Hallo,
Ich habe folgenden Fall.
Für Minderjährige (17 Jahre) verheiratete Syrierin mit 2 Kindern, letztes hier in Deutschland geboren, wurde das Ruhen der elterlichen Sorge beantragt.
M.E. geht es hier nach deutschen Recht.
Verheiratete Minderhährige haben nach deutschen Recht haben die Personensorge inne, obwohl die Eltern noch das gesetzliche Sorgerecht haben (1633 BGB).
Zur Personensorge gehört auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Somit könnte doch die Minderj. selbst Asylantrag stellen.
Bei einen Antrag auf Sozialleistungen sieht es schon anders aus, da dies m.E. zu der Vermögenssorge gehört, die noch bei den Eltern liegt.
Wie handhabt Ihr das?
Ordnet ihr nur Ruhen der elterlichen Sorge hinsichtlich der finaziellen Sorge an und bestellt dann einen Pfleger, oder ordnet Ihr Ruhen der elterlichen Sorge in Ganzen an und überlasst dem Richter die Bestellungeines Vormunds?
Bei uns muss die Entscheidung über das Ruhen der elterlichen Sorge der UMA der Rechtpfleger treffen.