Räumung in H. die Gläubigerin hat mi der abwicklung ein Auktionshaus in B. beauftragt. Dieses macht neben den GV-Kosten i.H.v. 171,24 € eine Verfahrenspauschale von 300,- €, für die Durchführung der Räumung einer 1-Zimmer-Wohnung 1.000,- €, für Versteigerung/Verkauf des Räumungsguts 136,- € sowie Kosten für An- und Abfahrt zwischen B. und H. i.H.v. 168,- € netto geltend. Dazu kommt Umsatzsteuer i.H.v. 304,76 €.
Klar sind derartige Kosten gemäß den o.g. Vorschriften erstattungsfähig soweit sie nötig waren. Doch das scheint im Hinblick auf etwaige Anwaltskosten und die ortüblichen Speditionssätze etc. recht hochgegriffen. Ist jetzt das erste Mal, dass Kosten für die Räumung einer 1-Zimmer-Wohnung in derartiger Höhe verlangt werden. Ist das mit der auch gemäß § 788 I ZPO zu beachtenden Schadensminderungspflicht noch vereinbar?