fehlerhafte Vollstreckungsunterwerfungsklausel § 800 ZPO

  • Hallo,

    ich habe eine Gläubigerin die aus 2 Grundpfandrechten (III/1 und III/2) die Vollstreckung betreiben will. Die Grundpfandrechte sind jeweils mit "Vollstreckbar gem. § 800 ZPO" im Grundbuch eingetragen. Vorgelegt wurden mir die Grundschuldbestellungsukrunden und EINE Nachtragsurkunde bezüglich einem Grundpfandrecht (III/2). In den Bestellungsurkunden sind die Unterwerfungserklärungen gem. § 800 ZPO unvollständig. Bezüglich einem Grundpfandrecht wurde dann eine Nachtragsukrunde aufgenommen, in der die dingliche Unterwerfung gem. § 800 ZPO nachgeholt wurde. Bezüglich dem Grundpfandrecht III/1 ist der Nachtrag unterblieben.

    Nun ist die Frage hab ich als Vollstreckungsgericht die Richtigkeit der Unterwerfungsklausel zu prüfen oder nehme ich den Grunbucheintrag "Vollstreckbar gem. § 800 ZPO" als gegeben hin? Kann die Gläubigerin bezüglich des Grundpfandrechts Abt. III/1 aus Rangklasse 4 beitreten oder lediglich aus Rangklasse 5.


    LG

  • Wenn die 800er fehlt und ein anderer Eigentümer eingetragen ist, fehlt dir der dingliche Titel. Das haben wir sehr wohl zu prüfen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ja das sehe ich auch so und komme wie meine Kollegin von der ich das Verfahren geerbt habe zu dem Schluss, dass die Klausel bezüglich III/1 unvollständig ist. Demzufolge fehlt es für III/1 an einem dingl. Titel. Die Gl. kann m.E. somit nur aus Rangkl. 5 betreiben.

    Problem ist das hohe gG. Das bestr. Recht der betr. Gl III/2 aus Rangkl. 4 wird dem gG. zu Grunde gelegt. III/1 bleibt bestehen und Zinsen fließen ins gG dadurch liegt das gG weit über dem VKW.

    Ein Termin wurde bereits abgehalten und musste nach § 77 eingestellt werden. Die Fortsetzung ist nun beantragt. Ich überlege nun wie man die Kuh aus dem Eis zieht........ !

    Mir kommt nur § 59 ZVG abweichende Versteigerungsbedingungen in den Sinn, der die Sache nicht einfacher macht.

    Über konstruktive Hinweise wäre ich sehr dankbar.

    Mfg

  • Der dingliche Titel ist doch der nach § 794 ZPO?!
    Das "vollstreckbar nach § 800 ZPO" spielt doch überhaupt nur eine Rolle - Araya hat es bereits erwähnt -, wenn inzwischen ein Eigentumswechsel stattgefunden hat. Davon ist aber doch bisher nichts erwähnt - bitte Sachverhalt ergänzen!

    Ohne Eigentumswechsel braucht Dich die 800er-Klausel gar nicht zu interessieren.

    Wenn aber für eine dingliche Vollstreckung aus III/1 doch kein Raum ist, dann bist nicht du es, die sich um die Herstellung einer Versteigerbarkeit Gedanken machen muss. § 59 ZVG hat so viele Tücken und Stolpersteine, das ich nur sagen kann: Finger weg! Möge der Gläubiger den neuen Eigentümer auf Duldung der Zwangsvollstreckung verklagen.

  • s o

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  • Die Grundschuldbestellungsurkunde wurde damals von den Erwerbern (diese sind mittlerweile Eigentümer und Vollstreckungsschuldner des Zwangsversteigerungsverfahrens) in Vollmacht für die damaligen Eigentümer erklärt. Demzufolge habe ich hier einen Eigentumswechsel.

    Leider hat die Gläubigerin einen Antrag gem. § 59 ZVG gestellt.

  • Auf Erlöschen des Rechts im gG?

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Thema mit Variationen:

    Ein Antrag auf Erlöschen von III/1 wäre nur die halbe Miete, da dann das Recht im Mindestbargebot zu berücksichtigen wäre und die Versteigerbarkeit so auch nicht hergestellt werden kann.

    Einen Antrag auf Nichtberücksichtigung, also weder als bestehen bleibend noch im Mindestbargebot, halten viele (auch hier im Forum) für gar nicht zulässig, weil dadurch das Rangprinzip des § 10 ZVG durchbrochen würde.
    Jedenfalls setzt es die Zustimmung all derer voraus, die davon beeinträchtigt sein können. Das sind eventuell Vorrangige, mit einiger Sicherheit Nachrangige (mindestens mögliche Beeinträchtigung) und auf jeden Fall auch der Schuldner, weil dessen Ansprüche auf eine (künftige/verdeckte) Eigentümergrundschuld bzw. bestehende Rückübertragungsansprüche damit gefährdet bzw. vereitelt würden.

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