Hallo liebes Forum,
ich bräuchte mal wieder Hilfe.
Es wird die Berichtigung einer Eintragung im Grundbuch beantragt, die mehr als dreißig Jahre zurückliegt. Im Grundbuch ist eingetragen gewesen das Grundstück, Flurstück 126/3 der Flur 1. Von diesem Grundstück wird ein unbebautes Trennstück, dass wie folgt näher beschrieben ist, verkauft: Entlang der Ostgrenze wird eine Parallele in einem Abstand von 3 m gezogen. Sodann wird in einem Abstand von 3 m nach Norden entlang der Rückwand der auf dem Grundstück stehenden Garage ebenfalls eine Parallele durch das ganze Grundstück gezogen, und zwar bis zur Schnittlinie mit der zuerst genannten Parallele. Der durch diese beiden Linien abgeschnittene nördliche unbebaute Teil des Grundstücks ist Gegenstand des Kaufvertrages. Er wird eine Größe von ca. 1500 qm erhalten (Kaufvertrag aus dem Jahre 1981). Es erfolgt die Vermessung und Abmarkung des Grundstücks. Der Vermesser wird von dem Käufer eingewiesen (ohne das ihm der Kaufvertrag gezeigt wird). Die Vermessung erfolgt, jedoch nicht kaufvertragsgemäß. Es wird anstelle der Ostgrenze an der Westgrenze des Grundstücks der Verkäuferin ein 3 m Streifen herausgemessen. Nach dieser Vermessung entfällt der gesamte Weg entlang der Ostgrenze dem Eigentum der Verkäuferin und gehört nun zum neuerworbenen Grundstück des Käufers. Die Abmarkungsniederschrift ist der Eigentümerin "auf die Schnelle" zum Unterschreiben hingelegt worden und sie hat die nicht kaufvertragsgemäße Grenzeintragung nicht bemerkt. Im Grundbuch ist entsprechend der erklärten Auflassungserklärung das "falsche Trennstück" abgeschrieben und hierfür ein neues Grundbuch angelegt worden. Die Tochter der Verkäuferin stellt aufgrund nachbarschaftlicher Streitigkeiten nunmehr fest, dass sich die Kaufvertragsregelung nicht im Grundbuch und der Liegenschaftskarte wieder finden lässt sondern andere Grenzverläufe.
Es wird nunmehr beantragt, die Berichtigung der Grundbucheintragung - insbesondere der Grenzverläufe, im Sinne des Kaufvertrages aus dem Jahre 1981 vorzunehmen.