Folgende Frage ("m")einer UdG, bei der ich offen gestanden auch unsicher bin:
- Urteil I. Instanz -> Beklagte wird zur Zahlung an Klägerin verurteilt.
- Form- und fristgerechte (nach Aktenlage) Berufung durch (neuen) Kläger-Vertreter B wird eingelegt
- Während der Frist zur Berufungsbegründung wird über das Vermögen der Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet, Verfahren damit nach § 240 ZPO unterbrochen
- Es wird bis zum Ablauf von 6 Monaten auch nicht wieder aufgenommen
- Daraufhin Verfügung des Berufungsgerichts: Kosten, weglegen
- Akte landet wieder hier beim Gericht der I. Instanz
- Hier Antrag des Kläger-Vertreters A aus der I. Instanz auf Erteilung Rechtskraftvermerk bezüglich des erstinstanzlichen Urteils.
Aus dem Bauch heraus würde ich sagen, es ist bislang keine Rechtskraft eingetreten, da das Berufungsverfahren derzeit lediglich unterbrochen ist und über die Berufung bislang nicht entschieden wurde. Aufnahme dürfte noch jederzeit möglich sein (Insolvenzverfahren läuft auch noch), das Weglegen nach 6 Monaten wegen Nichtbetreibens nach § 7 Abs. 3 AktO ist m. E. nur eine Beendigungsfiktion.
Im Kommentar und im Forum habe ich nichts Handfestes dazu gefunden, hier gehen die Meinungen der UdG auseinander.
Meinungen, Denkanstöße, ggf. Fundstellen?