Grundbuchberichtigung - Anspruch gem. § 894 BGB

  • Hallo liebes Forum,

    ich bräuchte mal wieder Hilfe.

    Es wird die Berichtigung einer Eintragung im Grundbuch beantragt, die mehr als dreißig Jahre zurückliegt. Im Grundbuch ist eingetragen gewesen das Grundstück, Flurstück 126/3 der Flur 1. Von diesem Grundstück wird ein unbebautes Trennstück, dass wie folgt näher beschrieben ist, verkauft: Entlang der Ostgrenze wird eine Parallele in einem Abstand von 3 m gezogen. Sodann wird in einem Abstand von 3 m nach Norden entlang der Rückwand der auf dem Grundstück stehenden Garage ebenfalls eine Parallele durch das ganze Grundstück gezogen, und zwar bis zur Schnittlinie mit der zuerst genannten Parallele. Der durch diese beiden Linien abgeschnittene nördliche unbebaute Teil des Grundstücks ist Gegenstand des Kaufvertrages. Er wird eine Größe von ca. 1500 qm erhalten (Kaufvertrag aus dem Jahre 1981). Es erfolgt die Vermessung und Abmarkung des Grundstücks. Der Vermesser wird von dem Käufer eingewiesen (ohne das ihm der Kaufvertrag gezeigt wird). Die Vermessung erfolgt, jedoch nicht kaufvertragsgemäß. Es wird anstelle der Ostgrenze an der Westgrenze des Grundstücks der Verkäuferin ein 3 m Streifen herausgemessen. Nach dieser Vermessung entfällt der gesamte Weg entlang der Ostgrenze dem Eigentum der Verkäuferin und gehört nun zum neuerworbenen Grundstück des Käufers. Die Abmarkungsniederschrift ist der Eigentümerin "auf die Schnelle" zum Unterschreiben hingelegt worden und sie hat die nicht kaufvertragsgemäße Grenzeintragung nicht bemerkt. Im Grundbuch ist entsprechend der erklärten Auflassungserklärung das "falsche Trennstück" abgeschrieben und hierfür ein neues Grundbuch angelegt worden. Die Tochter der Verkäuferin stellt aufgrund nachbarschaftlicher Streitigkeiten nunmehr fest, dass sich die Kaufvertragsregelung nicht im Grundbuch und der Liegenschaftskarte wieder finden lässt sondern andere Grenzverläufe.
    Es wird nunmehr beantragt, die Berichtigung der Grundbucheintragung - insbesondere der Grenzverläufe, im Sinne des Kaufvertrages aus dem Jahre 1981 vorzunehmen.

    :gruebel:

  • Für Grenzverläufe ist das GBA nicht zuständig. Möge man sich an das Katasteramt wenden.

    Und da die Eigentumsänderung aufgrund wirksamer Auflassungserklärung erfolgte, ist das Grundbuch auch nicht unrichtig.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Da liest man noch zwei §§ weiter dann hat man's gleich: § 899 Abs. 2 S. 1 BGB: soll eine einstweilige oder eine Bewilligung vorlegen, mehr gibt's aber nicht als den Widerspruch gem. § 899 BGB.
    Für die weitere Rückabwicklung und folgende Richtigabwicklung empfehle ich (gleich von vorneherein) einen Notar zu bemühen und nicht (erstmal) ein Gericht ;)
    Mit einem Urteil muss man danach meist trotzdem nochmal zum Notar :D

  • Wie tom schon sagte:

    Das Vermessungsergebnis wurde zutreffend ins Grundbuch übernommen, wie es zustande kam, spielt dafür keine Rolle. Fragt sich also nur noch, ob auch die vermessene (falsche) Teilfläche aufgelassen wurde (hierzu schweigt der Sachverhalt). Falls ja, ist das Grundbuch auch im Hinblick auf die Eigentumsverhältnisse richtig und nicht unrichtig.

  • Das Grundbuchamt ist in der Angelegenheit jedenfalls erstmal kein Ansprechpartner.
    Und es wurde ja auch ausdrücklich was beantragt.
    Und ja nachdem wer da sowas beantragt hat, kann man ja umfangreicher darauf eingehen, was alles in Frage kommt und warum, das hier erstmal alles nicht zu einer Eintragung führen wird.

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