Liebe Kolleginnen und Kollegen,
im Grundbuch sind folgende rechteeingetragen:
Abt. II Nr. 5 - Wohnungsrecht
Abt. II Nr. 6 –Rückauflassungsvormerkung
Abt. III Nr. 6 - 600.000,00 €Grundschuld
Berechtigter bzw. Gläubiger der vorgenannten Rechte ist ein Türke, welcherderzeit auch in der Türkei lebt.
Die Vorgenannten Rechte sollen laut Antrag des Notars gelöscht werden.
Hierfür hat er vorgelegt eine notarielle Vollmacht des Türken in türkischerSprache bei einer türkischen Notarin nebst Apostille und Übersetzung indeutsche Sprache durch einen ermächtigten und vereidigten Übersetzer.
Die Urkunde lautet wie folgt:
„Hiermit bevollmächtige ich Rechtsanwalt XY damit er inmeinem Namen und an meiner statt jegliche Hypotheken und jegliche Rechte zumeinen Gunsten auf Anteilen der Immobilie, die in den Registereinträgen dessich innerhalb der Bundesrepublik Deutschlandf befindlichen erstinstanzlichenGerichts in ___(unser Ort) mit den Daten Stadbezirk ______ (Gemarkung) Grundbuch/Besitzurkunde Nr. ____ (Grundbuchblattnummer) Teil 3 zu Rang 1 Wohnrecht, die Hypothek zuRang 2 eingetragen sind, teilweise oder ganz auflösen und annulieren kann undgegenüber den Angestellten des Grundbuchamtes Auflösungserklärung abgeben kann.
Er ist auch bevollmächtigt, im Grundbuch entsprechendeEintragungen und Änderungen vornehmen zu lassen und zu unterzeichnen, ebensozur Abgabe jeglicher Erklärungen und Anträgen und diese zu unterzeichnen,jegliche Fehler im Grundbuch auf administrativen und behördlichen Wegen korrigierenzu lassen, das Vorkaufsrecht löschen zu lassen, das geschuldete Wohnrecht unddas Vorkaufsrecht löschen zu lassen und aufheben zu lassen, den Eintrag imGrundbuch löschen zu lassen.
Er ist ebenso bevollmächtigt, gemäß der derzeit gültigenRechtsbestimmungen oder solcher, die künftig rechtswirksam sein werden, die indieser Hinsicht erforderlichen Schritte aller Art tun zu dürfen, diese Anliegenzu verfolgen und mit seiner Unterschrift zu einem Ergebnis zu führen.“
Während meines Urlaubs hat meineKollegin eine Zwischenvfg. erlassen. Tenor die türkische Vollmacht entsprichtnicht dem Bestimmtheitsgrundsatz. (Die Vollmacht enthält keine Bevollmächtigungzur Löschung der Rückauflassungsvormerkung. In der Vollmacht ist von einer Hypothek die Rede,eingetragen ist jedoch eine Grundschuld. Darüber hinaus ist zweifelhaft, ob mitder Formulierung „ gegenüber den Angestellten des GrundbuchamtesAuflösungserklärung abgeben“ auch tatsächlich Löschung gemeint ist. Im unterenTeil der Vollmacht (bzgl. Vorkaufsrecht) ist dann nämlich ausdrücklich die Redevon „ den Eintrag im Grundbuch löschen zu lassen“.) Eine solcheZwischenverfügung hätte ich auch gemacht.
Der Notar hat mich hierauf hinangerufen. Er meint die Vollmacht sei ausreichend, weil von „jeglichen Rechten“gesprochen wird und er wollte mir etwas zukommen lassen, um das Grundbuchamtaus der „Schußlinie“ zu nehmen. Er hat mir jetzt einen Ausdruck desE-Mailverkehrs zwischen ihm und dem bevollmächtigten Rechtsanwalt geschickt,worin der Rechtsanwalt ausdrücklich versichert, dass auch die Löschung derRückauflassungsvollmacht von der Vollmacht umfasst wird.
Ein E-Mailausdruck hat keinerleiWirksamkeit im Rechtsverkehr.
Meines Erachtens ist „jeglicheRechte“ zu unbestimmt und er muss eine entsprechende Vollmacht vorlegen.
Wie seht Ihr das?