• Für die Entscheidung über die Erinnerung:


    Rechtsbehelfsbelehrung:

    Bei einem Beschwerdewert über 200,00 EUR:
    Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Beschwerde gemäß § 81 II GNotKG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Rechtspflegergesetz zulässig. Die nicht fristgebundene Beschwerde kann bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

    Bei einem Beschwerdewert bis 200,00 EUR:
    Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 Rechtspflegergesetz zulässig. Die Erinnerung kann bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

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