Hallo in die Runde,
habe von einer RAin einen neuen Beratungshilfeantrag erhalten.
Da mir der Name der zu beratenden Person gleich ins Auge sprang, habe ich unter unseren alten Antragsaufnahmen in der RAST nachgeschaut und auch prompt den Antrag gefunden.
Dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wurde auch stattgegeben. Für 6 Monate und auch mit Ordnungsgeldandrohung für den Fall der Zuwiderhandlung...
In diesem Zeitraum befinden wir uns.
Nun geht die zu beratende Person innerhalb dieses halben Jahres zur Anwältin , weil der Antragsgegner sie wieder bedroht und beleidigt hat.
Habe der Anwältin mitgeteilt, dass in diesem Fall bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig ist und die Mandantin ggfs. bei Gericht ein Ordnungsgeld hätte beantragen können. Abschrift an Mandatin ging dieser
direkt zu, da das halbe Jahr bald ablief bzw. inzwischen abgelaufen ist.
Habe hier im Forum keinen adäquaten Fall gefunden.
Finde das Rückschreiben der Anwältin auf meine Zwischenverfügung allerdings kurios: Sie geht zwar auf die einstweilige Verfügung ein, meint aber, indem sie den Antragsgegner auf die Einhaltung der einstweiligen Vfg. schriftlich hinweist, einen Erstattungsanspruch zu haben.
Möchte jetzt einen Zurückweisungsbeschluss formulieren und suche nach Entscheidungen.
Habt ihr welche?
Gruß
CAO