Ausschluss des Löschungsanspruchs

  • Hallo ihr Lieben,

    ich bin noch relativ neu im Grundbuch und bräuchte bitte mal eure Hilfe.

    Im Grundbuch sind in Abteilung III Nr. 2 und 3 zwei Briefgrundschulden jeweils im Gleichrang untereinander und in Gesamthaft mit einem anderen Blatt eingetragen.

    Der Notar beantragt jeweils an beiden Rechten die Eintragung des Ausschluss des gesetzlichen Löschungsanspruchs des Gläubigers gemäß § 1179 a BGB gegenüber dem jeweiligen gleichrangigen Recht.

    Allerdings reicht er zeitgleich zwei Abtretungserklärungen aus dem letzten Jahr ein, wonach die Rechte jeweils an verschiedene Gläubiger abgetreten worden sind. Die Eintragung der Abtretung ist bisher jedoch nicht beantragt worden (ist ja bei Briefrechten auch nicht notwendig). Die jeweils neuen Gläubiger haben jetzt den Ausschluss bewilligt.

    Meine Frage ist nun Folgende: Die Abtretungen sind ja wirksam geworden außerhalb des Grundbuchs. Brauche ich aber eventuell für die Eintragung des Löschungsausschlusses nun doch die Eintragung der Abtretung als Voreintragung?

    Dies ist nämlich durch den Notar nicht beantragt worden.

    Vielen Dank für eure Hilfe bereits im Voraus.

    LG

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