Hinterlegung - Zurückbehaltungsrecht Steuerberater aushebeln!

  • Hallo zusammen,

    wir haben ein Problem, welches wir sicher nicht erfunden haben:) Mandant wechselt zu uns, daraufhin beschließt der bisherige Steuerberater, sich die letzten offenen Arbeiten "vergolden" zu lassen. Natürlich möchte der Mandant nicht mehr zahlen als aus den vorangegangen Jahren auch, also gibt es Streit um die Kostennote. Nun aber gibt der ehemalige Steuerberater die Unterlagen nicht heraus, er glaubt fest an die Kostennote und damit an sein Zurückbehaltungsrecht. Das Klageverfahren läuft - mit sehr guten Erfolgsaussichten. Problem ist nur, dass unsere Steuerabteilung ohne die Unterlagen weder die Steuererklärungen noch den Jahresabschluss anfertigen kann, die Fristen hierfür aber schneller ablaufen, als wir unsere Klage gewinnen können. Dem Mandanten droht nun das erste Zwangsgeld.

    Wir müssen nun schnellstmöglich an die Unterlagen kommen und haben uns für die Hinterlegung entschieden. Allerdings fehlen mir hier vertiefte Erfahrungen und es ist wichtig, dass hier nichts schief geht und wir schnellstmöglich vorankommen.

    Da wir uns in der Vergangenheit immer mit dem früheren Steuerberater einigen konnten, wäre ich für jeden Erfahrungsaustausch und für eine Darstellung, wie genau ich vorzugehen und was ich zu beachten habe, dankbar.

    Problem 1: Zuständiges Gericht?
    Die Hinterlegung hat am Amtsgericht zu erfolgen.

    Wir hatten zunächst Klage beim LG Stuttgart eingereicht. Nun wurde allerdings verwiesen, und zwar mit Beschluss vom 07.03.2016 an das Landgericht Dortmund. Bin ich dann jetzt schon automatisch beim AG Dortmund? Der Beschluss ist ja bindend.

    Problem 2: Worauf müssen wir in jedem Fall acht geben?

    Mit freundlichen Grüßen

    RAinER

  • In den meisten Landesgesetzen zu Hinterlegungsverfahren gibt es keine Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit. Man kann sich also ein beliebiges Gericht aussuchen. Ich würde entweder zu dem AG, in dessen Bezirk Euer Mandant seinen Gerichtsstand hat, oder zu dem, in dessen Bezirk des Steuerberater sitzt, gehen.

    Ob Besonderheiten zu beachten sind, lässt sich erst beantworten, wenn man weiß, welches Landes-HintG zur Anwendung kommt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Das heißt, ich kann grundsätzlich überall hinterlegen, unabhängig davon, an welchem Gericht die Klage wegen den Kostennote anhängig ist?

  • Wie gesagt: In den Hinterlegungsgesetzen der Länder gibt es oft keine Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit. Dennoch empfehle ich immer, entweder am Erfüllungsort oder bei dem Gericht, welches die Sicherheitsleistung angeordnet / zugelassen hat, zu hinterlegen.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

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