§ 775 Nr. 2 ZPO Einstellung/Beschränkung zwingend durch das Vollstreckungsgericht?

  • Hallo zusammen,

    folgende Konstellation ist mir ein wenig suspekt bzw. würde dazu gerne die Meinung der Anwesenden hören (oder besser lesen).

    Der Gläubiger pfändet eine Forderung des Schuldners. Die Zustellung an den Drittschuldner erfolgt ordnungsgemäß. Schuldner erwirkt nun über das Familiengericht einen Beschluss. Inhalt: Die Zwangsvollstreckung aus dem [Titel etc.] wird ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt (§ 769 ZPO analog), bis.... .

    Der Schuldner legt nun dem Drittschuldner eine Kopie des Beschlusses vor und verlangt die Einstellung der Zwangsvollstreckung.

    Nach meiner Auffassung ist § 775 Nr. 2 ZPO die entscheidende Vorschrift. Danach muss eine Ausfertigung des Beschlusses (im Zivilprozess werden heute wohl tlw. von den Gerichten auch beglaubigte Abschriften der Ausfertigungen erstellt, welche dann reichen?) vorgelegt werden. Aber formal richtig müsste die Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung doch dem Vollstreckungsgericht vorgelegt werden, welches dann nach §§ 775 Nr. 2, 776 ZPO vorzugehen hat, also hier die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einstweilen bestehen zu lassen aber dem Gläubiger die Verwertungsmöglichkeit zu nehmen.

    Die bloße Vorlage beim Drittschuldner, egal ob eine Kopie oder eine Ausfertigung, reicht dagegen m.E. nach nicht aus, da durch den reinen Beschluss die Rechtsfolgen des PfÜBs nicht beseitigt werden. Etwas anderes natürlich, wenn der Gläubiger sich damit einverstanden erklärt, dass die Pfändung einstweilen eingestellt wird.

  • Wenn dem Drittschuldner eine Kopie langt, ist das erstmal seine Sache (bitte keine Diskussion über die Folgen!).

    Ausfertigungen werden nur auf Antrag bzw. bei Bedarf erteilt. Wenn man dem Vollstreckungsgericht zur einstweiligen Einstellung eine Ausfertigung vorlegen muss, sollte das als Grund doch wohl genügen ;).

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Aber formal richtig müsste die Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung doch dem Vollstreckungsgericht vorgelegt werden, welches dann nach §§ 775 Nr. 2, 776 ZPO vorzugehen hat, also hier die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einstweilen bestehen zu lassen aber dem Gläubiger die Verwertungsmöglichkeit zu nehmen.

    Die bloße Vorlage beim Drittschuldner, egal ob eine Kopie oder eine Ausfertigung, reicht dagegen m.E. nach nicht aus, da durch den reinen Beschluss die Rechtsfolgen des PfÜBs nicht beseitigt werden. Etwas anderes natürlich, wenn der Gläubiger sich damit einverstanden erklärt, dass die Pfändung einstweilen eingestellt wird.

    sehe ich genauso.

  • Die bloße Vorlage beim Drittschuldner, egal ob eine Kopie oder eine Ausfertigung, reicht dagegen m.E. nach nicht aus, da durch den reinen Beschluss die Rechtsfolgen des PfÜBs nicht beseitigt werden. Etwas anderes natürlich, wenn der Gläubiger sich damit einverstanden erklärt, dass die Pfändung einstweilen eingestellt wird.

    Die Auffassung ist zutreffend. Die Entscheidung des FamG betrifft die Zwangsvollstreckung aus dem angegriffenen Titel insgesamt. Sie muß nun im Rahmen des § 775 von dem jeweiligen Vollstreckungsorgan auf die jeweilige Maßnahme umgesetzt werden.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

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