Es geht um einen Unterhaltstitel für die Unterhaltsvorschusskasse. Ich erteile solche Titel für die UVK hinsichtlich des künftig fällig werdenden Unterhalts bedingt, da die UVK nur Anspruchsinhaberin ist, wenn sie weiterhin Unterhaltsvorschuss erbringt. Dementsprechend wird hier bei Titulierung (zunächst) regelmäßig eine einfache Klausel (§ 724 ZPO) vom UdG nur für die titulierten Rückstände erteilt, weil diesbezüglich ja der Anspruchsübergang feststeht.
Jetzt legt die UVK, also die Gläubigerin, "Erinnerung gegen die vom Rechtspfleger erteilte Klausel" ein.
Sie meint, es hätte eine einfache Klausel nach § 724 ZPO für Rückstand und laufenden Unterhalt erteilt werden müssen.
Wie ist mit diesem Rechtsbehelf zu verfahren?
Eine Erinnerung gegen die Klausel nach § 732 ZPO ist dem Gläubiger ja wohl verwehrt.
Eine Rechtspflegererinnerung kann es nicht sein, weil der UdG die Klausel erteilt hat.
Wenn ich das richtig sehe, bleibt also nur eine Erinnerung nach § 573 ZPO.
Demnach muss der UdG über eine eventuelle Abhilfe entscheiden und bei Nichtabhilfe dem F-Richter vorlegen.
Oder liege ich daneben?