur ansatzweise praktisch umgesetzt werden sollte.


    Ich denke, dass diese Auffassung des LG Hamburg und OLG Brandenburg (# 442 im RS-Thread) mit der Entscheidung des BGH weitestgehend vom Tisch sein dürfte:

    BGH, Beschl. v. 1.2.2017, VII ZB 22/16
    "versteckt" am Ende ab Rz. 19

    Einmal editiert, zuletzt von zsesar (16. März 2017 um 17:16)


  • Danke für den Hinweis!

    Richtig anwendbar sind die Ausführungen des BGH aber wohl nur, wenn auch künftige Forderungen des Schuldners gegen den Drittschuldner gepfändet werden und nicht nur das aktuelle Guthaben.

    Diese Voraussetzung dürfte jedoch wohl meist erfüllt sein.

  • Sehe ich ebenso, standardmäßig sind ja die künftigen bereits immer auf der Formularseite 3 erfasst (gut, bei Anspruch C z.B. mag das gerade nicht gelten).

    Ich werde mir da aber im täglichen Massengeschäft auch weiterhin keinen Kopf drum machen.
    (Auf etwaige Erinnerung diesbzgl. würde dann einzelsachverhaltsbezogen in die Nachprüfung eingestiegen.)

  • Zu diesem Randsachverhalt dürfte das letzte Wort noch nicht gesprochen sein.
    Ich sage nur: P-Konto und pfändbare Beträge...

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