Vollmacht einer türkischen Notarin zur Löschung von Rechten

  • Liebe Kolleginnen und Kollegen,

    im Grundbuch sind folgende rechteeingetragen:
    Abt. II Nr. 5 - Wohnungsrecht
    Abt. II Nr. 6 –Rückauflassungsvormerkung
    Abt. III Nr. 6 - 600.000,00 €Grundschuld

    Berechtigter bzw. Gläubiger der vorgenannten Rechte ist ein Türke, welcherderzeit auch in der Türkei lebt.

    Die Vorgenannten Rechte sollen laut Antrag des Notars gelöscht werden.

    Hierfür hat er vorgelegt eine notarielle Vollmacht des Türken in türkischerSprache bei einer türkischen Notarin nebst Apostille und Übersetzung indeutsche Sprache durch einen ermächtigten und vereidigten Übersetzer.

    Die Urkunde lautet wie folgt:
    „Hiermit bevollmächtige ich Rechtsanwalt XY damit er inmeinem Namen und an meiner statt jegliche Hypotheken und jegliche Rechte zumeinen Gunsten auf Anteilen der Immobilie, die in den Registereinträgen dessich innerhalb der Bundesrepublik Deutschlandf befindlichen erstinstanzlichenGerichts in ___(unser Ort) mit den Daten Stadbezirk ______ (Gemarkung) Grundbuch/Besitzurkunde Nr. ____ (Grundbuchblattnummer) Teil 3 zu Rang 1 Wohnrecht, die Hypothek zuRang 2 eingetragen sind, teilweise oder ganz auflösen und annulieren kann undgegenüber den Angestellten des Grundbuchamtes Auflösungserklärung abgeben kann.
    Er ist auch bevollmächtigt, im Grundbuch entsprechendeEintragungen und Änderungen vornehmen zu lassen und zu unterzeichnen, ebensozur Abgabe jeglicher Erklärungen und Anträgen und diese zu unterzeichnen,jegliche Fehler im Grundbuch auf administrativen und behördlichen Wegen korrigierenzu lassen, das Vorkaufsrecht löschen zu lassen, das geschuldete Wohnrecht unddas Vorkaufsrecht löschen zu lassen und aufheben zu lassen, den Eintrag imGrundbuch löschen zu lassen.
    Er ist ebenso bevollmächtigt, gemäß der derzeit gültigenRechtsbestimmungen oder solcher, die künftig rechtswirksam sein werden, die indieser Hinsicht erforderlichen Schritte aller Art tun zu dürfen, diese Anliegenzu verfolgen und mit seiner Unterschrift zu einem Ergebnis zu führen.“

    Während meines Urlaubs hat meineKollegin eine Zwischenvfg. erlassen. Tenor die türkische Vollmacht entsprichtnicht dem Bestimmtheitsgrundsatz. (Die Vollmacht enthält keine Bevollmächtigungzur Löschung der Rückauflassungsvormerkung. In der Vollmacht ist von einer Hypothek die Rede,eingetragen ist jedoch eine Grundschuld. Darüber hinaus ist zweifelhaft, ob mitder Formulierung „ gegenüber den Angestellten des GrundbuchamtesAuflösungserklärung abgeben“ auch tatsächlich Löschung gemeint ist. Im unterenTeil der Vollmacht (bzgl. Vorkaufsrecht) ist dann nämlich ausdrücklich die Redevon „ den Eintrag im Grundbuch löschen zu lassen“.) Eine solcheZwischenverfügung hätte ich auch gemacht.

    Der Notar hat mich hierauf hinangerufen. Er meint die Vollmacht sei ausreichend, weil von „jeglichen Rechten“gesprochen wird und er wollte mir etwas zukommen lassen, um das Grundbuchamtaus der „Schußlinie“ zu nehmen. Er hat mir jetzt einen Ausdruck desE-Mailverkehrs zwischen ihm und dem bevollmächtigten Rechtsanwalt geschickt,worin der Rechtsanwalt ausdrücklich versichert, dass auch die Löschung derRückauflassungsvollmacht von der Vollmacht umfasst wird.

    Ein E-Mailausdruck hat keinerleiWirksamkeit im Rechtsverkehr.

    Meines Erachtens ist „jeglicheRechte“ zu unbestimmt und er muss eine entsprechende Vollmacht vorlegen.

    Wie seht Ihr das?

  • Vollmachten sind grundsätzlich eng auszulegen, daher hätte ich auch Bedenken.

    Zwar ist zunächst von "jeglichen Rechten" gesprochen worden, dann aber erfolgte eine Aufzählung, welche aber nur das WohnR und die Hypothek und nicht aber die RückAV nennt. Daher ist es schon zweifelhaft, ob auch die Löschungsbewilligung für die RückAV von der Vollmacht gedeckt ist.

    Ob die Vollmacht nun aber von Hypothek oder Grundschuld spricht, wäre mir egal. Für die Löschung der Grundschuld (und des WohnRs) reicht mir die Vollmacht aus.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • "Jegliche Rechte" ist auf jeden Fall bestimmt genug: "Alles" ist eben "alles". Die Frage ist vielmehr, ob die danach erfolgende Aufzählung beispielhaft oder abschließend sein soll.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Das sehe ich auch so. Es kann sich jeweils nur um eine beispielhafte Aufzählung handeln, denn sonst hätte im Teil I der Vollmacht („Hiermit bevollmächtige ich …an meiner statt jegliche Hypotheken und jegliche RechteRang 1 Wohnrecht, die Hypothek zu Rang 2..) auch das Vorkaufsrecht und im Teil II der Vollmacht („Er ist auch bevollmächtigt, im Grundbuch entsprechende Eintragungen und Änderungen vornehmen zu lassen und zu unterzeichnen, ebenso zur Abgabe jeglicher Erklärungen und Anträgen und diese zu …., das Vorkaufsrecht löschen zu lassen, das geschuldete Wohnrecht und das Vorkaufsrecht löschen zu lassen und aufheben zu lassen, den Eintrag im Grundbuch löschen zu lassen.“) auch das Grundpfandrecht erwähnt werden müssen. Die vorgenannte zweimalige Erwähnung des Vorkaufsrechts und der Umstand, dass die zweite Erwähnung nach dem Wohnrecht erfolgt, lässt auch darauf schließen, dass mit diesem „Vorkaufsrecht“ die Rück-AV gemeint ist. Warum sollte auch das VR gelöscht, der durch die Rück-AV gesicherte Rückübertragungsanspruch hingegen bestehen bleiben ? Im Übrigen gibt es in ausländischen Rechtsordnungen zumeist nur Hypotheken und keine Grundschulden, so dass der auf „Hypotheken“ bezogenen Passus entsprechend auszulegen ist.

    Wenn aber beide Teile der Vollmacht lediglich eine beispielhafte Aufzählung enthalten, dann ist unter der Prämisse, dass der Bevollmächtigte jegliche Erklärung abgeben darf, die zur teilweisen oder ganzen „Annullierung“ der Rechte führen, auch die Löschungsbewilligung für die Rück-AV erfasst.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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