versehentlich vergessene Kosten

  • Wie handhabt ihr es, wenn versehentlich Kosten bei der Festsetzung übersehen und nicht festgesetzt worden sind? Passiert und nicht weiter wild, wenn nur die RAe den richtigen Weg in diesem Fall gehen würden. Gerne wird nämlich Erinnerung/sofortige Beschwerde eingelegt. M. E. ist aber § 321 ZPO hier einschlägig. Kosten für das Rechtsmittelverfahren stellen insofern keine notwendigen Kosten i. S. d. § 91 ZPO dar. Mal davon abgesehen, dass m. E. für ein Rechtsmittel bereits das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, da es eben § 321 ZPO gibt, der auch für die Kostenfestsetzung greift.

  • Es kann einem natürlich immer passieren, dass man sich bei der Kostenfestsetzung vertut (was ist eigentlich das Gegenteil von versehentlich vergessenen Kosten?). Mein Tipp dazu: Vorbeugung: Ich habe, wenn ich antragsgemäß festgesetzt habe, immer in den KFB geschrieben, dass die Festsetzung antragsgemäß erfolgt ist. Und wenn ich etwas abgesetzt habe, habe ich immer geschrieben, was ich abgesetzt habe (z. B.: Abgesetzt wurden die Fahrtkosten nebst anteiliger Mehrwertsteuer, weil....), und dann habe ich aber immer auch geschrieben: "Im Übrigen erfolgte die Festsetzung antragsgemäß".

    Wenn man es so macht, kann der Anwalt problemlos nachrechnen, wieviel man abgesetzt hat und ob sich der festgesetzte Betrag mit dem Rest des Antrags deckt.

    Ist das nicht der Fall, dann ist aus dem KFB und den Gründen selbst ersichtlich, dass mehr abgesetzt wurde als beabsichtigt oder irgendein Rechenfehler vorliegt.

    In einer solchen Lage kann man den KFB berichtigen.

    Ist aus dem KFB nicht ersichtlich, dass der Rechtspfleger einen bestimmten Punkt bei der Festsetzung vergessen hat, dann tut man sich schwer mit einer Berichtigung, denn der Fehler ist ja nicht offensichtlich.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Handelt es sich in der Tat um ein reines Versehen, kommt - siehe Vorbeitrag - der § 319 ZPO zum Zuge. Ist bereits ein RM eingelegt worden, ist die Partei aufzufordern, dieses mangeld Rechtsschutzbedürfnis zurückzunehmen, da der Weg des § 319 ZPO schneller und kostengünstiger ist und nach der Rechtsprechung Vorrang hat. Ich habe immer darauf hingewiesen, dass im Falle der Nichtrücknahme vorab Vorlage an das RM-Gericht erfolgt und das RM vorhersehbar erfolglos sein wird.

  • M. E. ist aber § 321 ZPO hier einschlägig.

    Ein KFB enthält aber in der Regel keinen Tatbestand, dessen Vorhandensein Voraussetzung für die Anwendung des § 321 ZPO ist.

    Ist aus dem KFB nicht ersichtlich, dass der Rechtspfleger einen bestimmten Punkt bei der Festsetzung vergessen hat, dann tut man sich schwer mit einer Berichtigung, denn der Fehler ist ja nicht offensichtlich.

    Für die Beurteilung der Frage der Offensichtlichkeit eines Rechen-/Schreibfehlers kann nach meiner Kenntnis der gesamte Akteninhalt herangezogen werden.

  • Noch zur Ergänzung wegen des § 321 ZPO:

    Auch nach Ablauf der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO können die Kosten in einem neuen Festsetzungsverfahren geltend gemacht werden (vgl. LG Trier, Beschl. v. 14.02.2012, Az. 2 T 15/12, JurBüro 2012, 250; OLG München, Beschl. v. 29.01.1987, Az. 11 W 3185/86, Rpfleger 1987, 262 = JurBüro 1987, 1555; OLG Hamm, Beschl. v. 23.06.1980, Az. 23 W 253/80, DAR 1980, 482; KG, Beschl. v. 15.01.1980, Az. 1 W 3765/79, Rpfleger 1980, 158).

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  • Hm, ich mache es wie online und begründe immer in aller Kürze. Man erkennt also, ob etwas abgesetzt werden sollte oder ob es schlicht vergessen/übersehen wurde. Die aktuell problematische Akte wurde aber geerbt, es ergibt sich aber auch hier aus den angesetzten Kosten des Ausgleichs ohne weitere Begründung einer Absetzung, dass Kosten versehentlich übergangen wurde. Alles andere hätte m. E. einer Begründung bedurft.

    Einen Rechenfehler sehe im Übrigen insoweit nicht. § 319 ZPO ist hier für mich nicht anwendbar. Hier ist § 321 ZPO vorzuziehen mit dem gleichwohl selben Ergebnis - schneller und kostenneutral.

    Danke Bolleff für die Rechtsprechung, die werde ich noch ergänzend aufnehmen in mein Sammelsurium bzgl. der Nachfestsetzung bei Fristablauf des § 321 ZPO.

  • Nach Auffassung meines OLG (Ffm) gibt es kein "'Vergessen". Was nicht festgesetzt wurde, wurde abgesetzt, dann halt ohne Begründung. Ich hatte z.B. mal vergessen, die Gerichtskosten mit festzusetzen, wie es auch im Kfa stand. Ich bin dann - nach Ablauf der RM-Frist - auf diesen Umstand von der Klägerseite hingewiesen worden und habe einen Berichtigungsbeschluss gemacht. Dagegen hat die Beklagtenseite RM eingelegt und mein Beschluss ist vom OLG aufgehoben worden. :mad:

    Wenn ich etwas vergessen habe, was natürlich auch mir passiert :D, und der Beschwerte legt dann ein RM, rufe ich ihn immer an, erkläre ihm die Sachlage (dass ich schlicht und ergreifend was vergessen und damit einen Fehler gemacht habe, was allen passieren kann) und frage nach, ob er mit einer Berichtigung nach § 319 ZPO einverstanden ist. Bis jetzt haben immer alle zugestimmt. :)

  • Nach Auffassung meines OLG (Ffm) gibt es kein "'Vergessen". Was nicht festgesetzt wurde, wurde abgesetzt, dann halt ohne Begründung.

    Und wie handhabt das das OLG mit seinen Urteilen, wenn dort versehentlich (ohne Ausführung in der Begründung) z. B. eine Nebenforderung im Urteil vergessen wurde. Wurde dann die Klage diesbezüglich abgewiesen? :gruebel:

    Kannst du mir das Az. geben? Vieleicht kann man die Entscheidung dennoch mal gebrauchen.

  • Noch zur Ergänzung wegen des § 321 ZPO:

    Auch nach Ablauf der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO können die Kosten in einem neuen Festsetzungsverfahren geltend gemacht werden (vgl. LG Trier, Beschl. v. 14.02.2012, Az. 2 T 15/12, JurBüro 2012, 250; OLG München, Beschl. v. 29.01.1987, Az. 11 W 3185/86, Rpfleger 1987, 262 = JurBüro 1987, 1555; OLG Hamm, Beschl. v. 23.06.1980, Az. 23 W 253/80, DAR 1980, 482; KG, Beschl. v. 15.01.1980, Az. 1 W 3765/79, Rpfleger 1980, 158).


    Auf dieser Grundlage könnte man noch eine weitere Variante begründen.

    Wenn manche Positionen im KfB trotz Beantragung nicht erscheinen und dort auch keine Begründung für deren Nichtfestsetzung ersichtlich ist, wurde über diese noch gar nicht entschieden.

    Der mögliche Weg wäre dann ein ganz normales weiteres Kostenfestsetzungsverfahren bzw. ein weiterer Beschluss, wenn Anhörung schon erfolgt.

  • Wenn manche Positionen im KfB trotz Beantragung nicht erscheinen und dort auch keine Begründung für deren Nichtfestsetzung ersichtlich ist, wurde über diese noch gar nicht entschieden.

    Der mögliche Weg wäre dann ein ganz normales weiteres Kostenfestsetzungsverfahren bzw. ein weiterer Beschluss, wenn Anhörung schon erfolgt.

    Sehe ich auch so, ziehe aber den § 319 ZPO vor, auch wenn er streng genommen nicht passt.

  • Ich habe mich beider Möglichkeiten bedient, je nach Sachlage - und bin auch immer bestens gefahren.

  • Nur wenn im Beschluss (wenn auch irrtümlich) ein Teil der Kosten ausdrücklich zurückgewiesen wurde passt das Rechtsmittel. Ansonsten liegt noch keine Entscheidung vor, die allerdings jederzeit nachgeholt werden kann. Eine Berichtigung ist es nur, wenn ein Rechenfehler vorliegt.

  • Wenn manche Positionen im KfB trotz Beantragung nicht erscheinen und dort auch keine Begründung für deren Nichtfestsetzung ersichtlich ist, wurde über diese noch gar nicht entschieden.

    Der mögliche Weg wäre dann ein ganz normales weiteres Kostenfestsetzungsverfahren bzw. ein weiterer Beschluss, wenn Anhörung schon erfolgt.

    Sehe ich auch so, ziehe aber den § 319 ZPO vor, auch wenn er streng genommen nicht passt.


    Weshalb, wenn du die Anwendung des § 319 ZPO selbst für fraglich hältst und der Aufwand gegenüber dem Erlass eines weiteren Beschlusses derselbe ist? :gruebel:

  • Nur wenn im Beschluss (wenn auch irrtümlich) ein Teil der Kosten ausdrücklich zurückgewiesen wurde passt das Rechtsmittel. Ansonsten liegt noch keine Entscheidung vor, die allerdings jederzeit nachgeholt werden kann. Eine Berichtigung ist es nur, wenn ein Rechenfehler vorliegt.

    :meinung:

  • Wenn manche Positionen im KfB trotz Beantragung nicht erscheinen und dort auch keine Begründung für deren Nichtfestsetzung ersichtlich ist, wurde über diese noch gar nicht entschieden.

    Der mögliche Weg wäre dann ein ganz normales weiteres Kostenfestsetzungsverfahren bzw. ein weiterer Beschluss, wenn Anhörung schon erfolgt.

    Sehe ich auch so, ziehe aber den § 319 ZPO vor, auch wenn er streng genommen nicht passt.


    Weshalb, wenn du die Anwendung des § 319 ZPO selbst für fraglich hältst und der Aufwand gegenüber dem Erlass eines weiteren Beschlusses derselbe ist? :gruebel:


    Es ging für mich um die Frage, ob ich der eingelegten Beschwerde abhelfe und damit Kosten für das Beschwerdeverfahren produziere oder ob es eine kostengünstigere Möglichkeit gibt. Da daher nehme ich den § 319 ZPO, wenn der Beschwerdeführer zustimmt. Der Beschwerdegegner wird nichts dagegen haben, da ich ansonsten der Beschwerde abhelfen und dem Beschwerdegegner die Kosten auferlegen würde.
    Und nochmal: wenn ich eine Position, die beantragt wurde (z.B.), nicht festsetze und auch keine Absetzungsbegründung schreibe, gilt diese trotzdem als abgesetzt, halt ohne Begründung.

  • Ich finde die Argumentation des OLG F allerdings etwas abenteuerlich.


  • Auf dieser Grundlage könnte man noch eine weitere Variante begründen.

    Wenn manche Positionen im KfB trotz Beantragung nicht erscheinen und dort auch keine Begründung für deren Nichtfestsetzung ersichtlich ist, wurde über diese noch gar nicht entschieden.

    Der mögliche Weg wäre dann ein ganz normales weiteres Kostenfestsetzungsverfahren bzw. ein weiterer Beschluss, wenn Anhörung schon erfolgt.

    Ich habe die (beantragten) Kosten des Mahnverfahrens (Übergang in streitiges Verfahren) einfach "nicht gesehen", also nicht mit festgesetzt. (Keine Entscheidung über diesen Antrag getroffen.) Jetzt geht Rechtsmittel ein. Ich würde jetzt einen weiteren KFB machen wollen bezüglich der vergessenen Mahnverfahrenskosten des Anwalts. (Anhörung ist ja bereits vor Erlass des (unvollständigen KFB) erfolgt.

    Kann ich so verfahren?

    Was passiert mit dem RM?

  • Werden diese Kosten nicht sowieso angerechnet? Ich rede jetzt von der Verfahrensgebühr für das Mahnverfahren. Der Standardfall, an den ich mich erinnere, ist, dass die Verfahrensgebühr für das Mahnverfahren vollumfänglich angerechnet wird und lediglich noch die Pauschale (Nr. 7002) für das Mahnverfahren anfällt.

    Bzgl. der Festsetzung ist ein weiterer KfB über diese Kosten eine Möglichkeit, ansonsten steht noch Berichtigung im Raum. Das ist wohl jedem selbst überlassen, was er da charmanter findet. Ich persönlich mag Berichtigungsbeschlüsse nicht sonderlich, weil es mit dem Verbinden der Beschlüsse unübersichtlich wirkt. Da hier oft die Verfahrensbevollmächtigten auf Berichtigungen hinwirken, mache ich sie natürlich in den Fällen wo es möglich ist.

    In deinem Fall würde ich auf die Rücknahme des Rechtsmittels hinwirken mit der Begründung entweder: Berichtigung geht vor, da schneller und kostengünstiger, oder läuft ins Leere, da über den Antrag insoweit noch nicht entschieden wurde.

  • Je nachdem, welche Rechtsauffassung du vertrittst. Mein OLG (Ffm) kennt kein "Vergessen", sondern wertet es als abgesetzt, halt ohne Begründung, so dass du der Beschwerde abhelfen, den Kfb um die "vergessenen" Kosten ergänzen und dem Beschwerdegegner die Kosten auferlegen musst.
    Wenn du es allerdings anders siehst, würde ich einen Kostennachfestsetzungsbeschluss machen und dem Beschwerdeführer mitteilen, dass keine Beschwer vorliegt, da die Festsetzung eines Teils der Kosten lediglich vergessen wurde, darüber also nicht entschieden und vor allem nicht abgesetzt wurde.

  • Werden diese Kosten nicht sowieso angerechnet? Ich rede jetzt von der Verfahrensgebühr für das Mahnverfahren. Der Standardfall, an den ich mich erinnere, ist, dass die Verfahrensgebühr für das Mahnverfahren vollumfänglich angerechnet wird und lediglich noch die Pauschale (Nr. 7002) für das Mahnverfahren anfällt.

    Ist auch so. Nur, dass der RA quasi 2 Kostenrechnungen "aufgemacht" hat, eine für das Mahnverfahren, eine für das streitige Verfahren (unter Anrechnung). Daher kriegte er - weil die Kostenrechnung für das Mahnverfahren von mir übersehen wurde, dafür gar nichts.


    Vielen Dank Euch beiden!

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