Zuständigkeit Pfüb, Reha-Klinik

  • Ich habe einen Antrag auf Kontopfändung von Mitte Februar mit Schuldneradresse c/o Rehabilitationsklinik in meinem Gerichtsbezirk.
    Anfang Februar hat der Schuldner unter seiner Wohnadresse in einem anderen Gerichtsbezirk dem dort zuständigen Gerichtsvollzieher die Vermögensauskunft abgegeben.
    Hat er den jetzt seinen Wohnsitz in der Rehabilitationsklinik?
    Wäre ja ungünstig für ihn, da sich sein Konto ja bei einer Bank in einem anderen Gerichtsbezirk befindet.

    That Guy: "We are more like Germany, ambitious and misunderstood!"
    Amy: "Look, everyone wants to be like Germany."

  • Sofern der originäre Wohnsitz nicht bereits aufgegeben wurde,
    dürfte "c/o Reha" grundsätzlich und nicht ohne weiteres keinen neuen Wohnsitz begründen, weil eher nicht auf Dauer angelegt, § 7 Abs. 1 BGB.

    Würde den Gl. auf entsprechende Bedenken an der örtlichen Zuständigkeit hinweisen mit der Möglichkeit zur ggf. anderweitigen Darlegung und ansonsten zum Verweisungsantrag.

  • Sehe ich auch so, da der Aufenthalt zeitlich begrenzt ist wird noch keine örtliche Zuständigkeit begründet. Wenn der Aufenthalt in der Reha nicht freiwillig ist. wäre m-E. die Rechtsprechung zum Wohnsitz in der Jva entsprechend anzuwenden.

    Einmal editiert, zuletzt von creglingen (24. März 2016 um 20:21) aus folgendem Grund: Schreibfehler

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