Angesichts der Änderung des § 7 Abs. 5 UVG, "betreibt das Land die Zwangsvollstreckung", dürften die Dinge doch eigentlich klar sein und ist die bisherige BGH-Rechtsprechung für den UVG-Bereich obsolet. Was in der Begründung steht, aus der ich nicht das herauslese, was hier einige User darin zu finden meinen, ist unterm Strich auch egal, da maßgeblich immer noch der Gesetzestext ist.
Der Gesetzestext ist aber misslungen. Er spricht nur davon, dass die Zwangsvollstreckung betrieben wird. Er spricht ausdrücklich nicht von der bevorrechtigten Pfändung nach §850d. Daher ist hierfür die Gesetzesbegründung heranzuziehen.
Und es wäre ja durchaus möglich, dass das Vollstreckungsgericht den Gesetzestext für so eindeutig und nicht auslegungsbedürftig hält, dass es weiter, mit Verweis auf die BGH Rechtsprechung nur die reguläre Pfändung zulässt.
Klar wissen wir alle, was gemeint war.
Aber auch in anderen Bereichen ist die übermäßige Formalisierung des Vollstreckungsrecht für außenstehende -und teils auch Beteiligte- kaum noch nachvollziehbar.
Sie ist aber nunmal ausdrücklich so gewollt.
Von daher glaube ich nicht, dass die Sache an "Schmitz-Backes" vorbei ist.