Eine Frage eines ZVG-Unkundigen, mir als GBA liegt ein Ersuchen des Vollstreckungsgerichts vor.
Ausgangslage:
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III/1: Zwangssicherungshypothek für V
III/2: Zwangssicherungshypothek für V
III/3 bis III/11: Zwangssicherungshypotheken für G
Es soll eingetragen werden:
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1) In Abt. I der Ersteher
2) In Abt. II die Löschung des ZVG-Vermerks
3) In Abt. III:
a) Löschung von III/3 bis III/11
b) zwei Sicherungshypotheken für G je unter der Bedingung, daß der von G geltend gemachte Löschungsanspruch nach § 1179a BGB an dem Recht III/1 bzw. III/2 durchgesetzt wird
c) An den Rechten III/1 und III/2 Löschungsvormerkungen für G zur Sicherung des sich aus den Zwangssicherungshypotheken III/3 bis III/11 ergebenden Rechts auf Löschung
Frage zu c): Wie kann sich aus den Hypotheken III/3 bis III/11 noch etwas ergeben, wenn ich diese löschen soll? Mir fehlen hier die Zusammenhänge...