Abtretung durch Zwangsverwalter

  • Hallo,

    ich selber mach keine Zwangsverwaltung und habe nur bezüglich einer Titelumschreibung damit zu tun.

    Diesbezüglich habe ich eine Frage, die mit Hilfe der Suchfunktion leider nicht beantwortet werden konnte.

    Kann ein Zwangsverwalter einen Titel nach Aufhebung der Zwangsverwaltung (Aufhebung Mitte 2012, Abtretung Anfang 2014) an die Gläubigern aus dem Zwangsverwaltungsverfahren abtreten? Steht der Anspruch tatsächlich der Gläubigern zu?

    Teilt mir Bitte auch Paragraphen und sonstige Fundstellen mit.

    Falls der Sachverhalt zu ungenau oder auch falsch formuliert sein sollte, tut es mir leid. Mit Zwangsverwaltung hatte ich seit der Ausbildung nichts mehr zu tun.

    Liebe Grüße

  • kommt auf die Art der Aufhebung an....

    Ist dies aufgrund des Zuschlags in der Zwangsversteigerung erfolgt, sollte sich aus dem Aufhebungsbeschluss ergeben, dass Einnahmen/Ansprüche bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (Tag vor Zuschlag) der Zwangsverwaltungsmasse zustehen.
    Hinsichtlich dieser Ansprüche bleibt der ZwVerw. verfügungsbefugt.

  • Im Aufhebungsbeschluss nach Zuschlag ist so ein Datum festgelegt worden. Im Beschluss steht, dass er die Nutzungen aus der Zeit vor der Zuschlagswirksamkeit noch einzuziehen hat.

    Also kann der den Titel noch abtreten, obwohl er zum Abtretungszeitpunkt kein Zwangsverwalter mehr gewesen ist?

    Macht es einen Unterschied, wenn es auch noch ein Insolvenzverfahren gibt? Steht der Titel auf jeden Fall dem Gläubiger zu?

  • Im Aufhebungsbeschluss nach Zuschlag ist so ein Datum festgelegt worden. Im Beschluss steht, dass er die Nutzungen aus der Zeit vor der Zuschlagswirksamkeit noch einzuziehen hat.

    Also kann der den Titel noch abtreten, obwohl er zum Abtretungszeitpunkt kein Zwangsverwalter mehr gewesen ist?

    Macht es einen Unterschied, wenn es auch noch ein Insolvenzverfahren gibt? Steht der Titel auf jeden Fall dem Gläubiger zu?

    Hinsichtlich dieser Ansprüche ist er quasi noch Zwangsverwalter!
    Materiell zustehen kann der Anspruch lediglich dem Berechtigten, der nach dem Teilungsplan zuteilungsberechtigt wäre.
    Das ist vom Klauselgericht jedoch nicht zu prüfen.

    Handelt es sich um Ansprüche aus der Zeit vor dem Zuschlag, ist der ZwVerw. weiter aktivlegitimiert; tritt er diese in passender Form ab, wäre die Klausel umzuschreiben.

  • Zitat

    Kann ein Zwangsverwalter einen Titel nach Aufhebung der Zwangsverwaltung (Aufhebung Mitte 2012, Abtretung Anfang 2014) an die Gläubigern aus dem Zwangsverwaltungsverfahren abtreten?

    Nach Aufhebung wegen Zuschlagserteilung kann der Zwangsverwalter Forderungen aus dem Zeitraum bis zur Zuschlagserteilung abtreten.
    Zessionar muss nicht zwingend ein nach Teilungsplan zuteilungsberechtigter Gläubiger sein.
    Der Zwangsverwalter kann Forderungen auch an den Ersteher abtreten (BGH, Urt. v. 13.11.2012, AZ XII ZR 142/12).

    Zitat

    Steht der Anspruch tatsächlich der Gläubigern zu?

    Nach der Abtretung steht der abgetretene Anspruch der Gläubigerin zu.

    Die andere Frage ist, ob der (zuteilungsberechtigte) Gläubiger gegen den ehemaligen Zwangsverwalter einen Anspruch auf Abtretung bestimmter Forderungen hat.
    Dies ist meines Erachtens nicht der Fall.

    Zitat

    Macht es einen Unterschied, wenn es auch noch ein Insolvenzverfahren gibt?

    Nein.

  • Vielen Dank für eure Antworten.

    Die Abtretung erfolgte erst im Rechtsmittelverfahren nach Zurückweisung des Antrages.

    Würdet ihr die Klausel erteilen?

  • Die Abtretung von titulierten Ansprüchen aus der Zeit der Zwangsverwaltung an uns als Gläubiger ist bei uns seit Jahren gängige Praxis und hat bisher nicht zu Problemen geführt.

    Gruß

    Bänker

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