§ 850 d ZPO laufender Unterhalt

  • Hallo,

    ich bin gerade etwas verwirrt (es ist ja auch schon spät :)). Mit der Suchfunktion wurde ich nicht fündig. Eine Vorratspfändung nach § 850d Abs. 3 ZPO ist laut der gängigen Kommentierung nur dann möglich, wenn neben dem laufenden Unterhalt AUCH bereits rückständiger Unterhalt vollstreckt wird . Ich habe hier eine Unterhaltsvorschusskasse, die wegen übergegangener Unterhaltsansprüche aus dem Jahre 2012 vollstrecken will (=kein Problem). In einem anderen Antrag will aber auch das unterhaltsberechtigte Kind ausschließlich wegen laufendem Unterhalt ab April 2016 gemäß § 850 d ZPO vollstrecken. Unterhaltsrückstände macht es nicht geltend, die bestehen wegen der Unterhaltsvorschussgewährung vermutlich nicht. Kann das Kind in der vorstehenden Fallkonstellation einen derartigen PfÜb beantragen, obwohl keine Rückstände in dem PfÜb geltend gemacht werden?

    Liebe Grüße

  • M.E. nicht möglich, da keine Rückstände. Eine profilaktische Pfändung ohne eine rückständige Rate kann der Gläubiger nicht ausbringen.

  • M.E. nicht möglich, da keine Rückstände. Eine profilaktische Pfändung ohne eine rückständige Rate kann der Gläubiger nicht ausbringen.

    Ist in Abs. 3 ist doch klar zum Ausdruck gebracht, nur i.V.m. Rückständen.

  • Vielen Dank für die Antworten bei der (zumindest für mich) verwirrenden Angelegenheit.
    Die Unterhaltsrate für April 2016 (Unterhalt fällig am 03. eines jeden Monats) wird wohl vermutlich auch nicht vom Schuldner gezahlt werden (das Kind wird wohl kaum einen PfÜb beantragen, wenn der Schuldner den Unterhalt freiwillig zahlt), sodass ich davon ausgehen muss, dass eine rückständige Rate (=April 2016) innerhalb meiner in der vorzunehmenden Beanstandung gesetzten Frist entstehen wird. Dann dürften die Voraussetzungen für eine Pfändung nach § 850d ZPO wohl für das Kind gegeben sein... wobei ich dann noch hinterfragen müsste, ob nicht wieder die Unterhaltsvorschusskasse eingesprungen ist, sodass auch die Unterhaltsrate für den Monat April 2016 nicht von dem Kind selber geltend gemacht werden kann, mit der Folge, dass ein PfÜb nach § 850d Abs. 3 ZPO wieder mangels Unterhaltsrückstand in dem PfÜb des Kindes nicht möglich ist. Das sehe ich richtig, oder? Im Ergebnis muss also jeden Monat die Unterhaltsvorschusskasse den Titel umschreiben lassen (Rechtsnachfolge), oder aber die Unterhaltsvorschussgewährung aussetzen, damit auch Unterhaltsrückstände für das Kind anfallen und das Kind den laufenden Unterhaltsanspruch nach § 850 d ZPO im Wege der Zwangsvollstreckung geltend machen kann. Sehe ich das richtig, oder übersehe ich etwas?

  • Verstehe jetzt ein paar Kleinigkeiten nicht:
    Besteht denn wirklich ein Unterhaltsrückstand nicht? In der Regel zahlt ja das Jugendamt weniger Unterhaltsvorschuss als dem Kind vom Elternteil zusteht. Das resultiert schon allein daraus, dass beim UV das volle Kindergeld angerechnet wird, beim Kindesunterhalt hingegen nur das hälftige Kindergeld.
    Wären die Zahlungen tatsächlich identisch, bestünde doch für das Kind im Moment ohnehin nicht die Möglichkeit, den Anspruch selbst zu vollstrecken, da mit der Rechtswahrungsanzeige durch das Land der Vater darüber belehrt wurde, dass er ab sofort nur noch an das Land befreiend zu zahlen hat. Demgegenüber bestünde gemäß § 7 Abs. 4 UVG ja noch die Möglichkeit der Rückübertragung der Ansprüche des Landes auf das Kind, wovon aber offensichtlich auch nicht Gebrauch gemacht wurde, ansonsten könnten jetzt ja auch wegen Unterhaltsrückständen gepfändet werden.
    Wie man sieht: Da wäre schon noch unabhängig von den nicht vorhandenen Rückständen einiges zu klären. Jedenfalls bleibt es dabei, dass das Kind, solange keine Unterhaltsrückstände existieren und es auch weiterhin den vollen Unterhalt vom Land bekommt (was ich mal bezweifle), keine Pfändung nach 850d auslösen kann (und natürlich auch keine sonstige).

  • Verstehe jetzt ein paar Kleinigkeiten nicht:
    Besteht denn wirklich ein Unterhaltsrückstand nicht? In der Regel zahlt ja das Jugendamt weniger Unterhaltsvorschuss als dem Kind vom Elternteil zusteht. Das resultiert schon allein daraus, dass beim UV das volle Kindergeld angerechnet wird, beim Kindesunterhalt hingegen nur das hälftige Kindergeld.
    Wären die Zahlungen tatsächlich identisch, bestünde doch für das Kind im Moment ohnehin nicht die Möglichkeit, den Anspruch selbst zu vollstrecken, da mit der Rechtswahrungsanzeige durch das Land der Vater darüber belehrt wurde, dass er ab sofort nur noch an das Land befreiend zu zahlen hat. Demgegenüber bestünde gemäß § 7 Abs. 4 UVG ja noch die Möglichkeit der Rückübertragung der Ansprüche des Landes auf das Kind, wovon aber offensichtlich auch nicht Gebrauch gemacht wurde, ansonsten könnten jetzt ja auch wegen Unterhaltsrückständen gepfändet werden.
    Wie man sieht: Da wäre schon noch unabhängig von den nicht vorhandenen Rückständen einiges zu klären. Jedenfalls bleibt es dabei, dass das Kind, solange keine Unterhaltsrückstände existieren und es auch weiterhin den vollen Unterhalt vom Land bekommt (was ich mal bezweifle), keine Pfändung nach 850d auslösen kann (und natürlich auch keine sonstige).

    Aus dem PfÜb gehen keinerlei Unterhaltsrückstände zug. des Kindes hervor, lediglich der laufende Unterhalt wird geltend gemacht. Ich denke eine Beanstandung wegen der fehlenden Rückstände dürfte Klarheit bringen. Dass der Unterhaltsvorschuss wegen der vollen Anrechnung des Kindergeldes geringer ausfallen wird und daher möglicherweise zumindest jetzt Rückstände bestehen könnten, hatte ich nicht bedacht. Auch insoweit dürfte die Beanstandung zur Aufklärung beitragen.
    Vielen Dank für die Hilfe und weiterhin einen schönen sonnigen Wochenstart wünsche ich euch :)

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