Rechtsmittel des Gläubigers gegen erteilte Klausel

  • Es geht um einen Unterhaltstitel für die Unterhaltsvorschusskasse. Ich erteile solche Titel für die UVK hinsichtlich des künftig fällig werdenden Unterhalts bedingt, da die UVK nur Anspruchsinhaberin ist, wenn sie weiterhin Unterhaltsvorschuss erbringt. Dementsprechend wird hier bei Titulierung (zunächst) regelmäßig eine einfache Klausel (§ 724 ZPO) vom UdG nur für die titulierten Rückstände erteilt, weil diesbezüglich ja der Anspruchsübergang feststeht.

    Jetzt legt die UVK, also die Gläubigerin, "Erinnerung gegen die vom Rechtspfleger erteilte Klausel" ein.

    Sie meint, es hätte eine einfache Klausel nach § 724 ZPO für Rückstand und laufenden Unterhalt erteilt werden müssen.

    Wie ist mit diesem Rechtsbehelf zu verfahren?

    Eine Erinnerung gegen die Klausel nach § 732 ZPO ist dem Gläubiger ja wohl verwehrt.

    Eine Rechtspflegererinnerung kann es nicht sein, weil der UdG die Klausel erteilt hat.

    Wenn ich das richtig sehe, bleibt also nur eine Erinnerung nach § 573 ZPO.

    Demnach muss der UdG über eine eventuelle Abhilfe entscheiden und bei Nichtabhilfe dem F-Richter vorlegen.

    Oder liege ich daneben?

    Ulf

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  • Dank an George für die Unterstützung! Damit ist die Akte vom Tisch! :daumenrau

    Ulf

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  • Und bald wieder zurück, weil du Gericht i.S.d. § 573 bist.


    Die Kommentierung, die ich dazu bei beck-online überflogen hatte (ich meine, es war der BeckOK ZPO und der Musielak) sprachen jeweils von der Zuständigkeit des Einzelrichters.

    Ulf

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  • Es geht um einen Unterhaltstitel für die Unterhaltsvorschusskasse. Ich erteile solche Titel für die UVK ...

    Das Gesetz spricht von Gericht, also dem Entscheider in der Hauptsache und das warst du.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Das ist nun mal so: In Bereichen wie Nachlass, Grundbuch oder Einzelzwangsvollstreckung ist "Gericht" der Rechtspfleger, nur vorbehaltene Geschäfte hat der Richter zu bearbeiten. Und die Entscheidung über eine solche Erinnerung gehört nicht dazu. Das ergibt sich klar aus dem Gesetz, da braucht man nicht noch Rechtsprechung.

  • Findet sich in der Kommentierung zu § 4 RPflG (Umkehrschluss aus der Aufhebung von § 4 Abs. 2 Nr. 3 RPflG a.F.)


    Okay, das ist mal ein Punkt, der überzeugt! Allerdings ist "meine" Akte nun ja schon auf dem Weg zum Richter und ich könnte mir vorstellen, dass der kurz in der Sache entscheidet, bevor er sich lange mit Zuständigkeitsfragen beschäftigt... :teufel:

    Ulf

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