Hallo,
ich bin gerade etwas verwirrt (es ist ja auch schon spät :)). Mit der Suchfunktion wurde ich nicht fündig. Eine Vorratspfändung nach § 850d Abs. 3 ZPO ist laut der gängigen Kommentierung nur dann möglich, wenn neben dem laufenden Unterhalt AUCH bereits rückständiger Unterhalt vollstreckt wird . Ich habe hier eine Unterhaltsvorschusskasse, die wegen übergegangener Unterhaltsansprüche aus dem Jahre 2012 vollstrecken will (=kein Problem). In einem anderen Antrag will aber auch das unterhaltsberechtigte Kind ausschließlich wegen laufendem Unterhalt ab April 2016 gemäß § 850 d ZPO vollstrecken. Unterhaltsrückstände macht es nicht geltend, die bestehen wegen der Unterhaltsvorschussgewährung vermutlich nicht. Kann das Kind in der vorstehenden Fallkonstellation einen derartigen PfÜb beantragen, obwohl keine Rückstände in dem PfÜb geltend gemacht werden?
Liebe Grüße