Meine Lieben,
ich brauche mal bitte eure Hilfe.
1. Problem:
Darf eine Schuldnerberatungsstelle einen Antrag im Vollstreckungsverfahren für den Schuldner stellen?
2. Problem:
Der Schuldner hat ein P-Konto mit normalem Sockelfreibetrag für ihn selbst. Auf sein Konto wurde der Unterhalt für den Sohn seiner Lebensgefährtin gezahlt, weil diese kein eigenes Konto hat. Der Schuldner hat den Unterhalt an den Landkreis zurücküberwiesen, weil er nicht Empfänger des Unterhalts sein wollte. Nun beantragt er, dass ich seinen Sockelfreibetrag um diesen Unterhaltsbetrag erhöhe, mit folgender Begründung: Die erfolgte Rückzahlung mindert seinen Verfügungsrahmen. Von den ursprünglich 1.078,33 EUR würde die Bank den zurückgezahlten Unterhalt ja als Verbrauch abziehen, so dass dem Schuldner nicht mehr sein gesamter Sockelbetrag zur Verfügung steht. Dies sei nicht in Ordnung, weil der Schuldner das Geld ja nicht für sich selbst verbraucht hat, sondern einfach den überwiesenen Unterhalt zurückgezahlt hat.
Hatte jemand von euch so ein Problem schonmal?
Kann man den Sockelfreibetrag einfach entsprechend erhöhen? Oder ist der Antrag Unsinn und ich habe mich mal wieder verunsichern lassen? Unter § 850k Abs. 4 kann man es ja eigentlich nicht fassen, oder? Käme ansonsten § 765a ZPO in Frage?
Danke schonmal für eure Hilfe.