Hallo,
ich habe eine Gläubigerin die aus 2 Grundpfandrechten (III/1 und III/2) die Vollstreckung betreiben will. Die Grundpfandrechte sind jeweils mit "Vollstreckbar gem. § 800 ZPO" im Grundbuch eingetragen. Vorgelegt wurden mir die Grundschuldbestellungsukrunden und EINE Nachtragsurkunde bezüglich einem Grundpfandrecht (III/2). In den Bestellungsurkunden sind die Unterwerfungserklärungen gem. § 800 ZPO unvollständig. Bezüglich einem Grundpfandrecht wurde dann eine Nachtragsukrunde aufgenommen, in der die dingliche Unterwerfung gem. § 800 ZPO nachgeholt wurde. Bezüglich dem Grundpfandrecht III/1 ist der Nachtrag unterblieben.
Nun ist die Frage hab ich als Vollstreckungsgericht die Richtigkeit der Unterwerfungsklausel zu prüfen oder nehme ich den Grunbucheintrag "Vollstreckbar gem. § 800 ZPO" als gegeben hin? Kann die Gläubigerin bezüglich des Grundpfandrechts Abt. III/1 aus Rangklasse 4 beitreten oder lediglich aus Rangklasse 5.
LG