Kosten gemäß § 885a VII ZPO i.V.m. 788 I ZPO

  • Räumung in H. die Gläubigerin hat mi der abwicklung ein Auktionshaus in B. beauftragt. Dieses macht neben den GV-Kosten i.H.v. 171,24 € eine Verfahrenspauschale von 300,- €, für die Durchführung der Räumung einer 1-Zimmer-Wohnung 1.000,- €, für Versteigerung/Verkauf des Räumungsguts 136,- € sowie Kosten für An- und Abfahrt zwischen B. und H. i.H.v. 168,- € netto geltend. Dazu kommt Umsatzsteuer i.H.v. 304,76 €.


    Klar sind derartige Kosten gemäß den o.g. Vorschriften erstattungsfähig soweit sie nötig waren. Doch das scheint im Hinblick auf etwaige Anwaltskosten und die ortüblichen Speditionssätze etc. recht hochgegriffen. Ist jetzt das erste Mal, dass Kosten für die Räumung einer 1-Zimmer-Wohnung in derartiger Höhe verlangt werden. Ist das mit der auch gemäß § 788 I ZPO zu beachtenden Schadensminderungspflicht noch vereinbar?

  • Handelt es sich bei den 300 und den 1.000 um Kosten des Auktionshauses? Was ist die Grundlage, insbesondere bei einer Pauschale?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Die 300,- € ist deren Bearbeitungspauschale für die Räumung. Die 1.000,- € ist die Pauschale für Räumung, Lagerung, Versicherung etc.
    Mehr geben Antrag und Unterlagen ledier nicht her

  • Würde ich nicht dem Schuldner anlasten. Obliegt nicht dem GV die Verwertung nach abgelaufener Lagerfrist bzw. kann es entsorgt werden? Wenn die das dann so machen, haben sie es mE auch zu zahlen.

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  • Würde ich nicht dem Schuldner anlasten. Obliegt nicht dem GV die Verwertung nach abgelaufener Lagerfrist bzw. kann es entsorgt werden? Wenn die das dann so machen, haben sie es mE auch zu zahlen.

    Das wäre im Hinblick auf § 885a VII ZPO etwas zu einfach.

  • Man sollte doch auch ins Gesetz schauen, ich wusste doch dar war was...

    Dann ist es doch aber auch klar.

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  • Zu erstatten sind nur die notwendigen Kosten, es gilt auch hier das Gebot der Schadensminderung. Die Pauschale von 300,- € netto ist höher als vergleichbare Anwaltskosten.

  • Sag ich doch, dann ist es klar.

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