§ 120a ZPO Überprüfung Rückzahlung an Familie

  • Hallo zusammen,

    bei einer VKH-Überprüfung gem. § 120a ZPO komme ich zu dem Ergebnis, dass auf Grund des hohen Einkommens der Partei diese zur sofortigen vollständigen Rückzahlung verpflichtet ist.
    Ursprünglich war die Klägerin im Unterhaltsverfahren noch Schülerin.
    Nunmehr hat sie ihr Studium beendet und einen hohen Nettoverdienst.

    Die Partei trägt jedoch vor, dass sie Schulden i.H.v. ca 80.000,00 EUR hätte. Diese Schulden setzen sich aus Zahlungen von Ihrer Mutter zusammen, die diese für das Studium der Klägerin aufgebracht hat. So hat die Mutter sowohl die privaten Universitätskosten bezahlt als auch die Wohnung und die Lebenshaltungskosten ihrer Tochter während des Studiums.
    Es wurden Schuldscheine eingereicht, wonach die Tochter die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen hat.
    Eine Ratenzahlung wurde nicht vereinbart.
    Desweiteren liegt ein Schuldschein vor, wonach die Mietkosten der letzten 2 1/2 Jahre an den Ehemann der Mutter der Klägerin zurückzuzahlen sind. Da sie die letzten Jahre keine Einkünfte erzielt hat, durfte sie kostenfrei in Wohnung wohnen, welche ihrem Stiefvater gehört.

    M.E. wird hier versucht, eine Rückzahlung der Prozesskosten zu verhindern.
    Die Klage wurde damals zurückgenommen und die Kosten der Klägerin auferlegt.

    Ist es richtig, dass die "Schuldscheine" nicht berücksichtigt werden müssen, welche nach Beendigung des Verfahrens erstellt worden sind?
    Die Mutter war doch damals unterhaltspflichtig, ein "Schuldschein" kann doch nicht berücksichtigt werden, oder?
    Wie sieht das mit den Wohnkosten bei dem Stiefvater aus?

    Ich hoffe hier "wasserdichte" Begründungen für eine Aufhebung der VKH zu bekommen.

    Vielen Dank für die Mithilfe.

  • Vielleicht hilft das in aller Kürze weiter:

    Darlehenschulden und Abzahlungsverpflichtungen, welche in Kenntnis bereits entstandener oder bevorstehender Verfahrenskosten aufgenommen wurden, sind grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig; es sei denn, sie wurden aus unabweisbar lebensnotwendigen Gründen eingegangen. BGH, Beschluss vom 02.04.2008, XII ZB 184/05, juris

    Im Übrigen berücksichtige ich Zahlungsverpflichtungen und Schulden auch nur, wenn darauf tatsächliche Zahlungen erfolgen. Diese lasse ich mir nachweisen, bei "Privatkrediten" gerne über einen längeren Zeitraum.

  • Zuerst mal können nur regelmäßige monatliche Zahlungen als Ausgaben berücksichtigt werden. Schuldscheine oder auch Kredite, die z.Z. nicht regelmäßig zurück bezahlt werden, sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, egal ob die Schulden gerechtfertigt sind oder nicht. Wenn nicht gezahlt wird, sind ja auch keine Ausgaben da.
    lass dir mal anhand von Kontoauszügen die regelmäßige Rückzahlung der letzten Monate nachweisen. Ansonsten wärst du eigentlich schon fertig und könntest die Rückzahlung anordnen.

    Und außerdem wie George. nach PKH-Bewilligung aufgenommene Darlehn werden nicht berücksichtigt.

    Ob die Schulden so tatsächlich entstanden sind, erscheint mir hier auch etwas fraglich. Während des Studiums waren entweder die Eltern zum Unterhalt verpflichtet oder das Mädel hatte Anspruch auf BAFÖG. Da würde ich ggf. mal nachhaken. Für beides muss es ja Unterlagen / Berechnungen / Titel geben. Das würde ich mir mal schicken lassen und nachfragen, wie es denn zu den hohen Schulden gekommen ist.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!