Hallo zusammen,
bei einer VKH-Überprüfung gem. § 120a ZPO komme ich zu dem Ergebnis, dass auf Grund des hohen Einkommens der Partei diese zur sofortigen vollständigen Rückzahlung verpflichtet ist.
Ursprünglich war die Klägerin im Unterhaltsverfahren noch Schülerin.
Nunmehr hat sie ihr Studium beendet und einen hohen Nettoverdienst.
Die Partei trägt jedoch vor, dass sie Schulden i.H.v. ca 80.000,00 EUR hätte. Diese Schulden setzen sich aus Zahlungen von Ihrer Mutter zusammen, die diese für das Studium der Klägerin aufgebracht hat. So hat die Mutter sowohl die privaten Universitätskosten bezahlt als auch die Wohnung und die Lebenshaltungskosten ihrer Tochter während des Studiums.
Es wurden Schuldscheine eingereicht, wonach die Tochter die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen hat.
Eine Ratenzahlung wurde nicht vereinbart.
Desweiteren liegt ein Schuldschein vor, wonach die Mietkosten der letzten 2 1/2 Jahre an den Ehemann der Mutter der Klägerin zurückzuzahlen sind. Da sie die letzten Jahre keine Einkünfte erzielt hat, durfte sie kostenfrei in Wohnung wohnen, welche ihrem Stiefvater gehört.
M.E. wird hier versucht, eine Rückzahlung der Prozesskosten zu verhindern.
Die Klage wurde damals zurückgenommen und die Kosten der Klägerin auferlegt.
Ist es richtig, dass die "Schuldscheine" nicht berücksichtigt werden müssen, welche nach Beendigung des Verfahrens erstellt worden sind?
Die Mutter war doch damals unterhaltspflichtig, ein "Schuldschein" kann doch nicht berücksichtigt werden, oder?
Wie sieht das mit den Wohnkosten bei dem Stiefvater aus?
Ich hoffe hier "wasserdichte" Begründungen für eine Aufhebung der VKH zu bekommen.
Vielen Dank für die Mithilfe.