Ein von einer Bankgenossenschaft bevollmächtigter Bankmitarbeiter hat eine Löschungsbewilligung unter einem Firmenstempel mit" i.V. Unterschrift" unterschrieben.
Die Unterschrift ist notariell beglaubigt und die Vollmacht ist ordnungsgemäß beigefügt.
Muss sich jetzt noch aus der Löschungsbewilligung ausdrücklich ergeben, dass der Bankmitarbeiter für die die Bankgenossenschaft handelt oder gilt für das Grundbuchamt auch § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB:
Es macht keinen Unterschied,ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob dieUmstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll ?
Gibt es hierzu Rechtssprechung ?