keine Stundung RSB

  • Hallo!

    Ich habe mal wieder eine "Gurke" auf dem Tisch. Vielleicht könnt ihr mir eine Anregung geben.
    IK-Verfahren.
    Sch. befindet sich in RSB-Phase, es erfolgte keine Entscheidung über die Kostenstundung in der RSB-Phase.
    Nun stirbt der Sch. in der RSB-Phase und der TH macht seine Vergütung geltend.
    Die Vergütung wurde festgesetzt (gg. Masse), Masse reicht für Vergütung nicht aus.
    Nun möchte der TH die restliche Vergütung aus der Staatskasse.
    Könnte ich noch über die Stundung für die RSB-Phase entscheiden und wenn ja, was müsste ich mit meinem Vergütungsbeschluss machen?
    Vielen Dank schon mal

    Stelaju

  • es erfolgte keine Entscheidung über die Kostenstundung in der RSB-Phase.

    das heißt doch es lag ein Antrag auf Stundung vor, das Gericht hat nur nicht entschieden. Dann gilt § 4a III 3 InsO - bis zur Entscheidung gelten die Regelungen über die Stundung einstweilen, also Vergütung aus Staatskasse auszahlen und über den noch offenen Stundungsantrag entscheiden.

  • ..oder wurde nur für das Antragsverfahren und das eröffnete Insolvenzverfahren die Stundung gewährt?

    Ob als Begründung zur Zahlung aus der Staatskasse § 4a III 3 InsO herangezogen werden kann, sehe ich skeptisch:

    Der BGH geht jedenfalls davon aus, dass der Sekundäranspruch gegen die Staatskasse nur dann besteht, wenn eine Stundung tatsächlich gewährt worden ist, IX ZB 75/12 und § 4a III 3 InsO die Ansprüche der Gerichtskasse betrifft, nicht aber die ansprüche des Treuhänders.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Der Schuldner hatte mit dem Eröffnungsantrag den normalen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten gestellt.
    Daraufhin wurden dem Schuldner mit Eröffnung lediglich die seit Antragstellung entstandenen Verfahrenskosten sowie die Kosten des eröffneten Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der RSB gestundet.
    Die Entscheidung über die Stundung der Kosten des RSB-Verfahrens stünde nach Aufhebung des Verfahrens noch aus.
    Auch wenn ich evtl. auf den Sekundäranspruch käme, was mache ich denn mit dem bereits erlassenen Vergütungsbeschluss?

  • stimme LFdC zu; § 4 III InsO gibt nur die Sperrwirkung gegenüber dem Schuldner. Die Verügtungsforderung des Treuhänders ist zu Recht festgesetzt worden und könnte einen Amtshaftungsanspruch auslösen. (was der Grund ist, meine seinerzeit befürwortete Auffassung, mit der Stundung grds. zuzuwarten, aufzugeben)

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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