Notarurkunde - Umschreibung nach § 727 ZPO ohne § 800 ZPO?

  • Der Schuldner hat sich wegen des Duldungsanspruchs in einer Grundschuldbestellungsurkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Es kommt zum Eigentümerwechsel. Der Notar meint, eine Rechtsnachfolgeklausel gegen den neuen Eigentümer nach § 795, § 727 ZPO könne nicht erteilt werden, weil sich der alte Eigentümer nicht nach § 800 ZPO unterworfen hat. Es müsse eine neue Urkunde gegen den neuen Eigentümer errichtet werden. Seht ihr das auch so?

    Ut desint vires, tamen est laudanda voluntas (Ovid, röm. Dichter, 43 v.Chr. - 17 n.Chr.)

  • Das wäre auch ein Fall für eine Duldungsklage. (Das zu vermeiden ist ja gerade Sinn der 800er-Unterwerfung und damit es jeder sieht und weiß muss sie eingetragen werden.)

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Wobei es schon die Ansicht gibt, dass der § 800 ZPO die §§ 795, 727 ZPO verdrängt. Dann bräuchte es wirklich eine neue Urkunde. Die h.M. zweifelt mehr am Sinn des § 800 ZPO und würde die Rechtsnachfolgeklausel erteilen.

    Woher hast du denn das?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich habe das dennoch immer so verstanden, dass es einer entsprechenden Formulierung in der Urkunde bedarf...

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Hängt dann aber davon ab, welcher Meinung man anhängt. So sieht es der Notar ja auch. Aber ....

    Urteil des OLG Schleswig vom 19.12.2013; 5 U 91/13:

    Letztlich kommt es aber auch hierauf nicht an, weil sich dieselbe Rechtsfolge - unabhängig vom genauen Wortlaut des im Grundbuch vorhandenen Unterwerfungsvermerks - aus den §§ 727 Abs. 1, 325 Abs. 1 ZPO ergibt (MüKo-Wolfsteiner, § 800 ZPO Rn. 1). Die Gesamtrechtsnachfolge auf Schuldnerseite hat sich nach dem maßgeblichen Stichtag (Errichtung des Vollstreckungstitels, vgl. Zöller-Stöber, § 727 Rn. 19) vollzogen. Der Notar hat die titelübertragende Klausel gegen die Beklagte erteilt.

  • Vielen Dank für die bisherigen Beiträge! Seltsam, dass so eine wichtige Frage bislang nicht höchstrichterlich entschieden ist. Der Notar meint: § 727 passe nach dem Wortlaut nicht, weil der neue Eigentümer eben gerade kein Rechtsnachfolger des Schuldners ist, "gegen den das Urteil nach § 325 Abs. 1 ZPO wirken" könnte. Nur im Fall von § 800 ZPO komme es darauf nicht an. Das klingt eigentlich nachvollziehbar.

    Andererseits frage ich mich, wie es bei allen anderen Titeln des § 794 ZPO (z.B. Vergleichen oder KFBs) wäre: folgt man dem Notar, ginge hier ja nie eine Umschreibung nach § 727 ZPO, wenn ein Parteiwechsel nach Titelerrichtung stattfindet. Ich dachte immer, § 795 ZPO sei so auszulegen, dass durch ihn in § 727 ZPO der Einschub mit dem § 325 ZPO wegfällt, d.h. nur ein Parteiwechsel nach Titelerrichtung stattfinden müsse und fertig. § 800 ZPO hat allein den Effekt, dass man sich die Zustellung der die Rechtsnachfolge beweisenden Urkunden an den Schuldner sparen kann, § 800 Abs. 2 ZPO. Für eine weitere Meinung wäre ich sehr dankbar :gruebel:

    Ut desint vires, tamen est laudanda voluntas (Ovid, röm. Dichter, 43 v.Chr. - 17 n.Chr.)

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