Erhöhung Sockelbetrag wegen Rückzahlung Unterhalt an Landkreis?

  • Meine Lieben,
    ich brauche mal bitte eure Hilfe.

    1. Problem:
    Darf eine Schuldnerberatungsstelle einen Antrag im Vollstreckungsverfahren für den Schuldner stellen?

    2. Problem:
    Der Schuldner hat ein P-Konto mit normalem Sockelfreibetrag für ihn selbst. Auf sein Konto wurde der Unterhalt für den Sohn seiner Lebensgefährtin gezahlt, weil diese kein eigenes Konto hat. Der Schuldner hat den Unterhalt an den Landkreis zurücküberwiesen, weil er nicht Empfänger des Unterhalts sein wollte. Nun beantragt er, dass ich seinen Sockelfreibetrag um diesen Unterhaltsbetrag erhöhe, mit folgender Begründung: Die erfolgte Rückzahlung mindert seinen Verfügungsrahmen. Von den ursprünglich 1.078,33 EUR würde die Bank den zurückgezahlten Unterhalt ja als Verbrauch abziehen, so dass dem Schuldner nicht mehr sein gesamter Sockelbetrag zur Verfügung steht. Dies sei nicht in Ordnung, weil der Schuldner das Geld ja nicht für sich selbst verbraucht hat, sondern einfach den überwiesenen Unterhalt zurückgezahlt hat.

    Hatte jemand von euch so ein Problem schonmal?

    Kann man den Sockelfreibetrag einfach entsprechend erhöhen? Oder ist der Antrag Unsinn und ich habe mich mal wieder verunsichern lassen? Unter § 850k Abs. 4 kann man es ja eigentlich nicht fassen, oder? Käme ansonsten § 765a ZPO in Frage?

    Danke schonmal für eure Hilfe.

    3 Mal editiert, zuletzt von Nele (26. März 2016 um 18:19)

  • Zu 2. fällt mir als Erstes ein, dass nicht sein darf, was nicht sein soll.

    Es ist sicherlich vom Gesetzgeber nicht gewollt, dass eine zurückgebuchte Fehlüberweisung den Verfügungsrahmen des Schuldners mindert. Zwar mag die Lebensgefährtin des Schuldners die Überweisung unter Umständen veranlasst haben, aber es war sicher nicht der Wille des Schuldners, sonst hätte er die Überweisung nicht zurücküberwiesen.

    Ich als Verwaltungsvollstrecker würde nach § 258 AO verfügen, dass der Betrag in Höhe von XY Euro bei der Berechnung des monatlichen Verfügungsrahmens nicht berücksichtigt werden darf. Ein ähnlicher Beschluss nach § 765a ZPO müsste also möglich sein.

  • Kann man sehen wie man will, § 765a ZPO kommt ja irgendwie immer in Betracht.

    Nur tue ich mir schwer damit in der Tatsache, dass der Schuldner aus irgendeinem nicht näher erläutertem Grund das Geld zurücküberweisen "wollte", eine sittenwidrige Härte zu sehen...

  • Laut Text wollte der Schuldner das Geld nicht nur zurücküberweisen, sondern hat es auch getan. Würde man ihm dies auf die Pfändungsfreigrenzen anrechnen, dann würde er für seine Ehrlichkeit bestraft.

    Sicherlich sind Überweisungen auf falsche Konten in Zeiten der IBAN ein Relikt der Vergangenheit, aber nichts anderes ist es hier. Er gibt etwas zurück, was ihm nicht gehört und was ihm (unter Umständen) ohne sein Wissen "untergeschoben" wurde.

  • Laut Text wollte der Schuldner das Geld nicht nur zurücküberweisen, sondern hat es auch getan. Würde man ihm dies auf die Pfändungsfreigrenzen anrechnen, dann würde er für seine Ehrlichkeit bestraft.

    Aber so wird dann ein Gläubiger ohne Titel und ohne Vollstreckung gegenüber dem betreibenden Gläubiger bevorzugt.

    Zitat

    Er gibt etwas zurück, was ihm nicht gehört und was ihm (unter Umständen) ohne sein Wissen "untergeschoben" wurde.

    ... und hätte er es nicht zurück überwiesen, hätte derjenige Probleme, der ihm das "untergeschoben" hat, weil das Geld dann wg. Pfändung u.U. weg wäre. Selbst Schuld wenn man jemanden sowas "unterschiebt", meine Meinung.

  • Wäre ich Gläubiger hätte ich auch gesagt, als das Geld kam, ging es in das Vermögen des Vollstreckungsschuldners und es wird auf den Freibetrag angerechnet.

    Die Lebensgefährtin darf Ihren Anspruch gerne auch geltend machen und titulieren lassen, muss sich aber mit der Pfändung hinten anstellen. Selbst schuld.

    Hier tu ich mir aber irgendwie schwer, denn es scheint, der Schuldner wollte gerade Ersteres vermeiden und hat die Fehlbuchung zurückgeschickt, vermutlich sogar umgehend:confused: Und jetzt hat er dadurch einen Schaden. Haben wir dadurch noch keine unbillige Härte?

  • ...

    2. Problem:
    Der Schuldner hat ein P-Konto mit normalem Sockelfreibetrag für ihn selbst. Auf sein Konto wurde der Unterhalt für den Sohn seiner Lebensgefährtin gezahlt, weil diese kein eigenes Konto hat. ...

    Wie kommt ihr auf Fehlbuchung? Die haben nur halt hinterher gemnerkt, dass das nicht clever war.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Die genauen Einkommensverhältnisse liegen mir noch nicht vor. Dazu wurde auch nichts vorgetragen. Habe erstmal die Kontoauszüge angefordert.

    79 ZPO habe ich mit dem Herrn von der Schuldnerberatung bereits durchgekaut. Nun teilte er mir heute mit, er habe die Befähigung zum Richteramt. Dann würde tatsächlich 79 Abs. 2 Nr. 3 ZPO passen. Die unentgeltliche Tätigkeit ist ebenfalls gegeben laut Kommentierung, da eine Finanzierung aus öffentlichen Mitteln vorliegt.

    Also kann man es so oder so entscheiden:gruebel: Vielleicht sollte ich nochmal nachfragen, ob der Schuldner wirklich alles dafür getan hat, dass die Überweisung nicht auf sein Konto erfolgt. Im Antrag stand jedenfalls, dass er mit dieser Verfahrensweise ausdrücklich nicht mehr einverstanden war. Wenn der Landkreis dann trotzdem überwiesen hat, würde ich zu seinen Gunsten entscheiden. Ich werde nochmal in mich gehen. Von den Gläubigern kommt bestimmt wieder keine brauchbare Stellungnahme.
    Vielen Dank für eure Antworten:)

  • 79 ZPO habe ich mit dem Herrn von der Schuldnerberatung bereits durchgekaut. Nun teilte er mir heute mit, er habe die Befähigung zum Richteramt. Dann würde tatsächlich 79 Abs. 2 Nr. 3 ZPO passen. Die unentgeltliche Tätigkeit ist ebenfalls gegeben laut Kommentierung, da eine Finanzierung aus öffentlichen Mitteln vorliegt.

    Stellt sich dann nur die Frage, ob er dir das nachweisen muss/kann.
    Auf jeden Fall würde ich dann in der Akte darauf achten, dass auch nur der Herr mit Befähigung zum Richteramt unterschrieben hat, wenn von der SchuBe was eingereicht wird.:cool:

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