Rechtskraft bei Unterbrechung?

  • Folgende Frage ("m")einer UdG, bei der ich offen gestanden auch unsicher bin:

    • Urteil I. Instanz -> Beklagte wird zur Zahlung an Klägerin verurteilt.
    • Form- und fristgerechte (nach Aktenlage) Berufung durch (neuen) Kläger-Vertreter B wird eingelegt
    • Während der Frist zur Berufungsbegründung wird über das Vermögen der Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet, Verfahren damit nach § 240 ZPO unterbrochen
    • Es wird bis zum Ablauf von 6 Monaten auch nicht wieder aufgenommen
    • Daraufhin Verfügung des Berufungsgerichts: Kosten, weglegen
    • Akte landet wieder hier beim Gericht der I. Instanz
    • Hier Antrag des Kläger-Vertreters A aus der I. Instanz auf Erteilung Rechtskraftvermerk bezüglich des erstinstanzlichen Urteils.

    Aus dem Bauch heraus würde ich sagen, es ist bislang keine Rechtskraft eingetreten, da das Berufungsverfahren derzeit lediglich unterbrochen ist und über die Berufung bislang nicht entschieden wurde. Aufnahme dürfte noch jederzeit möglich sein (Insolvenzverfahren läuft auch noch), das Weglegen nach 6 Monaten wegen Nichtbetreibens nach § 7 Abs. 3 AktO ist m. E. nur eine Beendigungsfiktion.
    Im Kommentar und im Forum habe ich nichts Handfestes dazu gefunden, hier gehen die Meinungen der UdG auseinander.

    Meinungen, Denkanstöße, ggf. Fundstellen?

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Das Verfahren ist unterbrochen. Ein Rechtskraftvermerk kann daher nicht erteilt werden.

    Weitere Ausführungen gegenüber dem beantragten RA dürften nicht notwendig sein...

  • Kein Rechtskraftvermerk, solange das Verfahren noch unterbrochen ist. Wobei A ohnehin nichts mehr beantragen kann. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist seine Prozessvollmacht erloschen, § 117 Abs. 1 InsO (OLG Karlsruhe, Urt. v. 30.09.2004 - 19 U 2/04).

    Im Übrigen: Warum hat denn die Klägerseite Berufung eingelegt?

    Und wenn es tatsächlich ein Aktivprozess des Insolvenzschuldner ist: Vielleicht weiß der Insolvenzverwalter nichts von dem Verfahren. Dann wäre ein kurzer Hinweis an ihn, dass noch ein unterbrochenes Berufungsverfahren anhängig ist, sicher hilfreich und kann niemandem schaden (außer dem Beklagten vielleicht:teufel:).

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Im Übrigen: Warum hat denn die Klägerseite Berufung eingelegt?

    Gute Frage, nächste Frage - die Berufung ist ja nie begründet worden und von dem RA eingelegt worden, der die Klägerin = (spätere) Insolvenzschuldnerin auch im Insolvenzverfahren als Bevollmächtigte vertritt.

    Jedenfalls vielen Dank, manchmal braucht man einfach nur die Bestätigung von außen :).

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