Privilegierte Pfändung (§ 850d ZPO) bei Vollstreckungsbescheiden

  • Der Rechtsansicht kann ich mich nicht anschließen. Was soll der Unterschied sei, ob in einem Vollstreckungsbescheid oder in einem Versäumnisbeschluss des Familiengerichts steht, dass es sich bei dem bezifferten Betrag um Unterhaltsrückstände für das Kind XYZ handelt. Selbt ein im Vereinfachten Unterhaltsverfahren ergangener Beschluss (ohne zwingende Begründung) unterscheidet sich nicht viel von einem Vollstreckungsbescheid. Auch in den genannten Fällen hatte der Schuldner, ähnlich wie im Mahnverfahren, die Möglichkeit, Einwendungen vorzubringen. Letztlich sind Vollstreckungsbescheide, Versäumnisbeschlüsse oder Beschlüsse im Vereinfachten Unterhaltsverfahren alles Entscheidungen, die ergingen, weil der Schuldner nicht reagiert hat. Wenn aus dem Vollstreckungsbescheid hervorgeht, dass es sich um Unterhalt für das Kind XYZ für den Zeitraum ..... handelt, ist mir nicht nachvollziehbar, wieso das dann nicht für eine privillegierte Pfändung nach § 850 d ZPO reichen soll.

    Ich hatte auch schon so einige im Rahmen eines VB titulierte Unterhaltsansprüche des Landes ... und habe das als 850d immer durchgehen lassen.

  • Leitsatz: Eine privilegierte Pfändung nach § 850d ZPO ist nicht möglich, wenn als Titel ein Vollstreckungsbescheid zu Grunde liegt.
    In solchen Fällen kann auch nicht der Vordruck nach § 2 Satz 1 Nr. 1 ZVFV verwendet werden.

    Aus den Gründen:
    Die gerichtliche Zwischenverfügungvom 01.12.2015 wurde bis heute nicht beantwortet. Diese hatte u.a. folgendenWortlaut: "DasArbeitseinkommen ist vorliegend nur nach § 850c ZPO der Pfändung unterworfen.Eine privilegierte Pfändung nach § 850d ZPO ist vorliegend ausgeschlossen, weilals Titel nur ein im Mahnverfahren erwirkter Vollstreckungsbescheid vorliegt.Die insoweit zu § 850f Abs. 2 ZPO ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung(BGH Beschluss vom 05. 04. 2005 –VII ZB 17/05- = FamRZ 2005, 974 - 975)ist auch auf § 850d ZPO zu übertragen, so dass hier "nur" im Rahmendes § 850c ZPO vollstreckt werden darf (siehe LG Hannover Beschluss vom09.12.2013 -55 T 82/13- veröffentlicht in juris; LG Leipzig Beschluss vom01.10.2012 -5 T 507/12 veröffentlicht in juris; LG Verden Beschluss vom 04.08.2014-6 T 138/14-; LG Berlin Beschluss vom 29.04.2015 -51 T237/15-).
    Um Hergabe eines entsprechend ausgefüllten Antragsformularsfür normale Geldforderungen wird daherhöflich gebeten.“
    Nach fruchtlosem Fristablauf ist nunmehr der Antrag aufErlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mit der Kostenfolge des § 91ZPO zurückzuweisen.

    DasVollstreckungsgericht teilt die Auffassung, dass eine privilegierte Pfändunggem. § 850d ZPO aus einem Vollstreckungsbescheidnicht möglich ist. Es findet bei einem Vollstreckungsbescheid keine rechtlicheÜberprüfung des behaupteten Anspruchs durch das Mahngericht statt. Dieteilweise auch vertretene Auffassung, andere Anspruchsgrundlagen kämen imGegensatz zu § 850fZPO nicht in Betracht, geht fehl. Es sind sehr wohl andere Anspruchsgrundlagen,wie beispielsweise Vertrag denkbar. Eine Überprüfung, ob die behaupteteAnspruchsgrundlage auch tatsächlich die richtige Anspruchsgrundlage für dengeltend gemachten Anspruch ist, findet nach dem Wesen des gerichtlichen Mahnverfahrensgerade nicht statt. Der Schuldner kann zwar gegen den Mahnbescheid Widersprucherheben, er ist jedoch hierzu nicht veranlasst, wenn er die Forderung zwargrundsätzlich schuldet, jedoch aus einer anderen als der behauptetenAnspruchsgrundlage (vgl. BGH zu § 850fAbs.2 ZPO in NJW 2005, 1663). Die rechtliche Überprüfung,ob die behauptete Anspruchsgrundlage auch die tatsächliche ist geht weit überdie im Rahmen des § 850d ZPO für das Vollstreckungsgerichtzulässige Auslegung hinaus, würde letztlich zu einer vollständigen rechtlichenÜberprüfung des behauptete Anspruchs führen. Die Privilegierung gemäß § 850d ZPO kann somit nicht aufgrund eines Vollstreckungsbescheideserlangt werden, a nicht nachgewiesen werden kann, dass wegen Unterhalts vollstrecktwerden soll. Dies hat zur Folge, dass auch der Vordruck nach 3 2 Satz 1 Nr. 1 ZVFVvorliegen nicht verwendet werden kann. Es wäre daher zwingend der Vordruck nach§ 2 Satz 1 Nr. 2 ZVFV einzureichen gewesen.

    Der Rechtsansicht kann ich mich nicht anschließen. Was soll der Unterschied sei, ob in einem Vollstreckungsbescheid oder in einem Versäumnisbeschluss des Familiengerichts steht, dass es sich bei dem bezifferten Betrag um Unterhaltsrückstände für das Kind XYZ handelt. Selbt ein im Vereinfachten Unterhaltsverfahren ergangener Beschluss (ohne zwingende Begründung) unterscheidet sich nicht viel von einem Vollstreckungsbescheid. Auch in den genannten Fällen hatte der Schuldner, ähnlich wie im Mahnverfahren, die Möglichkeit, Einwendungen vorzubringen. Letztlich sind Vollstreckungsbescheide, Versäumnisbeschlüsse oder Beschlüsse im Vereinfachten Unterhaltsverfahren alles Entscheidungen, die ergingen, weil der Schuldner nicht reagiert hat. Wenn aus dem Vollstreckungsbescheid hervorgeht, dass es sich um Unterhalt für das Kind XYZ für den Zeitraum ..... handelt, ist mir nicht nachvollziehbar, wieso das dann nicht für eine privillegierte Pfändung nach § 850 d ZPO reichen soll.

    Ich hatte auch schon so einige im Rahmen eines VB titulierte Unterhaltsansprüche des Landes ... und habe das als 850d immer durchgehen lassen.

    Sehe ich auch so, es ist halt eben ein Unterschied, ob es sich um Unterhalt (ohne wenn und aber) handelt oder um eine Deliktsforderung, für deren privilegierte Durchsetzung es nach § 850f Abs. 2 ZPO nicht nur auf die Forderung als solche ankommt sondern zudem auch ein weiteres Kriterium erfüllt sein muss, nämlich die vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, die im Vollstreckungsverfahren nicht zu prüfen ist, bzw. nicht geprüft werden kann oder darf.

    Leider werden bei der ZV von Unterhalts- und Deliktsforderungen beide in eine Schublade gesteckt nur weil es bei beiden dem Gericht obliegt, den unpfändbaren Betrag festzusetzen.

  • Ich halte das auch für Mumpitz mit der Begründung von Coverna. Die Sache wird sicher mal irgend wann beim BGH landen. Der wird das hoffensichtlich auch so sehen.

  • Ohne jetzt die zeit zu haben das ausführlich zu erörtern oder begründen zu können :( (großes sorry deswegen), möcht ich trotzdem kurz meinen Hut in den Ring werfen...
    ich bin der auffassung, dass eine privilegierte Vollstreckung gem. §850 d (oder f) nicht zulässig ist, wenn sich die Privilegierung nur aus einem VB ergibt.

    Der BGH teilt das denke ich (oder andersrum ich teile die Auffassung des BGH); ziehe ich daraus, dass der BGH in mehreren (meine ich) Entscheidungen festgehalten hat, dass die entwickelten Grundsätze zu der privilegierten Vollstreckung gem. §850 f ZPO auf die privilegierte Vollstreckung gem. §850 d ZPO anzuwenden sind.

    =>bei 850 f ist es unzulässig, also auch bei 850 d...

    die Gründe, aus denen es bei 850 f nicht reicht/reichen soll, liegen ebenso im Zusammenhang mit 850 d vor

    es findet keine Sachprüfung statt; es kann jeder reinschreiben, worauf er lust hat;

    finde ich auch nachvollziehbar;

    der Unterschied zu versäumnisurteilen/beschlüssen und auch dem vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren ist, dass dort eine Schlüssigkeitsprüfung erfolgt, bzw. das Verfahren ausschließlich unterhaltsforderungen offen steht.

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  • Die Sache ist bereits beim BGH anhängig, lediglich die Entscheidung steht noch aus, bzw. ist noch nicht veröffentlicht...
     Im Übrigen hingt der Vergleich Versäumnisbeschluss des FamFG mit VB des Mahngerichts. Für das Versäumnisurteil des Zivilprozessgerichts hat der BGH gerade entschieden, dass die Bedenken wie bei einem VB nicht gelten (Beschluss vom 10.03.2011 -VII ZB 70/08-). Dort heißt es: "Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist es unschädlich, dass das Versäumnisurteil lediglich auf eine Behauptung des Gläubigers gestützt wird. Anders als beim Vollstreckungsbescheid (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 5. April 2005 - VII ZB 17/05, aaO Rn. 10) findet eine Schlüssigkeitsprüfung aufgrund der vorgetragenen anspruchsbegründenden Tatsachen statt, § 331 Abs. 2 ZPO. Ein auf dieser Grundlage ergangenes Urteil ist eine ausreichende Legitimation für eine Bindung des Vollstreckungsgerichts."
    Diese Überlegungen sind auch auf den Versäumnisbeschluss nach FamFG zu übertragen, so dass dieser ausreichend ist.

    Das Mahnverfahren hingegen soll dem Gläubiger nur einen einfachen undkostengünstigen Weg zu einem Vollstreckungsbescheid eröffnen (BGH, Urteil vom 21. März 2002 - VII ZR 230/01,BGHZ150, 221, 225). Ob der geltend gemachte Anspruch zu Recht besteht, wirdin diesem Verfahren nicht geprüft, auf seine Begründung und die bis zurNeuregelung der §§688 ff. ZPO durch die Vereinfachungsnovelle vom 3. Dezember 1976 (BGBl.I S. 3281) vorgesehene Schlüssigkeitsprüfung verzichtet. Auch zurIndividualisierung des Anspruchs (§690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) ist eine nähere Angabe des Rechtsgrundes, aus demer hergeleitet wird, nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1990 - IX ZR62/90, BGHZ112, 367, 370). Eine materiell-rechtliche Befassung des Prozessgerichtsfindet also insoweit gar nicht statt; die rechtliche Einordnung des Anspruchsberuht allein auf einseitigen, vor der Titulierung nicht überprüften Angabendes Gläubigers. Schon deshalb kann eine Bindung für das Vollstreckungsgerichtnicht eintreten. Anders als auch im vereinfachten Verfahren derUnterhaltsfestsetzung nach den §§ 249, 250 und 251 FamFG wird im gerichtlichenMahnverfahren ohne jegliche weitere Prüfung nur festgestellt, dass derSchuldner zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme verpflichtet ist. Die Prüfungnach den vorgenannten Vorschriften des FamFG im vereinfachten Verfahren zurUnterhaltsfestsetzung ist weitergehender als im Mahnverfahren, die Ansprüche anden Antrag selber sind höher, so dass -zumindest im Wege der Auslegung- ein imvereinfachten Verfahren erwirkter Unterhaltstitel ausreicht, um dasPfändungsprivileg des § 850d Abs. 1 ZPO zu begründen. Nicht ausreichend istalso weiterhin ein im gerichtlichen Mahnverfahren erwirkterVollstreckungsbescheid. Esist mangels einer entsprechenden Prüfung im Mahnverfahren belanglos, welcheangebliche Anspruchsgrundlage vom Antragsteller genannt wird. Antragsvorbringenund Prüfungspflichten des Gerichts sind im vereinfachtenUnterhaltsfestsetzungsverfahren um einiges umfangreicher und tiefer als imMahnverfahren. Zwar ähneln sich beide Verfahren, jedoch ist das vereinfachteVerfahren über den Unterhalt Minderjähriger nach dem Unterabschnitt 3 des FamFGtiefergehend. Das Mahnverfahren ist noch einfacher ausgestaltet als dasvereinfachte Verfahren. Genau deshalb begegnet es daher unter Heranziehung derentsprechenden Rechtsprechung Bedenken, die Voraussetzungen des § 850d Abs. 1ZPO aufgrund eines Vollstreckungsbescheids anzuordnen.

  • Na warten wir die BGH-Entscheidung ab. Es mag ja sein, dass bei einem Versäumnisbeschluss oder einem Beschluss im Vereinfachten Unterhaltsverfahren noch eine gewisse Schlüssigkeitsprüfung stattfindet und im Mahnverfahren insoweit fast nichts. Wenn das den entscheidenden Unterschied ausmachen soll, nehmen wir es eben hin, in der Praxis werden Unterhaltsansprüche ohnehin relativ selten über das Mahnverfahren tituliert. Auch wenn ich da persönlich eine andere Meinung habe, hätte ich auch kein Problem mit einer anderslautenden BGH-Entscheidung. Dann hat der Gläubiger eben Pech gehabt (ich habe auch nur das Land als Gläubiger in Erinnerung, das im Mahnverfahren mal rückständigen Unterhalt tituliert hat, die Unterhaltsberechtigten selbst habe ich damit noch nie erlebt).

  • Wurde hier schon mal ausgiebig diskutiert.

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…eferrerid=21517

    Ich denke man muss unterscheiden, ob lfd. Unterhalt tituliert und vollstreckt werden soll oder aus übergegangen Recht z.B. UVG. Der letzte Beschluss des LG Leipzig ergibt für mich daher den meisten Sinn. Ansonsten würden sich die UVG Kassen und Gerichte sicherlich freuen, wenn UVG nicht mehr mittels VB tituliert werden kann bzw. mit dem VB keine Vorrangpfändung nach § 850d ZPO mehr möglich ist. Allein in Sachsen-Anhalt werden ca. 2/3 aller UVG Forderungen mittels VB tituliert. Das müsste schlagartig geändert werden, da wir die Ansprüche natürlich auch durchsetzen wollen / dazu verpflichtet sind und daher im Regelfall ohne § 850d ZPO nicht weiterkommen.

  • ich muss gestehen, dass ich keinen unterschied sehe, ob das Land gem. uvg, oder sonst wer gläubiger ist;
    sind alles stinknormale gläubiger und woher man ein sonderprivileg des landes hernehmen will, oder wie man ein solches begründen sollte erschließt sich mit nicht.

    die argumentation des lg leipzig find ich nicht besonders stark;

    dass das Jugendamt/die sozialkasse/der landkreis nur privilegierte unterhaltsforderungen halten würde, halte ich für recht fragwürdig.

    klar müssten die unterhaltsansprüche im klagewege, (oder im vereinfachten unterhaltsfestsetzungsverfahren, oder sonstwie) tituliert werden, aber warum das "auch nicht im interesse des Schuldners ist", was "auf der hand liegt", ist mir ganz unklar...

    @wiener: dass in Sachsen-anhalt so viel durch vb tituliert wird ist nat schade, aber kann ja für die meinungsbildung nicht wirklich eine rolle spielen (finde ich)

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  • Es gibt eine Entscheidung des LG Leipzig vom 06.07.2015, 7 T 552/15 (zu finden bei juris). Das LG sagt, dass 850d mit Vollstreckungsbescheid für Forderungen nach 7 UVG geht. Der VB ist in diesem Fall auslegungsfähig. Da der Übergang der Unterhaltsansprüche per Gesetz erfolgt, können keine Zweifel daran bestehen, dass der Übergang erfolgt ist. IM VB muss aber 7 UVG genannt sein.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Dann lag ich ja in der Vergangenheit nicht falsch, solche 850d-PfÜBs erlassen zu haben, denn es handelte sich praktisch immer um übergegangene Ansprüche nach § 7 UVG. Ein normaler Unterhaltsgläubiger macht sowas nicht über das Mahnverfahren.

  • Es gibt eine Entscheidung des LG Leipzig vom 06.07.2015, 7 T 552/15 (zu finden bei juris). Das LG sagt, dass 850d mit Vollstreckungsbescheid für Forderungen nach 7 UVG geht. Der VB ist in diesem Fall auslegungsfähig. Da der Übergang der Unterhaltsansprüche per Gesetz erfolgt, können keine Zweifel daran bestehen, dass der Übergang erfolgt ist. IM VB muss aber 7 UVG genannt sein.


    Für die Pfändung in Arbeitseinkommen existiert allerdings eine Entscheidung, die gerade das Gegenteil besagt (keine privilegierte Pfändung aufgrund VB), siehe hier LG Leipzig, Beschluss vom 01.10.2012, 5 T 507/12.

  • Das Problem in Sachsen-Anhalt ist, dass wir vom Land aufgefordert sind sämtliche UVG Leistungen zu verzinsen. Im vereinfachten Unterhaltsverfahren erfolgt aber nur eine Verzinsung der Rückstände. Lfd. Leistungen werden nicht verzinst. Dies haben wir bisher mittels VB´s gemacht. D.h. die Städte und Landkreise zahlen für einen gewissen Zeitraum Unterhaltsvorschuss und titulieren diesen z.B. halbjährlich incl. Zinsen mittels VB.

  • Im vereinfachten Unterhaltsverfahren erfolgt aber nur eine Verzinsung der Rückstände. Lfd. Leistungen werden nicht verzinst.

    Laufende Leistungen könnt Ihr aber auch nicht über das Mahnverfahren geltend machen!

    Die Frage besteht darin, ob man mehrfach das vereinfachte Unterhaltsverfahren durchführen kann - eng nach dem Gesetz sicherlich nicht, da versichert werden muss, dass noch kein Titel besteht. Aber es gibt da auch andere Meinungen, die das nach Zeiträumen betrachten ..... Allein für Rückstände halte die das vereinfachte Unterhaltsverfahren sowieso für bedenklich, weil es um längst abgelaufene Zeiträume geht, der Unterhaltsschuldner aber seine aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären hat - das passt so gar nicht zusammen.

    Die Frage ist ansonsten ja auch, ob bereits ein Unterhaltstitel für das Kind besteht, den man nur mit einer Rechtsnachfolgeklausel versehen bzw. zu dem man eine teilvollstreckbare Ausfertigung erteilen kann. In der Regel wird ja so ein Unterhaltstitel bereits existieren - dann sollte es ohnehin nicht möglich sein, den Unterhalt dann nochmals zu titulieren, da dann für gleiche Zeiträume und Forderungen ein zweiter Unterhaltstitel geschaffen wird - und das nur wegen der geltend zu machenden Zinsen.
    Existiert bereits ein Unterhaltstitel, ist dieser vorrang nach Eintritt der Rechtsnachfolge umzuschreiben, dann eben ohne Zinsen. Dann muss man später ausschließlich für Zinsen und einen längeren Zeitraum das Mahnverfahren durchführen - und das hierfür dann 850d ZPO nicht gilt, versteht sich ja von selbst.

  • D.h. die Städte und Landkreise zahlen für einen gewissen Zeitraum Unterhaltsvorschuss und titulieren diesen z.B. halbjährlich incl. Zinsen mittels VB.

    Es werden wohl auch keine laufenden Leistungen tituliert, sondern regelmäßig neue Beträge, diese dann mit verzinsung...
    ich muss gestehen, dass ich darüber ein wenig den kopf schütteln muss (bitte nicht als Angriff verstehen)
    ein IRRER aufwand, der da für die Zinsen betrieben wird; ist das fiskalisch überhaupt zu rechtfertigen?

    Von deinen, Andy K., Ausführungen hinsichtlich Rechtsnachfolgen und Doppeltitulierungen ganz abgesehen...

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    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Ja, das ist dieses egoistische Haushalttopfdenken. Da wird wegen ein paar Zinsen (letztlich mit 90% Wahrscheinlichkeit sowieso nicht eintreibbar) das Mahnverfahren betrieben, dann zahlreiche Vollstreckungsversuche, das Land ist jeweils von den Kosten befreit, von den Schuldnern lassen sie sich nicht holen, sodass die zusätzlichen weiteren alle beim Justiz-Haushalttopf hängen bleiben. Wenn ein Gläubiger für all diese Kosten zunächst aufkommen müsste, würde er sich stark überlegen, sowas zu machen. :mad:

  • Es gibt eine Entscheidung des LG Leipzig vom 06.07.2015, 7 T 552/15 (zu finden bei juris). Das LG sagt, dass 850d mit Vollstreckungsbescheid für Forderungen nach 7 UVG geht. Der VB ist in diesem Fall auslegungsfähig. Da der Übergang der Unterhaltsansprüche per Gesetz erfolgt, können keine Zweifel daran bestehen, dass der Übergang erfolgt ist. IM VB muss aber 7 UVG genannt sein.

    Btw. Dass "immerhin" ein LG vorab ins Rpfl.forum schaut und auch noch in der Begr. angibt, beeindruckt mich schon ein wenig, also benehmt euch hier. Big brother is watching you. :)
    ;) Ob das mal beim BGH passiert? Wahrscheinl. kennen die das forum nicht mal.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • dass das Jugendamt/die sozialkasse/der landkreis nur privilegierte unterhaltsforderungen halten würde, halte ich für recht fragwürdig.

    klar müssten die unterhaltsansprüche im klagewege, (oder im vereinfachten unterhaltsfestsetzungsverfahren, oder sonstwie) tituliert werden, aber warum das "auch nicht im interesse des Schuldners ist", was "auf der hand liegt", ist mir ganz unklar...


    Das kann ich Dir schon sagen, wieso das nicht im Sinne von manchen(! vor allem unseren) Schuldnern sein mag:

    Zitat von nur_eine_nr

    Die Familiengerichte würden sich bedanken, wenn durch die Behörden nicht mehr nach 850 d durch einen VB gepfändet werden dürfte.
     Und wie war das mit dem Anwaltszwang bei Verfahren vor dem Familiengericht? Für uns als Behörde ist es ja egal (§ 114 Abs. 3 FamFG). Aber für diejenigen, welche zu den Unterhaltszahlungen verklagt werden, dürfte das nicht günstig werden, wenn die einen Anwalt benötigen. Besonders weil unsere Hilfe meistens auf 2 Jahre begrenzt ist und nach zwei Jahren ein neuer Titel erwirkt werden müsste.
    Auch bei uns in der Behörde würde der Arbeitsaufwand immens ansteigen, da ein VB einfacher beantragt werden kann, als die Klage vor dem Familiengericht auf Unterhalt.


    Alle Titel, welche durch uns dann erwirkt werden, kosten dem Schuldner/Unterhaltspflichtigen, dank dem Anwaltszwang, dann wirklich Geld.
    Es geht bei unseren Forderungen um den Pauschalunterhalt nach § 94 SGB XII, Unterhalt für Ehegatten und um Elternunterhalt.

  • Mein erster Beitrag, und dann direkt sowas.
    Die Sache (Ausgangsfrage) dürfte entschieden sein, und zwar mit weit reichenden Konsequenzen:

    [h=1]BGH, 06.04.2016 - VII ZB 67/13[/h][h=2]Amtlicher Leitsatz:[/h]
    [h=2][/h]
    [h=2][/h]

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

    Hier geht Ihre Spende nicht unter. Rette mit, wer kann.

    -Die Seenotretter, DGzRS-

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