In einen notariellen Kaufvertrag mit Auflassung wird die Eintragung der Eigentumsänderung vom Veräußerer bewilligt und vom Erwerber beantragt.
Der Notar stellt "die in der Urkunde enthaltenen Anträge auch nach § 15 GBO."
Der Antrag ist nach Ablauf der Frist aus einer Zwischenverfügung zurückzuweisen.
Sind die Kosten hierfür dem Notar aufzuerlegen?