Urteilsanmerkungen / Kommentare - PKH/VKH

  • In einigen Unterforen (InsO und Familie) gibt es für die Rechtsprechungsthreads bereits Diskussionsthreads, damit die dort eingestellten Entscheidungen nicht untergehen bzw. die Rechtsprechungsthreads nicht durch Diskussionen unübersichtlich werden.

    Dies ist nun der Diskussionsthread zu

    [h=3]Rechtsprechungshinweise PKH/VKH[/h]

  • Meine Meinung:
    Nachdem die "un"ordentliche Gerichtsbarkeit mit diversen Entscheidungen die Lawine losgetreten hat, ist heute auch von OLG Karlsruhe eine solche dazugekommen, wonach eine Aufhebung der PKH nach § 124 I Nr. 4 ZPO kaum noch in Betracht kommt. Diese Bestimmung ist quasi überflüssig geworden, nachdem das "Vergessen" der Angabe einer Anschriftenänderung oder gar die "einfache Nichtmitteilung" nicht (mehr) ausreichend und stattdessen ein qualifiziertes Verschulden maßgeblich sein soll. Soll jetzt im Rahmen der Prüfung großspurig ermittelt werden, ob hier ein derartiges Verschulden vorliegt? Die betreffende Partei wird dazu sicherlich nichts beitragen. Ich wage zu behaupten, dass sich der Gesetzgeber eine derartige Entwicklung eher nicht vorgestellt hat bei Abfassung der Vorschrift und nebenbei die erhofften Mehreinnahmen, wenn überhaupt realisierbar, jetzt ausbleiben. Über grobes Verschulden lässt sich trefflich streiten und so wird außer Mehrarbeit für Rpfl. und Beschwerdegerichte nichts bei rumkommen. Das Aushöhlen des § 124 I Nr. 4 ZPO ist eine Farce und zeigt schon eine Tendenz ins Lächerliche...

  • 13, du sprichst mir aus der Seele.

    Rühmliche Ausnahme in meinen Augen:

    LAG Düsseldorf, Beschl. 06.07.2016, 5 Ta 364/16:

    Die sofortige Beschwerdeder antragstellenden Partei, gegen die Zulässigkeitsbedenken nicht bestehen,hat in der Sache keinen Erfolg.


    Zu Recht hat dasArbeitsgericht die mit Ausgangsbeschluss vom 18.03.2014 bewilligteProzesskostenhilfe gem. §124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO aufgehoben, da die Klägerpartei dem Gericht dieÄnderung ihrer Anschrift nicht unverzüglich mitgeteilt hatte.

    Nach §120 a Abs. 2 ZPO ist die Partei, der Prozesskostenhilfe gewährt wurde,verpflichtet, dem Gericht eine wesentliche Verbesserung ihrer wirtschaftlichenLage oder eine Änderung ihrer Anschrift unaufgefordert und unverzüglichmitzuteilen. Über diese Verpflichtung wird die antragstellende Partei mit derAntragstellung bereits im Formular über die persönlichen und wirtschaftlichenVerhältnisse, dort unter Ziffer K, fettgedruckt, hingewiesen. Einentsprechender Hinweis erfolgt zudem im Hinweisblatt zum Formular für dieErklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess-oder Verfahrenskostenhilfe. Diesem Hinweisblatt hätte die Klägerpartei auchentnehmen können, dass eine Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei einemPflichtenverstoß nicht nur eine mögliche Folge desselben darstellen "kann",sondern als ernstzunehmende Folge "droht".

    Nach §124 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO soll das Gericht die Bewilligung derProzesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei entgegen der oben genanntenVerpflichtung, wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- undVermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder ausgrober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat, wobeistreitig ist, ob sich das subjektive Tatbestandsmerkmal der Absichtlichkeitoder groben Nachlässigkeit allein auf eine unrichtige Mitteilung oder auch aufeine nicht unverzügliche Mitteilung bezieht (zu letzterem verneinend: LAGMünchen - 10 Ta 51/15 - Beschluss v. 25.02.2015; LAG Düsseldorf - 2 Ta520/15 -, Beschluss v. 30.10.2015; LAGDüsseldorf Beschluss vom 03.02.2016 - 5 Ta 38/16 -Beschwerde eingelegtunter 8 AZB 12/16; Musielak, ZPO 12. Aufl., § 124 ZPO Rnr. 8 a). Die erkennendeBeschwerdekammer folgt der Ansicht, wonach sich das subjektiveTatbestandsmerkmal der Vorsätzlichkeit oder groben Nachlässigkeit allein aufdie Unrichtigkeit der Mitteilung bezieht. Das Merkmal "unverzüglich"enthält bereits ein subjektives Element, bedeutet es doch "ohneschuldhaftes Zögern" i.S.d. §121 Abs.1 BGB. Soweit eine wesentliche Verbesserung der Einkommens- undVermögensverhältnisse oder eine Adressänderung erst im Nachprüfungsverfahrenmitgeteilt wird, ist zu fragen, ob diese Mitteilung noch als rechtzeitigangesehen werden kann (etwa wegen erst vor kurzem eingetretener Verbesserunginsoweit oder erst kürzlich erfolgten Wohnungswechsels) und verneinendenfalls,ob die bislang unterbliebene Mitteilung schuldlos oder schuldhaft erfolgte,wobei bei atypischen Fällen trotz nicht auszuschließenden Verschuldens dieErmessensausübung gleichwohl zugunsten der Klägerpartei ausgehen kann. Es gibtkeinerlei Hinweise darauf, dass das Merkmal der Unverzüglichkeit durch die in §124 Abs.1 Nr.2 und Nr.4 ZPO nur bei Unrichtigkeiten erwähnten Merkmale derAbsicht oder groben Nachlässigkeit weiter eingeschränkt werden sollte. Dabeimacht es auch durchaus Sinn, eine gänzliche oder teilweise Missachtung derVerpflichtungen aus § 120 a Abs.1 S.3, Abs.2 S.1 - 3 ZPO nicht denselbenengeren Voraussetzungen zu unterstellen, wie sie bei bloßen Unrichtigkeiten gelten.In den letztgenannten Fällen ist der Betreffende seinen Pflichten nämlichgrundsätzlich nachkommen, es sind ihm dabei lediglich Fehler unterlaufen, wasnicht in demselben Maße sanktioniert werden kann, wie eine gänzliche oderteilweise Missachtung der oben genannten Verpflichtungen.

    Teilt ein Arbeitnehmer die Adressenänderung, wie vorliegend, demGericht nicht zu irgendeinem Zeitpunkt mit, sodass die neue Anschrift derPartei erst durch ein behördliches Auskunftsersuchen ermittelt werden muss, istin aller Regel davon auszugehen, dass die Partei grob nachlässig ihreMitteilungspflicht verletzt hat. Dass die Klägerpartei zumindest ihrenAnwalt von der Adressänderungen unterrichtet hätte, hat weder dieser noch sieselbst vorgebracht (LAGSchleswig-Holstein vom 02.09.2015 - 5 Ta 147/15; dagegen LAG Köln Beschlussvom 09.10.2015 - 2 Ta 319/15; LAGBaden-Württemberg Beschluss vom 10.06.2015 - 4 Ta 8/15; LAG Berlin vom20.07.2015 - 21 Ta 975/15).

    Auch wenn vorliegend grobe Nachlässigkeit zu verneinen sein sollte, istdas Unterlassen der Klägerpartei doch immer noch als schuldhaft anzusehen ohneBerechtigung zur Annahme eines atypischen Falles:

    Dass eine Partei nacheinem Umzug viel zu erledigen und je nach persönlicher Situation damitverbunden entsprechend viel an Mehrbelastungen "um die Ohren" habenkann, ist keine atypische, sondern einetypische Situation und kann ein Abweichen von der Sollvorschrift nichtbegründen, andernfalls sie im Ergebnis leerlaufen würde (vgl. dazu etwa LAGDüsseldorf vom 29.07.2015 - 2 Ta 372/15, vom 04.02.2015 - 2 Ta 588/15). Dabeibedeutet "unverzüglich" bei der Mitteilung der Adressänderung an dasGericht nicht, dass ein Wohnungswechsel dem Gericht innerhalb weniger Tage nachdem Umzug bekanntzumachen ist. Es ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden,wenn ein gewisser - kurzer - Zeitraum zwischen Wohnungswechsel und derNachricht an das Gericht vergeht. Ein Zeitraum von mehreren Monaten - wievorliegend - ist jedoch nicht mehr im Rahmen der zuzubilligendenToleranzgrenzen (LAG Düsseldorf vom 03.07.2015 - 2 Ta 309/15; Groß, BerH, PKH13. Auflage § 124 Rz.22 geht sogar nur von einer zweiwöchigen Karenzzeit aus).

    Soweit die Klägerparteiin ihrer Beschwerdebegründung darauf verweist, dass sie über die ursprünglichbenannte Adresse, bei der es sich um die Wohnung der Mutter handele, jederzeiterreichbar gewesen wäre, ist dieser Umstand für das Gericht nicht ersichtlichgewesen und so auch nie bekannt gemacht worden. Im Gegenteil warenzwischenzeitlich zwei neue Adressen benannt worden, wie so schon dasArbeitsgericht im Nichtabhilfebeschluss herausgestellt hat.

    III.

    Die sofortige Beschwerdewar nach alledem mit der Kostenfolge aus §97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

    Gegen diese Entscheidungwar wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Auslegung des §124 Abs.1 Nr.4 ZPO die Rechtsbeschwerde nach den §§78 S.2, 72Abs.2 ArbGG zuzulassen.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Zur Ergänzung: OLG Karlsruhe, 18 WF 239/16

    Ich glaube mittlerweile nicht mehr dran, dass die beiden Senate 2 und 5 des LAG Düsseldorf noch einmal so entscheiden würden, nachdem das BAG in 8 AZB 23/16 und in 8 AZB 16/16 deutliche Absagen erteilt hat.

    Hierzu zitiere ich mich nochmal aus dem Parallelthread:

    Mag ja für jeden Praktiker die Entscheidung der "Dolchstoß" schlechthin zu sein, Vorsatz oder grobe Nachlässigkeit aus dem meist Nichtgesagtem der Antragstellerpartei zur Aufhebung der PKH herzuleiten, die Begründung des BAG anhand der Historie zur Gesetzgebung finde ich dennoch nicht uninteressant. Warum schreibt der Gesetzgeber im Entwurf explizit diese eindeutige Formulierung rein und schwächt sie in der Endfassung auf das, was wir jetzt haben, ab:

    "Der ursprüngliche Entwurf eines "Gesetzes zur Begrenzung der Aufwendungen für die Prozesskostenhilfe" (BT-Drs. 17/1216) sah in Artikel 1 (Änderung der Zivilprozessordnung) unter Nr. 11 Buchst. c vor, dass § 124 ZPO dahin geändert wird, dass nach Nr. 3 die Nr. 3a eingefügt wird. Danach sollte die Prozesskostenhilfebewilligung aufgehoben werden, wenn "die Partei entgegen § 120 Absatz 4 Satz 4 Halbsatz 1 wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift dem Gericht nicht unverzüglich oder unrichtig mitgeteilt hat, es sei denn, dass sie ohne ihr Verschulden an der unverzüglichen oder richtigen Mitteilung gehindert war". Bereits nach diesem Entwurf sollte für die Fälle der unrichtigen und die der unterlassenen unverzüglichen Mitteilung erkennbar ein und derselbe Verschuldensmaßstab gelten." (BAG, 8 AZB 16/16, Rn 16).

    Insoweit erscheint es schon nachvollziehbar, warum das BAG an dieser Stelle auf die "schwächere Form" der Sanktionierung nur bei Vorsatz oder grober Nachlässigkeit abstellt. "Tot" ist die Vorschrift m.E. dennoch nicht, nur gesetzgeberisch an der Praxis völlig vorbei.


    Wenn in der Gesetzgebungskompetenz bei der Umsetzung die "schwächere Formulierung" verabschiedet wird, kann nicht daraus dieselbe Intention der beabsichtigten Sanktionierung abgeleitet werden. Dass die Folge für die Praxis an diesem konkreten Beispiel verheerend ist, nämlich dass ich praktisch nur ein Sanktionshülle vorfinde, aber keinen eigentlichen Willen zur Sanktionierung fülle, ist m.E. nicht Sache der Rechtsprechung, sondern die der Gesetzgebung; aus diesem Grund ist die Entscheidung wenigstens vertretbar.

    Zum Glück muss man ja fast sagen, dass das LAG in die Lage versetzt wird, die Entscheidung des Rechtspflegers auf Rechtmäßigkeit noch einmal zu überprüfen, vielleicht findet man ja noch aus dem Wenigen doch den Vorsatz oder min. die grobe Nachlässigkeit der Antragstellerpartei.

    Insoweit erscheint es schon nachvollziehbar, warum das BAG an dieser Stelle auf die "schwächere Form" der Sanktionierung nur bei Vorsatz oder grober Nachlässigkeit abstellt. "Tot" ist die Vorschrift m.E. dennoch nicht, nur gesetzgeberisch an der Praxis völlig vorbei.[/QUOTE]

    Im Vergleich dazu muss man ja schon leidlich dem OLG Karlsruhe zugute halten, dass bei ihrem zu entscheidenden Sachverhalt wenigstens eine Stellungnahme der PKH-Partei vorausging, warum wohl die Mitteilung der Adresse unterlassen wurde.

    Ich erwarte zudem von den weiteren "un"-ordentlichen Gerichten, gerade die der Sozialgerichtsbarkeit, noch viel weniger Unterstützung, einen "echten" Sanktionscharakter aus § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO anzunehmen.

  • Ohne dass ich jetzt alle Begründungen der maßgeblichen Entscheidungen näher geprüft habe, würde ich gerne mal in verständlichen Worten lesen, was definitiv ein "qualifiziertes Verschulden" sein soll, wenn die bloße Nichtmitteilung oder das "Vergessen" (was in meinen Augen einfach lächerlich ist) nicht dazugehört und daher nicht ausreichend sein soll. Sind die betreffenden Parteien jetzt so zu beharken, um festzustellen, dass dieses Verschulden vorliegt? Wo ist die Grenze? Gibt es seitens der diese Ansicht vertretenden Gerichte ein klare Definition, mit der man auch etwas anfangen kann? Wenn nach dem Vorbeitrag die gesamte Rechtslage tatsächlich in Richtung BAG kippt und dieses qualifizierte Verschulden eher nicht vorkommt oder nachzuweisen ist, dann bin ich schon der Ansicht, dass die Vorschrift überflüssig ist.

  • Mal schauen, ob wir durch Synopse bildlich mehr "sehen":

    § 124
    (1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn

    [table='width: 800, class: grid, align: left']

    [tr][td]

    [E]3a. die Partei entgegen § 120 Absatz 4 Satz 4 Halbsatz 1 wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift dem Gericht nicht unverzüglich oder unrichtig mitgeteilt hat, es sei denn, dass sie ohne ihr Verschulden an der unverzüglichen oder richtigen Mitteilung gehindert war; in diesem Falle ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;

    [/td][td]

    4. die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;

    [/td][/tr]


    [/table]

  • Danke für die Darstellung.
    Der Wortlaut ist bekannt, jedoch die Umsetzung in die Praxis erscheint mir weiterhin nebulös. Man will ja nicht ständig wieder aufgehoben werden, also bedarf es in der Entscheidung zur Aufhebung der PKH eines soliden Fundaments, nämlich dass hier "Absicht/grobe Fahrlässigkeit" vorliegt. Und hier liegt der Hase im Pfeffer. Wie bekomme ich das als Gericht wasserdicht nachgewiesen, von den wirklich offensichtlichen Fällen (z.B. Reichsbürger etc.) einmal abgesehen. Auf Parteivortrag braucht man logischerweise nicht zu hoffen und wie oft aus "grober" eine einfache Fahrlässigkeit gemacht wird, sollte auch bekannt sein. Und schon sitzt man auf dem Trockenen. Es ist schlicht nicht vorstellbar, dass der Gesetzgeber mit dieser Formulierung allein die verschwindend geringen offenbaren Fälle erfassen wollte. Vllt. bin ich zu blind für die praktische Handhabung, aber für mich bleibt der Eindruck, dass sich die Legislative ins eigene Knie geschossen hat.

  • Noch habe ich die Hoffnung nicht aufgeben. Wie lange hat es gedauert, bis der BGH endlich, endlich den Sanktionscharakter von § 124 Nr. 2 1. Alt. ZPO festgestellt hat!
    Bevor ich nichts von MEINEM OLG habe, ist jedenfalls für mich das Rennen noch offen. Drei Akten liegen momentan hinter mir, die heiße Anwärter für eine Aufhebung wegen unterlassener Mitteilung von Vermögensverbesserungen sind. Mal sehen, was daraus wird.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Bitte zu gegebener Zeit berichten... :)

  • Danke für die Darstellung.
    Der Wortlaut ist bekannt, jedoch die Umsetzung in die Praxis erscheint mir weiterhin nebulös. Man will ja nicht ständig wieder aufgehoben werden, also bedarf es in der Entscheidung zur Aufhebung der PKH eines soliden Fundaments, nämlich dass hier "Absicht/grobe Fahrlässigkeit" vorliegt. Und hier liegt der Hase im Pfeffer. Wie bekomme ich das als Gericht wasserdicht nachgewiesen, von den wirklich offensichtlichen Fällen (z.B. Reichsbürger etc.) einmal abgesehen. Auf Parteivortrag braucht man logischerweise nicht zu hoffen und wie oft aus "grober" eine einfache Fahrlässigkeit gemacht wird, sollte auch bekannt sein. Und schon sitzt man auf dem Trockenen. Es ist schlicht nicht vorstellbar, dass der Gesetzgeber mit dieser Formulierung allein die verschwindend geringen offenbaren Fälle erfassen wollte. Vllt. bin ich zu blind für die praktische Handhabung, aber für mich bleibt der Eindruck, dass sich die Legislative ins eigene Knie geschossen hat.


    Es scheint mir seit vielen Jahren Tendenz zu sein, dass viele Obergerichte hinsichtlich Beschwerden der PKH-Partei gegen die Aufhebung oder Ratenanordnung durch den Rechtspfleger eher zugunsten der PKH-Partei entscheiden. :(

  • Danke für die Darstellung.
    Der Wortlaut ist bekannt, jedoch die Umsetzung in die Praxis erscheint mir weiterhin nebulös. Man will ja nicht ständig wieder aufgehoben werden, also bedarf es in der Entscheidung zur Aufhebung der PKH eines soliden Fundaments, nämlich dass hier "Absicht/grobe Fahrlässigkeit" vorliegt. Und hier liegt der Hase im Pfeffer. Wie bekomme ich das als Gericht wasserdicht nachgewiesen, von den wirklich offensichtlichen Fällen (z.B. Reichsbürger etc.) einmal abgesehen. Auf Parteivortrag braucht man logischerweise nicht zu hoffen und wie oft aus "grober" eine einfache Fahrlässigkeit gemacht wird, sollte auch bekannt sein. Und schon sitzt man auf dem Trockenen. Es ist schlicht nicht vorstellbar, dass der Gesetzgeber mit dieser Formulierung allein die verschwindend geringen offenbaren Fälle erfassen wollte. Vllt. bin ich zu blind für die praktische Handhabung, aber für mich bleibt der Eindruck, dass sich die Legislative ins eigene Knie geschossen hat.


    Es scheint mir seit vielen Jahren Tendenz zu sein, dass viele Obergerichte hinsichtlich Beschwerden der PKH-Partei gegen die Aufhebung oder Ratenanordnung durch den Rechtspfleger eher zugunsten der PKH-Partei entscheiden. :(

    Das klingt so, als lägen Rechtspfleger und PKH-Partei in einem Rechtsstreit, über den nun das Obergericht entscheiden würde. :gruebel: Der Anwendungsbereich von § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ist wegen der Beschränkung auf Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit nun einmal sehr schmal.

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Danke für die Darstellung.
    Der Wortlaut ist bekannt, jedoch die Umsetzung in die Praxis erscheint mir weiterhin nebulös. Man will ja nicht ständig wieder aufgehoben werden, also bedarf es in der Entscheidung zur Aufhebung der PKH eines soliden Fundaments, nämlich dass hier "Absicht/grobe Fahrlässigkeit" vorliegt. Und hier liegt der Hase im Pfeffer. Wie bekomme ich das als Gericht wasserdicht nachgewiesen, von den wirklich offensichtlichen Fällen (z.B. Reichsbürger etc.) einmal abgesehen. Auf Parteivortrag braucht man logischerweise nicht zu hoffen und wie oft aus "grober" eine einfache Fahrlässigkeit gemacht wird, sollte auch bekannt sein. Und schon sitzt man auf dem Trockenen. Es ist schlicht nicht vorstellbar, dass der Gesetzgeber mit dieser Formulierung allein die verschwindend geringen offenbaren Fälle erfassen wollte. Vllt. bin ich zu blind für die praktische Handhabung, aber für mich bleibt der Eindruck, dass sich die Legislative ins eigene Knie geschossen hat.


    Es scheint mir seit vielen Jahren Tendenz zu sein, dass viele Obergerichte hinsichtlich Beschwerden der PKH-Partei gegen die Aufhebung oder Ratenanordnung durch den Rechtspfleger eher zugunsten der PKH-Partei entscheiden. :(

    Das klingt so, als lägen Rechtspfleger und PKH-Partei in einem Rechtsstreit, über den nun das Obergericht entscheiden würde. :gruebel: Der Anwendungsbereich von § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ist wegen der Beschränkung auf Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit nun einmal sehr schmal.


    Wollte nur verdeutlichen, dass die Vorschriften häufig durch Beschwerdeentscheidungen zugunsten der PKH-Parteien aufgeweicht werden. Weiteres Beispiel ist ja die Nachreichung der PKH-Erklärung, nachdem die PKH eigentlich schon aufgehoben wurde.

    Aber ja, vielleicht sind auch die Vorschriften für eine Aufhebung der PKH vom Gesetzgeber zu unkonkret beschlossen worden.


  • Das klingt so, als lägen Rechtspfleger und PKH-Partei in einem Rechtsstreit, über den nun das Obergericht entscheiden würde. :gruebel: Der Anwendungsbereich von § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ist wegen der Beschränkung auf Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit nun einmal sehr schmal.

    Ich bin schon lange dafür , dass im Überprüfungs- und Aufhebungsverfahren der PKH auch Termine anberaumt werden und ggf. auch Vergleiche geschlossen werden könnten.:teufel:
    Leider gibt das § 118 ZPO nicht her.

  • Leider - soweit ersichtlich - noch nicht veröffentlicht: OLG Celle, Beschl. v. 23.03.2017 - 17 WF 73/17.
    Anhand der dortigen Begründung darf weiter gerätselt werden, ob bzw. wann § 124 I Nr. 4 ZPO überhaupt mal anzuwenden ist... :roll:



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