Alles anzeigenLeitsatz: Eine privilegierte Pfändung nach § 850d ZPO ist nicht möglich, wenn als Titel ein Vollstreckungsbescheid zu Grunde liegt.
In solchen Fällen kann auch nicht der Vordruck nach § 2 Satz 1 Nr. 1 ZVFV verwendet werden.Aus den Gründen:
Die gerichtliche Zwischenverfügungvom 01.12.2015 wurde bis heute nicht beantwortet. Diese hatte u.a. folgendenWortlaut: "DasArbeitseinkommen ist vorliegend nur nach § 850c ZPO der Pfändung unterworfen.Eine privilegierte Pfändung nach § 850d ZPO ist vorliegend ausgeschlossen, weilals Titel nur ein im Mahnverfahren erwirkter Vollstreckungsbescheid vorliegt.Die insoweit zu § 850f Abs. 2 ZPO ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung(BGH Beschluss vom 05. 04. 2005 –VII ZB 17/05- = FamRZ 2005, 974 - 975)ist auch auf § 850d ZPO zu übertragen, so dass hier "nur" im Rahmendes § 850c ZPO vollstreckt werden darf (siehe LG Hannover Beschluss vom09.12.2013 -55 T 82/13- veröffentlicht in juris; LG Leipzig Beschluss vom01.10.2012 -5 T 507/12 veröffentlicht in juris; LG Verden Beschluss vom 04.08.2014-6 T 138/14-; LG Berlin Beschluss vom 29.04.2015 -51 T237/15-).
Um Hergabe eines entsprechend ausgefüllten Antragsformularsfür normale Geldforderungen wird daherhöflich gebeten.“
Nach fruchtlosem Fristablauf ist nunmehr der Antrag aufErlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mit der Kostenfolge des § 91ZPO zurückzuweisen.
DasVollstreckungsgericht teilt die Auffassung, dass eine privilegierte Pfändunggem. § 850d ZPO aus einem Vollstreckungsbescheidnicht möglich ist. Es findet bei einem Vollstreckungsbescheid keine rechtlicheÜberprüfung des behaupteten Anspruchs durch das Mahngericht statt. Dieteilweise auch vertretene Auffassung, andere Anspruchsgrundlagen kämen imGegensatz zu § 850fZPO nicht in Betracht, geht fehl. Es sind sehr wohl andere Anspruchsgrundlagen,wie beispielsweise Vertrag denkbar. Eine Überprüfung, ob die behaupteteAnspruchsgrundlage auch tatsächlich die richtige Anspruchsgrundlage für dengeltend gemachten Anspruch ist, findet nach dem Wesen des gerichtlichen Mahnverfahrensgerade nicht statt. Der Schuldner kann zwar gegen den Mahnbescheid Widersprucherheben, er ist jedoch hierzu nicht veranlasst, wenn er die Forderung zwargrundsätzlich schuldet, jedoch aus einer anderen als der behauptetenAnspruchsgrundlage (vgl. BGH zu § 850fAbs.2 ZPO in NJW 2005, 1663). Die rechtliche Überprüfung,ob die behauptete Anspruchsgrundlage auch die tatsächliche ist geht weit überdie im Rahmen des § 850d ZPO für das Vollstreckungsgerichtzulässige Auslegung hinaus, würde letztlich zu einer vollständigen rechtlichenÜberprüfung des behauptete Anspruchs führen. Die Privilegierung gemäß § 850d ZPO kann somit nicht aufgrund eines Vollstreckungsbescheideserlangt werden, a nicht nachgewiesen werden kann, dass wegen Unterhalts vollstrecktwerden soll. Dies hat zur Folge, dass auch der Vordruck nach 3 2 Satz 1 Nr. 1 ZVFVvorliegen nicht verwendet werden kann. Es wäre daher zwingend der Vordruck nach§ 2 Satz 1 Nr. 2 ZVFV einzureichen gewesen.
Der Rechtsansicht kann ich mich nicht anschließen. Was soll der Unterschied sei, ob in einem Vollstreckungsbescheid oder in einem Versäumnisbeschluss des Familiengerichts steht, dass es sich bei dem bezifferten Betrag um Unterhaltsrückstände für das Kind XYZ handelt. Selbt ein im Vereinfachten Unterhaltsverfahren ergangener Beschluss (ohne zwingende Begründung) unterscheidet sich nicht viel von einem Vollstreckungsbescheid. Auch in den genannten Fällen hatte der Schuldner, ähnlich wie im Mahnverfahren, die Möglichkeit, Einwendungen vorzubringen. Letztlich sind Vollstreckungsbescheide, Versäumnisbeschlüsse oder Beschlüsse im Vereinfachten Unterhaltsverfahren alles Entscheidungen, die ergingen, weil der Schuldner nicht reagiert hat. Wenn aus dem Vollstreckungsbescheid hervorgeht, dass es sich um Unterhalt für das Kind XYZ für den Zeitraum ..... handelt, ist mir nicht nachvollziehbar, wieso das dann nicht für eine privillegierte Pfändung nach § 850 d ZPO reichen soll.
Ich hatte auch schon so einige im Rahmen eines VB titulierte Unterhaltsansprüche des Landes ... und habe das als 850d immer durchgehen lassen.