Löschung ohne Bewilligung auf Grund § 18 GBMaßnG

  • Liebe Kollegen und Kolleginnen,

    eine auf 1500 RM lautende Buchhypothek, eingetragen 1936, soll gelöscht werden. Der Eigentümer versichert, dass über die Gläubigerin nichts bekannt sei, aber davon auszugehen sei, dass diese verstorben ist. Über deren Erben sei nichts bekannt. Es sei im Übrigen davon auszugehen ist, dass selbige längst befriedigt seien.

    Es wird gebeten, von Nachweisen in der Form des § 29 GBO abzusehen (nach § 18 I Satz 1 GBMaßnG) und bewilligt/beantragt die Löschung ohne Beibringung weiterer Unterlagen vorzunehmen. Der Eigentümer wäre bereit seine Angaben an Eides statt zu versichern.

    Nun ist ja, wenn ich Stöbers HRP ab RNr. 4219 richtig lese, von 150 DM Wert auszugehen und damit greifen die Löschungserleichterungen. Was ich jedoch nicht ganz verstehe ist, ob ich trotzdem eine Löschungsbewilligung oder Quittung benötige und diese nur nicht öffentlich beglaubigt sein muss oder ob mir eine eidesstattliche Versicherung (des Eigentümers?!) reichen würde. Ich verstehe es so, dass die eidesstattliche Versicherung nur statt der in § 35 Abs. 1 und 2 GBO geforderten Nachweise zulässig ist?

    VG

  • § 18 GBMaßnG sagt nicht, dass man gar keine Nachweise oder Erklärungen braucht, sondern, dass man von der Form absehen kann.

    In deinem Fall müsste der Eigentümer zumindest das Sterbedatum in Erfahrung bringen - Einwohnermeldeamt oder Stadtarchiv anfragen.

    Sodann kannst du beim Nachlassgericht die NL-Akte anfordern. Wenn dort der Erbnachweis vorhanden ist und die Erben noch leben, müssen die Erben bewilligen - Form § 29 GBO.

    Sofern du dort z.B. ein handschriftliches Testament findest, wo die Gläubigerin die Kinder X und Y einsetzt, wobei diese auch schon verstorben sind und von ihren (jetzt noch lebenden) Kindern beerbt wurden, sagt § 18 GBMaßnG, dass du von der Vorlage der Erbnachweise, nach der Gläubigerin sowie nach X und Y absehen kannst, sondern die eV zulässt. Die Löschung müssen die Kinder trotzdem bewilligen.

    Wie der Notar darauf kommt, dass man gar keine Nachweise mehr braucht, erschließt sich mir nicht.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • .... Wenn dort der Erbnachweis vorhanden ist und die Erben noch leben, müssen die Erben bewilligen - Form § 29 GBO. ..

    Eine Bewilligung ist nach überwiegender Ansicht zwar auch in den Fällen des § 18 GBMaßnG nötig (a.A. die bei Otto im Beck'schen Online-Kommentar GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.02.2016; § 29 RN 22 dargestellten Meinungen), allerdings nicht in der Form des § 29 GBO, da sich § 18 GBMaßnG auch auf die Grundbucherklärungen bezieht.

    Das BayOBLG führt im Beschluss vom 20. 11. 1997, 2Z BR 91/97, aus (Hervorhebung durch mich):
    ..“Das LG hat ausgeführt: Das Grundbuchamt habe zu Recht eine der erleichterten Form des § 18 Grundbuchmaßnahmengesetz (GBMaßnG) genügende Löschungsbewilligung des Hypothekengläubigers verlangt…..Eine Vorschrift, die für die Löschungsbewilligung eine Formerleichterung gewährt, kann nicht dahin ausgelegt werden, dass sie die Bewilligung überhaupt entbehrlich macht…“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • @ Prinz: Die von dir zitierte Passage sollte ausdrücken, dass doch die Bewilligung in der Form des § 29 GBO nötig ist, da dieser Fall eigentlich nicht unter § 18 GBMaßnG fällt, weil die Beteiligten dann bekannt sind und der Erbnachweis bereits vorhanden ist und es daher an der Voraussetzung des § 18 fehlt, hätte ich gleich dazuschreiben sollen. :D

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Voraussetzung des § 18 GBMaßnG ist lediglich, dass der (umgestellte) Geldwert nicht 3000 EUR übersteigt. Ob die Erbfolge formgerecht nachgewiesen ist oder nicht, ist für die Form der Löschungsbewilligung unerheblich, da § 18 GBMaßnG zwei getrennte Voraussetzungen schafft, nämlich einmal für die Form der Löschungsbewilligung und zum anderen für die Form des Erbnachweises. Soweit der (umgestellte) Geldwert also 3000 EUR nicht übersteigt, ist daher nicht nur der Erbnachweis von der Form des § 29 GBO freigestellt, sondern auch die Grundbucherklärung selbst (s. Hügel/Otto, aaO.; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage 2012, RN 4235, 4239)

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