Form notarielle Eigenurkunde und zugehöriger Eintragungstext

  • Hin und wieder kommt es vor, dass nach einer Beanstandung ein mit Siegel versehenes Anschreiben des Notars eingereicht wird, bei der die ursprünglich eingereichte Urkunde (Bewilligung) geändert wird ("Hiermit ändere ich Ziffer 6 der Urkunde wie folgt ab: "....."). Abgesehen davon, dass der Notar hierzu natürlich bevollmächtigt sein muss, stellt sich mir immer die Frage, ob die Urkunde nicht eine eigene laufende Nummer erhalten müsste.

    Und überhaupt: Wie würdigt Ihr die Urkunde im Eintragungstext? "Gemäß Bewilligung vom 01.01.2016 (Notar Schmidt UR-NR XXX) und Änderung vom 01.03.2016"?

    Beste Grüße

  • Ich bin das auch leid. Wenn solche "Eigenurkunden" bei mir eingehen erfolgt diese Zwischenverfügung (und bisher hat sich noch kein Notar dagegen gewehrt:
    Die Eigenurkunde vom besteht aus mehreren Blättern. Damit sind diese Blätter zu verbinden. Ebenso ist die Eigenurkunde, als öffentliche Urkunde i.S. des § 415 ZPO (s. DNotI-Report 17/1998, 169 mwN.), mit der Haupturkunde zu verbinden, was ebenfalls hier nicht geschehen ist (§ 415 ZPO, § 44 BeurkG, OLG Frankfurt/Mai, Beschluss vom 11.1.2001 – 20 W 255/2000 = MittBayNot 2001, 225). Auch wenn für die Eigenurkunde keine bestimmte Form vorgeschrieben ist, bleibt § 44 BeurkG anwendbar, da hier die Eigenurkunde die eigentliche Urkunde ergänzt bzw. ganz abändert.
    Die Verbindung mit einer Heftklammer ist nicht gestattet. Dies bedarf hoffentlich keiner weiteren Diskussion.
    Bitte reichen Sie Ihre Urkunde gemäß den obigen Ausführungen nochmals ein".

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • M.E. Ist zu unterscheiden, ob Fehler in der notariellen Urkunde berichtigt werden. Hierzu bedarf der Notar keiner Vollmacht. Die Fehler in der Urkunde werden durch den Notar in seiner Eigenschaft als Notar berichtigt.

    Daneben kann der Notar als Bevollmächtigter der Urkundsbeteiligten Erklärungen abgeben. Diese werden als "Eigenurkunde" des Notars beurkundet und werden regelmäßig nicht in die Urkundenrolle des Notars eingetragen.

  • Daneben kann der Notar als Bevollmächtigter der Urkundsbeteiligten Erklärungen abgeben. Diese werden als "Eigenurkunde" des Notars beurkundet und werden regelmäßig nicht in die Urkundenrolle des Notars eingetragen.


    Typischer Fall hierzu: Die Bewilligung der Auflassung bei der "Bewilligungslösung": Der Notar schreibt ans GBA, dass er zu Kuhdorf Blatt 666, bezugnehmend auf die dort [wegen der AV] bereits vorliegende Ausfertigung der UR Nr. 1234/2015 und aufgrund der ihm dort erteilten Vollmacht, namens der Beteiligten die Eintragung des Eigentumswechsels gemäß Inhalt der Urkunde bewilligt und beantragt. Unterschrift, Siegel (nicht vergessen!), fertig.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Und überhaupt: Wie würdigt Ihr die Urkunde im Eintragungstext? "Gemäß Bewilligung vom 01.01.2016 (Notar Schmidt UR-NR XXX) und Änderung vom 01.03.2016"?

    Eine sehr berechtigte Frage. Ich habe mich dazu entschieden nur auf Bewilligungen Bezug im Grundbuch zu nehmen, wo auch tatsächlich eine ist. Es gibt Notare die "ändern" 50 % einer Urkunde mit ihrer Eigenurkunde und dann kommt als letzter Satz "im Übrigen bleiben die Erklärungen vollumfänglich bestehen." Der letzte Satz sollte aber sein "Ich bewillige und beantrage die Eintragung(en)."

    Und daher verlange ich dann noch eine Bewilligung und die kam auch immer anstandslos.

    Gegenmeinung: Ich weiß von einem Kollegen, welcher auch auf solche Eigenurkunden Bezug nimmt "gemäß Bewilligungen vom XX und YY", weil er in der Eigenurkunde eine sieht.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Wenn in der Eigenurkunde Inhalte der ursprünglichen Bewilligung abgeändert oder ergänzt werden, nehme ich auch auf die Eigenurkunde Bezug:

    "Gemäß Bewilligung vom 01.02.2015 und Ergänzung vom 02.03.2016 (URNr. 123/2015 sowie notarielle Eigenurkunde, Notar XY, Musterstadt) eingetragen am ..."

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wenn die Eigenurkunde eine Bewilligung enthält, auf die Bezug genommen wird, muss auf diese Bewilligung im Eintragungstext auch hingewiesen werden.

  • Wenn die Eigenurkunde eine Bewilligung enthält, auf die Bezug genommen wird, muss auf diese Bewilligung im Eintragungstext auch hingewiesen werden.

    Hin und wieder schon gefunden: Der Notar änderte auf eine Beanstandung des Grundbuchamts hin mit Eigenurkunde die Bewilligung, eingetragen wurde dann aber nur die ursprüngliche Bewilligung.

  • Zunächst vielen Dank für die Rückmeldungen!

    Und überhaupt: Wie würdigt Ihr die Urkunde im Eintragungstext? "Gemäß Bewilligung vom 01.01.2016 (Notar Schmidt UR-NR XXX) und Änderung vom 01.03.2016"?

    Eine sehr berechtigte Frage. Ich habe mich dazu entschieden nur auf Bewilligungen Bezug im Grundbuch zu nehmen, wo auch tatsächlich eine ist. Es gibt Notare die "ändern" 50 % einer Urkunde mit ihrer Eigenurkunde und dann kommt als letzter Satz "im Übrigen bleiben die Erklärungen vollumfänglich bestehen." Der letzte Satz sollte aber sein "Ich bewillige und beantrage die Eintragung(en)."

    Und daher verlange ich dann noch eine Bewilligung und die kam auch immer anstandslos.

    Gegenmeinung: Ich weiß von einem Kollegen, welcher auch auf solche Eigenurkunden Bezug nimmt "gemäß Bewilligungen vom XX und YY", weil er in der Eigenurkunde eine sieht.

    Du sprichst da auch eine interessante Angelegenheit an. Verlangen die anderen auch alle eine erneute Bewilligung (z.B. "Ich bewillige und beantrage das Recht mit der oben aufgeführten Veränderung in das GB einzutragen.") bei einer ergänzenden Urkunde nach einer Beanstandung hinsichtlich eines Rechts oder genügt Euch einfach, dass die entsprechende Textstelle geändert wird ("Ich ändere Ziffer 6 der Urkunde vom wie folgt ab: ..." ---> ohne neue Bewilligung)?

  • Wenn die Eigenurkunde eine Bewilligung enthält, auf die Bezug genommen wird, muss auf diese Bewilligung im Eintragungstext auch hingewiesen werden.

    Sehe ich auch so.:)

    Hin und wieder schon gefunden: Der Notar änderte auf eine Beanstandung des Grundbuchamts hin mit Eigenurkunde die Bewilligung, eingetragen wurde dann aber nur die ursprüngliche Bewilligung.

    Habe ich auch schon gesehen.:confused:

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Ähnlicher Fall:
    Beanstandet wurde die Bewilligung zur Eintragung einer Grunddienstbarkeit zugunsten mehrerer herrschender Grundstücke wegen fehlenden Anteilsverhältnisses.
    Der Notar reicht daraufhin eine Eigenurkunde ein, in der er die Eintragung einzelner Dienstbarkeiten im Gleichrang bewilligt und beantragt.
    In der ursprünglichen Bewilligung ist aber keine Notarvollmacht enthalten. Die sechs Eigentümer haben die Eintragung einer Grunddienstbarkeit bewilligt und der Notar hat lediglich die Unterschriften beglaubigt.
    Ich denke, dass die Eigenurkunde nicht ausreicht, da es sich nicht um eine reine Fehlerberichtigung handelt und dass die Eigentümer eine Berichtigungsbewilligung abgeben müssen.
    Liege ich da richtig ?

  • Nach der hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1076862

    zitierten Entscheidung des OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Beschluss vom 12.03.2007, 20 W 524/01, Rz. 32 mwN müsste dem Notar zur Errichtung der Eigenurkunde ausdrücklich Vollmacht erteilt sein. Wenn dies nicht der Fall ist, kommt die Feststellung, dass statt der einen bewilligten Dienstbarkeit nunmehr mehrere Dienstbarkeiten im Gleichrang eingetragen werden sollen nicht in Betracht.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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