Hallo, ich habe folgenden Fall:
Antrag auf Kostenfestsetzung nach § 788 ZPO. Das Urteil ist gegen SL vorläufig vollstreckbar. Weder RK noch SL sind mir jetzt nachgewiesen. Brauche ich das, oder würde euch das in diesem Verfahren nicht interessieren? Ich frage mich, ob ich das prüfen muss, damit ich beurteilen kann, ob es sich um notwendige Kosten der ZV handelt.
Kostenfestsetzung gemäß § 788 ZPO, Urteil gegen SL vorläufig vollstreckbar
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Ohne SL bzw. RK hätten die Vollstreckungsmaßnahmen, deren Kosten du jetzt festsetzen sollst, nicht vorgenommen werden dürfen. Sie wären dann nicht nur nicht notwendig, sondern rechtswidrig gewesen. Davon solltest du nicht ausgehen:D. Für das Festsetzungsverfahren gem. § 788 II ZPO gelten die gleichen Grundsätze wie für die "normale" Kotenfestsetzung. Dort prüfst du doch diese Fragen auch nicht!
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Naja, wenn doch aber z.B. die Ankündigung der ZV vor Zustellung des Titels auch keine notwendigen Kosten darstellt (logischerweise), ist da doch die Prüfung ähnlich.
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Die ZV-Voraussetzungen (wie zB die SL oder RK) müssen zum Zeitpunkt der ZV vorliegen, nicht bei der Kostenfestsetzung.
Soweit du die Notwendigkeit nach § 788 prüfst, würde ich beim Gläubiger nachfragen, dass er das noch zu belegen hat.
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Ohne SL bzw. RK hätten die Vollstreckungsmaßnahmen, deren Kosten du jetzt festsetzen sollst, nicht vorgenommen werden dürfen. Sie wären dann nicht nur nicht notwendig, sondern rechtswidrig gewesen. Davon solltest du nicht ausgehen. Für das Festsetzungsverfahren gem. § 788 II ZPO gelten die gleichen Grundsätze wie für die "normale" Kotenfestsetzung. Dort prüfst du doch diese Fragen auch nicht!
Hierzu darf auf § 720a ZPO verwiesen werden, eine Vollstreckung ist also mitnichten rechtswidrig. Festsetzen!
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[QUOTE=Bukowski;1065654 Hierzu darf auf § 720a ZPO verwiesen werden, eine Vollstreckung ist also mitnichten rechtswidrig. Festsetzen![/QUOTE]
Ja, aber nur sofern die Kosten notwendig sind
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dann sollte zunächst die Frage gestellt und beantwortet werden, welche Kosten der ZV zur Festsetzung angemeldet werden....
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