minderjährige Ausländerin Syrien verheiratet - Ruhen elterliche Sorge ?

  • Hallo,
    Ich habe folgenden Fall.
    Für Minderjährige (17 Jahre) verheiratete Syrierin mit 2 Kindern, letztes hier in Deutschland geboren, wurde das Ruhen der elterlichen Sorge beantragt.
    M.E. geht es hier nach deutschen Recht.
    Verheiratete Minderhährige haben nach deutschen Recht haben die Personensorge inne, obwohl die Eltern noch das gesetzliche Sorgerecht haben (1633 BGB).
    Zur Personensorge gehört auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Somit könnte doch die Minderj. selbst Asylantrag stellen.
    Bei einen Antrag auf Sozialleistungen sieht es schon anders aus, da dies m.E. zu der Vermögenssorge gehört, die noch bei den Eltern liegt.

    Wie handhabt Ihr das?
    Ordnet ihr nur Ruhen der elterlichen Sorge hinsichtlich der finaziellen Sorge an und bestellt dann einen Pfleger, oder ordnet Ihr Ruhen der elterlichen Sorge in Ganzen an und überlasst dem Richter die Bestellungeines Vormunds?

    Bei uns muss die Entscheidung über das Ruhen der elterlichen Sorge der UMA der Rechtpfleger treffen.

    Der Computer ist eine großartige Erfindung. Es passieren genauso viele Fehler wie früher. Aber niemand ist daran schuld. :wechlach:

  • Danke.
    Habe mich auch für das Feststellen "Ruhen der elterlichen Sorge" entschieden.

    Der Computer ist eine großartige Erfindung. Es passieren genauso viele Fehler wie früher. Aber niemand ist daran schuld. :wechlach:

  • Mein Fall ist ein bisschen anders:

    KM ist 16 Jahre alt.
    Für das Kind wird Amtsvormundschaft angeordnet und das Jugendamt der Stadt X bestellt.

    KM wird nun zum zweiten Mal Mutter. Sie ist jetzt 17 Jahre alt.

    Das JA teilt mir jetzt mit, dass das zweite Kind in der Stadt Y geboren sei und von dort auch die Geburt zu beurkunden war. Die Familie lebt aber in der Stadt X.
    Im Rahmen der Beurkundung hat das Standesamt der Stadt Y die Eheschließung der Kindeseltern (KM war damals 14 Jahre alt) in Damaskus anerkannt, sodass für das zweite Kind keine gesetzliche Amtsvormundschaft eingetreten sei.

    Allerdings gilt dies nur, solange wir diese Eheschließung auch anerkennen.

    Das JA fragt also nach, ob für das zweite Kind doch Amtsvormundschaft eingetreten sei und ob die Amtsvormundschaft für das erste Kind weiter besteht.


    Wie seht ihr das?
    Kann die eine Stadt die Eheschließung anerkennen und die andere nicht?
    Habe ich das in meiner Rechtspflegerakte zu prüfen?
    Kann ich schreiben: solange keine Anerkennung der Eheschließung seitens der Stadt X erfolgt, besteht Amtsvormundschaft?


    Ich weiß grad nicht so recht was ich damit machen soll.

  • Vor einigen Wochen hat es unser OLG mit einer Entscheidung in die Presse geschafft, die auch für Dich relevant ist: OLG Bamberg, Beschluss vom 12.05.2016 - Aktenzeichen 2 UF 58/16.

    Für das zweite Kind sehe ich es einschlägig, für das erste, soweit es sich um ein (nach syrischem Recht) eheliches Kind handelt.

  • Vielen Dank Ivo!

    Ich gehe also grds. von einer Wirksamkeit der Ehe aus.
    Für mein Verfahren ist wichtig, dass es nun einen volljährigen Kindesvater gibt.

    Die erste Amtsvormundschaft ist somit aufzuheben, die zweite tritt nicht in Kraft.

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