vollstreckbare Ausfertigung für "Nichtpartei"

  • Ehefrau klagt gegen Ehemann

    der A`gegner wird wie folgt verurteilt:

    Der A`gegner hat Trennungsunterhalt wie folgt zu zahlen:

    100,00 € an die A`stellerin und 300,00 an das Jobcenter


    Die GS hat seinerzeit die vollstreckbare Ausfertigung an die A`stellerin erteilt.
    Nunmehr will das Jobcenter eine vollstreckbare Ausfertigung für Ihre Forderung gegen den A`gegner

    Kann man so titulieren? Und hat das Jobcenter einen Anspruch auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung, um selbst zu vollstrecken?

    Habe mal in der M-Abt. nachgefragt. Die sind der Auffassung nein.
    Oder erteilt man die vollstreckbare Ausfertigung als Rechtsnachfolger, auch wenn es schon so im Urteil tituliert ist?


  • Kann man so titulieren? Und hat das Jobcenter einen Anspruch auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung, um selbst zu vollstrecken?

    Ja man kann so titulieren (Anspruch zugunsten Dritter) - und nein, das Jobcenter bekommt derzeit definitiv keine Vollstr. Ausfertigung.
    Anspruchsinhaber ist erstmal die Ast'in, die kann eine Zahlung an Jobcenter fordern und vollstrecken (nicht das Jobcenter selber).


    Oder erteilt man die vollstreckbare Ausfertigung als Rechtsnachfolger, auch wenn es schon so im Urteil tituliert ist?

    Eine Klausel nach § 727 ZPO ist unter den dort genannten Voraussetzungen möglich. Eine Rechtsnachfolge muss nachgewiesen werden, dies ist derzeit scheinbar noch nicht erfolgt.


  • Kann man so titulieren? Und hat das Jobcenter einen Anspruch auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung, um selbst zu vollstrecken?

    Ja man kann so titulieren (Anspruch zugunsten Dritter) - und nein, das Jobcenter bekommt derzeit definitiv keine Vollstr. Ausfertigung.
    Anspruchsinhaber ist erstmal die Ast'in, die kann eine Zahlung an Jobcenter fordern und vollstrecken (nicht das Jobcenter selber).


    Oder erteilt man die vollstreckbare Ausfertigung als Rechtsnachfolger, auch wenn es schon so im Urteil tituliert ist?

    Eine Klausel nach § 727 ZPO ist unter den dort genannten Voraussetzungen möglich. Eine Rechtsnachfolge muss nachgewiesen werden, dies ist derzeit scheinbar noch nicht erfolgt.


    :daumenrau
    zutreffend

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